Spruch:
1. Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch VII festgestellten Tatsachen als das Vergehen der (vollendeten) gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und demzufolge auch in dem den Angeklagten Alen C***** treffenden Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) einschließlich des gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO verkündeten Beschlusses aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
3. Gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Alen C***** hat durch die zu VII des erstgerichtlichen Schuldspruchs festgestellten Tatsachen das Vergehen der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 und 2 StGB begangen. Er wird hiefür sowie für die aufrecht gebliebenen Schuldsprüche wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 (zu ergänzen) und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB sowie der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB gemäß dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu 3 (drei) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
4. Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung und über den Verfahrenskostenersatz erster Instanz werden aus dem erstgerichtlichen Urteil übernommen.
5. Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO (iVm § 53 Abs 1 StGB) wird die dem Angeklagten Alen C***** mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22. April 1997, GZ 25 Vr 312/95-325, gewährte bedingte Nachsicht einer 16 monatigen Freiheitsstrafe widerrufen.
6. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Alen C***** auf die Strafneubemessung und mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss auf die Entscheidung zu 5. verwiesen.
7. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise Folge gegeben und die dem Johann M***** gemäß § 43 Abs 1 StGB gewährte bedingte Strafnachsicht aus dem Urteil erster Instanz ausgeschieden.
8. Im Übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.
9. Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Alen C***** und Johann M***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche des Angeklagten C***** und Verfolgungsvorbehalte gemäß § 263 Abs 2 StPO enthaltenden - Urteil wurden Johann M***** (zu III) des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, 2 und 4 zweiter SatzStGB, Alen C***** der Verbrechen (zu IA, B) des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 (zu ergänzen) und 2, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB, (zu V) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie der Vergehen (zu VI) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und (zu VII) der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, Adnen G***** (zu IB) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB, Fahmi G***** (zu IA2, 4, B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB, (zu IV) des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 288 Abs 1 StGB und Alexander P***** (zu I B) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach haben die Angeklagten
(zu I A und B) - zusammengefasst wiedergegeben - zwischen 26. Februar und 16. März 1999 teils allein, teils in wechselnden Täterkombinationen in verschiedenen Orten Oberösterreichs im Urteil namentlich bezeichneten Personen durch Einbruch in zwei Trafiken, zehn Geschäfte und einmal durch Aufbrechen eines Uhrenschaukastens fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich Zigaretten, Bargeld, Rubellose, Brieflose, Armbanduhren, Schmuck, Fahrzeugvignetten und Textilien, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz in acht Fällen weggenommen sowie alle Angeklagten dies in fünf weiteren Fällen versucht, wobei Alen C***** und Fahmi G***** gewerbsmäßig (§ 70 StGB) handelten; dabei erbeuteten Alen C***** bei acht Einbruchsdiebstählen Gegenstände im Wert von ca 328.000 S, Adnen G***** bei vier Einbruchsdiebstählen ca 205.000 S, Fahmi G***** bei sechs Einbruchsdiebstählen ca 207.000 S und Alexander P***** bei vier Einbruchsdiebstählen ca 205.000 S;
zu III) Johann M***** dadurch, dass er einerseits die am 16. März 1999 von Alen C*****, Adnen G*****, Fahmi G***** und Alexander P***** bei vier Einbruchsdiebstählen erbeuteten Gegenstände in Kenntnis ihrer verbrecherischen Herkunft von Laakirchen nach Schwanenstadt verbrachte, die bezeichneten Vermögenstäter dabei unterstützt, Diebsbeute zu verheimlichen, andererseits durch Annahme von einzelnen aus den Einbruchsdiebstählen stammenden Beutestücken gestohlene Sachen an sich gebracht;
Alen C***** in Ried im Innkreis
(zu V) im September 1999 Fahmi G***** durch die diesem von einem unbekannten Häftling überbrachte Mitteilung, wenn er ihn (C*****) nicht aus der Sache vom 16. März 1999 heraushalte, werde er ihm den Kopf abschneiden, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zu einer Handlung, nämlich zur Rücknahme seiner belastenden Angaben, zu verleiten versucht;
(zu VI) zwischen April und September 1999 Fahmi G***** durch die Äußerung, wenn er ihn (C*****) nicht aus der Sache vom (ersichtlich gemeint) 5. März 1999 heraushalte, werde er ihn (G*****) wegen der Beteiligung am Einbruchsdiebstahl vom 5. März 1999 verpfeifen, sohin durch gefährliche Drohung, zur Zurücknahme seiner belastenden Angaben zu verleiten versucht;
(zu VII) im September 1999 Johann M***** durch einen an Alexander P***** gerichteten Brief, er (C*****) werde ihn (M*****) umbringen, wenn er wieder herauskomme, mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten C*****:
Der aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a, der Sache nach auch 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C***** kommt teilweise Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Ein in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen Vergehens der gefährlichen Drohung (VII) erhobener Einwand, die "Tatbestandsmäßigkeit" sei allein deshalb nicht gegeben, "weil die Äußerung des Angeklagten in einem Schreiben an eine dritte Person enthalten ist", geht fehl; denn für die gefährliche Drohung wird keine bestimmte Form verlangt. Sie kann sowohl mündlich von Person zu Person oder fernmündlich, als auch - wie hier - schriftlich geäußert werden oder in (für den Bedrohten unmissverständlichen) Gesten, Andeutungen oder in sachlichen Vorkehrungen zum Ausdruck kommen. Sie muss nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch - wie im aktuellen Fall - mittelbar durch einen Dritten geäußert werden, sofern der Täter die Absicht hat, dass sie dem Adressaten zur Kenntnis gelangt und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend oder zumindest nicht ausgeschlossen ist (Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 10, Kienapfel BTI4 Rz 11 je zu § 107 und Jerabek in WK2 Rz 25 zu § 74 jeweils mwN).
In dieser Richtung aber lassen die insoweit unbekämpft gebliebenen, unbedenklichen Urteilsfeststellungen (US 15 f) jedoch keine Zweifel offen.
Im Recht ist der Beschwerdeführer indes, soweit er darüberhinaus zu diesem Schuldspruch -nach der Aktenlage nicht begründbare- Konstatierungen dahin vermisst (insoweit Z 10), dass die in dem an Alexander P***** gerichteten Brief enthaltene gefährliche Drohung dem Johann M***** auch tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist.
Das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB ist nicht nur Absichtsdelikt ieS, sondern zugleich Kundgebungsdelikt und daher erst vollendet, wenn die gefährliche Drohung ihr Ziel erreicht hat, also dem Adressaten wirklich zur Kenntnis gelangt ist (Leukauf/Steininger aaO RN 8, Mayerhofer/Rieder aaO E 9, Kienapfel aaO Rz 16 mwN).
Für die vom Erstgericht angenommene Deliktsvollendung fehlen in der Tat taugliche Feststellungen (vgl US 16 oben: "... auch zukommen würde"), die nach der Aktenlage (vgl S 422, 433/III) realistischerweise auch in einem erneuerten Verfahren nicht mehr nachgeholt werden können.
Zufolge dieses Feststellungsmangels war der Nichtigkeitsbeschwerde teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch VII umschriebenen Tat als das Vergehen der (vollendeten) gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, demgemäß auch in dem den Beschwerdeführer treffenden Strafausspruch (mit Ausnahme der Vorhaftanrechnung) einschließlich des gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO verkündeten Beschlusses aufzuheben und der Angeklagte Alen C***** gemäß § 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO auf Basis der insoweit unbedenklichen erstgerichtlichen Tatsachengrundlage des Vergehens der versuchten gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen.
Im Übrigen ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch unbegründet.
Zur Ausführung der Verfahrensrüge (Z 4) ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert.
Die Ablehnung der - im Anschluss an eine in der Hauptverhandlung am 6. Oktober 1999 vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vorgenommene Anklageausdehnung - vom Verteidiger beantragten Vertagung der Hauptverhandlung, um der Verteidigung eine ordnungsgemäße Vorbereitung zu ermöglichen, in eventu Ausscheiden des Verfahrens der neuen Vorwürfe (S 444 f/III), wurde durch die später (wenngleich aus anderen Gründen) erfolgte Vertagung der Hauptverhandlung (S 455/III) und angesichts eines bis zur Neudurchführung verstrichenen Zeitraumes von nahezu fünf Wochen obsolet.
Die weiteren in der Hauptverhandlung am 6. Oktober 1999 (formell mangelhaft) gestellten Anträge auf Erstellung einer DNA-Analyse über die sichergestellten Schuhe betreffend das Faktum IA2 sowie auf Ausforschung des Mädchens namens Manuela aus Linz (S 454/III) wurden in der am 10. November 1999 gemäß § 276a StPO wegen Richterwechsels neu durchgeführten Hauptverhandlung nicht mehr wiederholt (S 3 ff/IV), was aber für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes unabdingbare Voraussetzung ist. Die bloße Verlesung des vorangegangenen Hauptverhandlungsprotokolls ON 146 (S 9/III) kann dieses prozessuale Versäumnis des durch einen Wahlverteidiger vertretenen Beschwerdeführers nicht sanieren (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1, 30 ff).
Das zum Schuldspruch wegen Verbrechens des qualifizierten Diebstahls (I) in der Tatsachenrüge (Z 5a) enthaltene Vorbringen unterstellt zunächst mit bloßen Vermutungen, isolierten, teils unvollständig wieder gegebenen (vgl etwa S 436/III), aus dem Gesamtzusammenhang gelösten Verantwortungsteilen und mit Hinweisen auf die (nach Meinung der Beschwerde) "Ungleichbemessung der Strafen" den Mitangeklagten, sie hätten aus eigennützigen Motiven den Nichtigkeitswerber zu Unrecht der - fallbezogen nicht entscheidenden - "Haupttäterschaft" bezichtigt. Des weiteren trachtet sie, mit eigenen Beweiswerterwägungen zwei belastende Indizien zum Einbruchsdiebstahl IA3 (Besitz mehrerer Uhren der Marke Festina) und zum Trafikeinbruch IA2 (am Tatort objektivierte Spuren von Schuhen des Angeklagten C*****) als für einen Schuldbeweis unbrauchbar hinzustellen und das zu den erwähnten Schuhspuren vorgetragene Gutachten des kriminaltechnischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. S***** zu erschüttern.
Damit weckt der Beschwerdeführer indes keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Nach Inhalt und Zielrichtung unternimmt er auf diese Weise lediglich den Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen, die gemäß den Regeln der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise (vgl dazu insbesondere US 21 zweiter Absatz) mit den Denkgesetzen nicht widersprechender Begründung darlegten, warum sie Alen C***** (nur) in den Schuldsprüchen IA und B für den Allein- oder Mittäter hielten (US 16 ff).
Dies gilt im Kern auch für alle gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der versuchten schweren Nötigung (V) angestellten Beschwerdespekulationen. Abgesehen davon, dass es dem Nichtigkeitswerber frei gestanden wäre, in der Hauptverhandlung die Ausforschung des "unbekannt gebliebenen Überbringers" der vom Angeklagten geäußerten gefährlichen Todesdrohung an den Angeklagten Fahmi G***** zu beantragen und sich solcherart die Möglichkeit einer Verfahrensrüge nach Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu sichern, war das Schöffengericht - angesichts der als glaubwürdig beurteilten Verantwortung des Adressaten G***** (insbesondere US 24 und 25) - nicht verhalten, diesen für die Klärung der Schuldfrage entbehrlichen unbekannten Häftling auszuforschen und sich mit "dieser Problematik" zu beschäftigen.
Daher haben die Erkenntnisrichter weder ihre Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit außer Acht gelassen noch den Schuldspruch V formal mangelhaft begründet.
In der gegen seine Verurteilung wegen Vergehens der versuchten Nötigung (VI) erhobenen Rechtsrüge (Z 9 lit a) begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem unsubstantiierten Einwand, die inkriminierte Äußerung sei keinesfalls als gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z 5 StPO zu qualifizieren, weil nicht mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen gedroht worden sei.
Unbeschadet einer in den Entscheidungsgründen (US 15, 19 oben, 24 Mitte und 25 unten) unterbliebenen Konkretisierung, welches von den in § 74 Z 5 StPO angeführten Rechtsgütern durch die geäußerte Drohung verletzt wurde, bleibt die Beschwerde prozessordnungswidrig jegliche sachbezogene Auseinandersetzung schuldig, warum mit der Androhung einer -wenngleich tatsachengetreuen- Anzeige, Fahmi G***** sei an einem Einbruchsdiebstahl mit 60.000 S Beutewert beteiligt gewesen (I A 2), keine Rechtsgutverletzung - hier etwa an Ehre und/oder Vermögen - einhergehen soll (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 22, Mayerhofer/Rieder aaO E44, 45a, 45b und Jerabek aaO Rz 31, 32 je zu §74 Z 5).
Durch Hervorheben des Umstandes, dass der Angeklagte C***** noch in der Haft mit äußerster Brutalität versucht hat, seine Mitangeklagten unter Druck zu setzen, um beweismäßig für sich Vorteile zu erlangen (US 27), wurde - der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. Vielmehr haben die Tatrichter damit zutreffend den entsprechenden besonderen Erschwerungsgrund (US 26) näher ausgeformt und zum Ausdruck gebracht, dass diesem vorliegend besonderes Gewicht zukommt, weil der Angeklagte trotz Untersuchungshaft weitere strafbare Handlungen verübte.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich in Punkt1.der Rechtsmittelanträge (S 92/IV) unsubstantiiert fordert, ihn "im Angklagepunkt I A 1 [Einbruchsdiebstahl in eine Trafik] gemäß § 42 StGB freizusprechen", macht er zwar der Sache nach den materiellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO geltend, setzt sich aber schlichtweg über die mangelnden Feststellungen in Richtung aller notwendigen Kriterien für die Anwendung dieses besonderen Strafausschließungsgrundes hinweg.
Im dargelegten Umfang war daher die Beschwerde zu verwerfen.
Bei der durch die teilweise Urteilsaufhebung notwendig gewordenen Strafneubemessung übernahm der Oberste Gerichtshof die im Urteil erster Instanz im Wesentlichen richtig und vollständig erhobenen Strafzumessungsgründe (US26; allerdings dadurch ergänzt, dass es auch beim Vergehen der gefährlichen Drohung - VII - beim Versuch geblieben ist). Berücksichtigt man gemäß § 32 StGB zudem, dass der Angeklagte bei acht Einbruchsdiebstählen eine Beute im Wert von ca 328.000 S gemacht und noch während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft ein Verbrechen und zwei Vergehen gegen das Rechtsgut der Willensfreiheit zu verüben trachtete, entspricht die mit drei Jahren ausgemessene Freiheitsstrafe sowohl seiner gravierenden personalen Täterschuld als auch dem bedeutenden Unrechtsgehalt der von ihm zu verantwortenden Straftaten. Aus diesen Gründen ist auch die Anwendung der teilbedingten Strafnachsicht gemäß § 43a Abs4 StGB ausgeschlossen, weil keine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, er werde keine weiteren Straftaten mehr begehen.
Auf diese Strafneubemessung war der Angeklagte C***** mit seiner Berufung zu verweisen, wobei die Vorhaftanrechnung aus dem erstgerichtlichen Urteil (US 10) zu übernehmen war.
Gemäß § 494a Abs 2 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB war die dem Angeklagten C***** mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22. April 1997, GZ 25 Vr 312/95-325, unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit gewährte bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu widerrufen. Alen C***** wurde bereits 15 Monate nach rechtskräftiger Beendigung des wegen des mehrfach qualifizierten Diebstahls geführten Strafverfahrens, in dem er vom 25. September bis 17. Oktober 1996 in Untersuchungshaft angehalten worden war, ungeachtet des drohenden Widerrufs und Vollzuges einer beträchtlichen Freiheitsstrafe und obwohl er bis zu seiner Verhaftung am 14. April 1999 ein gesichertes Monatseinkommen von ca 17.000 S als Hilfsarbeiter bezogen hatte (US 12), wiederum wiederholt und in spezifisch einschlägiger Weise straffällig. Daher bedarf es bei ihm vornehmlich aus spezialpräventiven Rücksichten trotz gesichertem Arbeitsplatz und Einkommen zusätzlich (§ 53 Abs 1 StGB) zur neuerlichen Verurteilung des Widerrufs und des Vollzuges der 16monatigen Freiheitsstrafe, um ihn künftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten und ihn nachhaltig zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen.
Auf diese Entscheidung war er mit seiner Beschwerde zu verweisen.
Die Entscheidung über den Ersatz der Verfahrenskosten erster Instanz war aus dem erstgerichtlichen Urteil zu übernehmen; die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 390a StPO.
Zur Berufung der Staatsanwaltschaft:
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten zu Freiheitsstrafen, die es unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren zur Gänze bzw teilweise bedingt nachsah, und zwar Johann M***** nach § 164 Abs 4 StGB zu zehn Monaten (gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt), Adnen G***** nach § 129 StGB zu 18 Monaten, davon gemäß § 43a Abs 3 StGB 12 Monate bedingt, Fahmi G***** nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu zwei Jahren, davon gemäß § 43a Abs 3 StGB 16 Monate bedingt, und Alexander P***** nach § 129 StGB zu 18 Monaten, davon gemäß § 43a Abs 3 StGB 12 Monate bedingt nachgesehen.
Dabei wertete es als erschwerend bei Johann M***** drei einschlägige Vorstrafen, bei Adnen G*****, Fahmi G***** und Alexander P***** jeweils eine einschlägige Vorstrafe, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und deren mehrfache Qualifikation, bei Fahmi G***** überdies die Begehung mehrerer verschiedener Straftaten; mildernd war bei allen vier Angeklagten das umfassende und reumütige Geständnis, bei den drei zuletzt Genannten zudem, dass es teilweise beim Versuch geblieben war.
Bei allen Angeklagten sah das Erstgericht -durch den Staatsanwalt beschwerdelos zur Kenntnis genommen- vom Widerruf bedingter Strafnachsichten ab, verlängerte aber die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre.
Gegen "die Strafhöhen, insbesondere aber gegen die Anwendung der §§ 43, 43a StGB" wendet sich die Berufung des öffentlichen Anklägers mit dem Antrag, die ausgesprochenen Freiheitsstrafen zu erhöhen und die (teil-)bedingten Strafnachsichten auszuschalten.
Der Berufung kommt nur insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen die dem Angeklagten M***** gewährte (gänzliche) Strafnachsicht richtet.
Die Berufungswerberin zeigt keine neuen, von den Tatrichtern übersehene Erschwerungsgründe auf, die bei allen oder einzelnen Angeklagten eine Straferhöhung rechtfertigen könnten. Dabei fällt nicht wesentlich ins Gewicht, dass Johann M***** nicht nur "drei einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelikten" aufweist (US 26), sondern in Wahrheit bereits viermal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat "verurteilt" worden ist (vgl § 33 Z 2 StGB). Bei Fahmi G***** und Alexander P***** kommt als zusätzlich mildernd hinzu, dass sie die Taten nach Vollendung des neunzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen haben (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB).
In Abwägung der Zahl und des Gewichtes der ansonsten vom Schöffengericht vollständig erfassten Strafzumessungstatsachen erachtet auch der Oberste Gerichtshof die über die vier Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen als tatschuldangemessen und nicht erhöhungsbedürftig. Das von der Berufung ins Treffen geführte Argument, die Strafen seien in Relation zu jener des Alen C***** zu milde, ist mit deren Neubemessung gegenstandslos geworden.
Soweit die Staatsanwaltschaft darüberhinaus die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten bekämpft, ist sie nur betreffend den Angeklagten Johann M***** im Recht. Dieser am 15. März 1968 geborene Angeklagte wurde nämlich bisher insgesamt 11 mal, darunter viermal wegen Vergehens des Diebstahls und des Betruges, zu Geld- und zweimal auch zu bedingt nachgesehen Freiheitsstrafen verurteilt. Zuletzt wurde über ihn vom Landesgericht Korneuburg am 20. März 1997 wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs 1 SGG eine 18monatige Freiheitsstrafe verhängt. Davon unbeeindruckt und ungeachtet dessen, dass ihm hiezu mit Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 15. April 1997 gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub gewährt wurde, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Behandlung der Suchtmittelergebenheit zu unterziehen, verübte er bereits am 16. März 1999 das ihm nunmehr zur Last liegende Verbrechen der Hehlerei. Angesichts dieses mehrfach getrübten Vorlebens und der zu Tage getretenen Wirkungslosigkeit aller bisherigen Resozialisierungs- und Strafmaßnahmen ist die Annahme des Tatgerichtes verfehlt, die bloße Androhung des Vollzuges der 10monatigen Freiheitsstrafe (auf die ihm knapp 11 Tage Untersuchungshaft angerechnet wurden) werde nun genügen, ihn künftighin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Daran ändert auch die am 20. Jänner 2000 vorgelegte Bestätigung über die Verlängerung des befristeten Dientsverhältnisses des Vereins "PROBA" bis 31. Jänner 2000 nichts. Daher war der Berufung insoweit Folge zu geben.
Anders verhält es sich jedoch bei den zur Tatzeit wesentlich jüngeren Angeklagten Adnen G***** (geb. 20. August 1977), Fahmi G***** (geb. 30. Mai 1979), die beide im Gerichtstag bescheinigten seit Beginn des Jahres 2000 einer regelmäßigen Arbeit mit gesichertem Einkommen nachzugehen, und bei Alexander P***** (geb. 31. März 1979), die zwar auch schon jeweils wegen eines Verbrechens gegen fremdes Vermögen zu bedingten (teils empfindlichen) Freiheitsstrafen verurteilt und trotzdem innerhalb der Probezeiten wieder straffällig geworden sind. Sie alle haben aber im aktuellen Strafverfahren rund sieben Monate (Adnen G***** und Alexander P***** mehr als ein Drittel der urteilsmäßigen Freiheitsstrafen) in Untersuchungshaft verbracht und solcherart das Haftübel am eigenen Leib nachdrücklich verspürt. Diese entscheidende Tatsache in Verbindung mit ihrem Alter und den reumütigen, zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragenden Geständnissen lassen erwarten, dass es bei ihnen nicht des gänzlichen Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe bedarf, um sie von neuerlicher Straffälligkeit abzuhalten. In diesem Umfang war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch Johann M***** gründet sich auf § 390a StPO.
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