OGH 15Os40/24g

OGH15Os40/24g26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Edermaier‑Edermayr, LL.M. (WU), in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * Ö* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 15. Jänner 2024, GZ 19 Hv 136/23s‑113.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00040.24G.0626.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Schlepperei/FPG

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * Ö* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Ö* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit * P* und * G* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie „die Tat“ nach § 114 Abs 1 FPG in Bezug auf mindestens drei Fremde und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begingen, indem P* und G* die Personen gegen ein versprochenes Entgelt zunächst in der von P* und G* bewohnten Schlepperwohnung in W* beherbergten und versorgten und P* sie in weiterer Folge in einem PKW abholte und sie nach Deutschland oder Frankreich verbrachte, sowie Ö* laufenden Kontakt zu den für die Schleppung Verantwortlichen hielt, P* und G*, denen er unentgeltlich seine Wohnung in W* zur Verfügung stellte, damit beauftragte diese als Zwischenquartier für geschleppte Personen zu unterhalten, P* zwei PKW zur Verfügung stellte und ihn beauftragte die geschleppten Personen darin weiter nach Deutschland oder Frankreich zu verbringen, worauf dieser die Schleppungen durchführte, und zwar

1./ Ende Juli 2023 die Durchschleppung von sechs Personen nach Frankreich;

2./ am 1. August 2023 die Durchschleppung von vier Personen von Österreich über Deutschland nach Belgien und Frankreich;

3./ im Zeitraum 7. bis 9. August 2023 die Einschleppung fünf türkischer Staatsangehöriger sowie eines afghanischen Staatsangehörigen nach Österreich und am 8. August 2023 die Weiterschleppung von drei Personen nach Deutschland.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten Ö* aus § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) vorbringt, das Schöffengericht hätte die Feststellungen zu den drei Angeklagten „bloß pauschalierend getroffen“ und „bei allen drei Angeklagten ein Erkennen und Billigen“ festgestellt (vgl US 8 f), ohne „auf die subjektive Tatseite jedes einzelnen Angeklagten einzugehen“, zeigt sie Undeutlichkeit im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes nicht auf (vgl RIS‑Justiz RS0099425).

[5] Weshalb die zu allen Angeklagten getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (neuerlich US 8 f) den Schuldspruch nicht tragen sollten, macht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht klar.

[6] Angemerkt wird, dass – worauf auch die Generalprokuratur hinweist – die vom Erstgericht vorgenommene (rechtliche) Zusammenfassung mehrerer – auf Sachverhaltsebene – eigenständiger Transporte (von jeweils mindestens drei Fremden und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung; vgl US 5 ff) zu bloß einem einzigen (nach § 114 Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG qualifizierten) Verbrechen gesetzlich nicht vorgesehen ist; eine dem § 29 StGB vergleichbare Anordnung findet sich im FPG nicht (RIS‑Justiz RS0130603). Dieser Subsumtionsfehler gereicht den Angeklagten jedoch nicht zum Nachteil.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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