Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - auch Freisprüche enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Manfred H***** des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG (I.) und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG (II.) schuldig erkannt.
Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider
I. Suchtgifte in einer großen Menge aus- und eingeführt, in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht, indem er
A/ zwischen November 1990 und Juni 1991 cirka 600 Gramm Heroin aus Thailand aus- und nach Österreich einführte;
B/ in Wien verkaufte bzw. weitergab
1. im Juni 1991 dem Josef S***** eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls große Menge Heroin;
2. in der Zeit von Juli bis Anfang September 1991 dem abgesondert verfolgten Gerhard SCH***** insgesamt cirka 20 Gramm Heroin,
3. am 6.September 1991 dem abgesondert verfolgten Alfred R***** 200 Gramm Heroin;
C/ bis zum 6.September 1991 30 Gramm Heroin zum Zwecke des Weiterverkaufes bereit hielt;
er hat die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen, dessen Menge das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge bei weitem überschreitet;
II. von 1990 bis zum 6.September 1991 wiederholt Suchtgifte, und zwar Heroin und Haschisch erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Als Begründungsmängel reklamiert er Aktenwidrigkeit, Undeutlichkeit, inneren Widerspruch und Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, ohne allerdings mit seinem Vorbringen im Recht zu sein.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Urkunde oder Aussage etwas angeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig zitiert wird. Wenn das Urteil auf S 6 die Verantwortung des Angeklagten dahin wiedergibt, daß er in Thailand vier Wassermopeds besitze, die von einem Thai betreut werden, dessen Namen er aber nicht kenne, so handelt es sich dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht um eine unrichtige Wiedergabe, sondern um eine Zusammenfassung der Verantwortung des Angeklagten. Der in der Beschwerde behauptete Unterschied zwischen "einen Namen nicht kennen" und "einen Namen nicht wissen" entbehrt überdies jeder Relevanz. Mit den Ausführungen auf S 12 des Urteils, acht Reisen nach Thailand innerhalb von acht Monaten, bloß um dort ein Wassermoped zu reparieren, seien einem "vollsinnigen Menschen" (wirtschaftlich) nicht zuzutrauen, hat das Erstgericht die vom Angeklagten für die aktenkonform festgestellte Vielzahl von Reisen nach Thailand angegebene Begründung beweiswürdigend als unglaubwürdig abgelehnt, ohne damit gegen Denkgesetze zu verstoßen. Die dagegen erhobenen Einwände mit dem Ziel, der Verantwortung des Beschwerdeführers doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, sind insgesamt lediglich ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Behauptung schließlich, die Wiedergabe seiner Verantwortung sei deswegen aktenwidrig, weil er niemals erklärt habe, er wäre nach Thailand gefahren, um dort ein Wassermoped zu reparieren (US 6 oben), ist ihrerseits aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat nämlich diese Verantwortung bei seiner sicherheitsbehördlichen Einvernahme am 7.September 1991 gewählt (AS 121), sie ist durch Verlesung des Akteninhalts (AS 477) auch zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden.
Das Urteil ist aber auch nicht unvollständig begründet. Tatsächlich hat das erkennende Gericht alle relevanten Beweisergebnisse erörtert, womit es seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nachgekommen ist. Die Wiedergabe auch jenes Teiles der Aussage des Zeugen Gerhard SCH*****, wonach ihm der Beschwerdeführer erzählt habe, in Thailand eine Firma zu betreiben und dort Wassermopeds zu verleihen, konnte schon deshalb unterbleiben, weil das angefochtene Urteil diese Einlassung des Angeklagten überhaupt nicht in Zweifel zieht. Die Beweiswürdigung der Tatrichter hat lediglich zur Feststellung geführt, daß die zahlreichen Reisen nach Thailand mit dem Betrieb von Wassermopeds nicht, mit dem Suchtgiftschmuggel hingegen sehr wohl in Einklang zu bringen sind.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, das erkennende Gericht habe - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen im Urteil - doch im Zusammenhang mit dem Faktum Josef S***** (I./B 1) auf den Inhalt der "dritten Niederschrift" zurückgegriffen, weil erst dort der Name S***** genannt worden sei, ist zunächst festzuhalten, daß das Erstgericht auf die Verwertung der geständigen Angaben des Angeklagten gerade deswegen verzichtete, um jeden Anschein der Verwertung eines abgefolterten Geständnisses zu vermeiden, dazu aber ausdrücklich feststellte, daß die vom Angeklagten behaupteten Tätlichkeiten nicht nachweislich seien (US 9). Im übrigen konnte sich das Erstgericht hinsichtlich der bezughabenden, Josef S***** betreffenden Feststellungen auf die Angaben des Zeugen Gerhard SCH***** (AS 149 b und 451, je Band I) stützen, ohne - wie es die Beschwerde behauptet - die mit dem Angeklagten aufgenommene "dritte Niederschrift" zu verwerten.
Wenn die Beschwerde schließlich rügt, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Alfred R***** nicht erörtert, wonach er mit dem Suchtgiftgeschäft lediglich seine Schulden beim Angeklagten habe abdecken wollen, woraus sich ergebe, daß das Handeln des Angeklagten keinesfalls von Gewinnsucht getragen gewesen sei, versucht sie abermals durch isolierte Betrachtung eines Teiles einer Aussage die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Das Erstgericht hat sich nämlich auch mit dieser Verantwortungsvariante des Angeklagten auseinandergesetzt und, nicht zuletzt gestützt auf die Aussage gerade dieses Zeugen, der deponierte, daß sich der Angeklagte aus dem Verkauf des Suchtgiftes 360.000 S erwartete (AS 471), zu seinen Feststellungen gefunden.
Schließlich haftet dem Urteil auch der von der Beschwerde behauptete innere Widerspruch nicht an. Das Erstgericht hat - wie die Beschwerde selbst einräumt - ausdrücklich festgehalten, daß die Angaben des Belastungszeugen Gerhard SCH***** nicht ganz widerspruchsfrei waren. Gerade deswegen hat es sich mit den Widersprüchen in der Aussage dieses Zeugen genau auseinandergesetzt und begründet, weswegen und in welchem Umfang den belastenden Angaben des Zeugen auf Grund anderer, sie stützender Beweisergebnisse Glauben geschenkt werden konnte.
Was letztlich die Rüge betrifft, das Erstgericht habe die im Akt erliegenden, an Margit B***** gerichteten Briefe nicht erörtert, so übersieht die Beschwerde, daß diese im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten wiedergeben und sich das erkennende Gericht gerade mit dieser Verantwortung ausführlich auseinandergesetzt hat.
Da die behaupteten formalen Begründungsmängel demnach dem angefochtenen Urteil nicht anhaften, konnte der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein; sie war vielmehr gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).
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