Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet (§ 285 i StPO).
Text
Gründe:
Mit dem (auch Teilfreisprüche enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Helmut W*** (1.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB sowie (2.) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er zunächst in der Zeit von 1980 bis zum 30. September 1981 (im Tenor irreführend: "im September 1981") in Blumau als Einzelhandelsunternehmer insbesondere durch überhöhte private Entnahmen bei mangelnder Kapitalausstattung, durch den nicht liquiditätsfördernden Einsatz erwirtschafteter und zusätzlich aufgenommener Mittel sowie durch den Abschluß von nicht zum ordnungsgemäßen Betrieb seines Unternehmens gehörigen gewagten Geschäften fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt (Faktum 1.).
In der Zeit vom 26.Juli 1983 bis zum 5.September 1984 vereitelte oder schmälerte er sodann in Blumau und Lindegg vorsätzlich die Befriedigung teils seiner eigenen Gläubiger und teils jener der "W*** Handelsgesellschaft m.b.H." (im folgenden kurz: W***), indem er
- in vier Fällen den Verkauf von Fahrnissen im Gesamtwert von 115.060 S zum Teil an die "Helmut W***-M***-Gesellschaft m. b.H." (im folgenden kurz: M***) und zum Teil an die W*** vortäuschte (Pkte 1, 2, 4 und 5);
- den Erwerb anderer Fahrnise im Wert von 3.450 S durch seine Gattin vorspiegelte (Pkt 3);
- sich als Gesellschafter und Einzelprokurist der W*** den scheinbaren Kaufpreis für einen in Wahrheit nur vorgetäuschten Wareneinkauf im Betrag von 177.600 S zueignete (Pkt 7); sowie schließlich
- in derselben Funktion Schulden seines Einzelunternehmens an zwei Lieferanten in der Gesamthöhe von 648.111,67 S "ohne Rechtsgrund" (gemeint: ohne Gegenleistung) übernahm (Pkt 6); wodurch er teils (Pkte 1 bis 5) sein eigenes Vermögen (teilweise) verheimlichte und zum Schein verringerte sowie teils (Pkte 6 und 7) Vermögensbestandteile der W*** beiseite schaffte und deren Vermögen auch sonst wirklich verringerte (Fakten 2.).
Rechtliche Beurteilung
Der nur gegen den Schuldspruch wegen betrügerischer Krida gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Z 10), mit der er im Umfang der Anfechtung einen Freispruch anstrebt (sachlich daher, soweit er damit überhaupt eine unrichtige Anwendung materiellen Rechts behauptet, Z 9 lit a); denn das gesamte dazu erstattete Beschwerdevorbringen läßt einen zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlichen Vergleich des in erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen.
So gehen jene Einwände, mit denen er - der insoweit irreführenden Terminologie des Schöffengerichts gleichwie der Anklagebehörde ("betrügerisches" Vorgehen, "betrügerische" Manipulationen udgl) folgend - dagegen remonstriert, daß ihm ein Automaten-Ankauf von Monika H*** (US 14) als "betrügerisches Handeln" vorgeworfen sowie in Ansehung des Einsatzes frei verwendbar gewesener Mittel für langfristige Investitionen (auch) in den Jahren 1982 und 1983 generell (US 10 vso bis 11 vso) eine "betrügerische Absicht" unterstellt werde, in rechtlicher Hinsicht schon deshalb ins Leere, weil ihm diese unternehmerischen Fehldispositionen als solche ohnehin weder objektiv noch subjektiv als Tathandlungen nach § 156 StGB angelastet wurden. Mit Bezug auf die ihm zur Last fallende (objektive und gewollte) Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung in den Schuldspruch-Fakten 2.1 bis 2.7 aber konnte das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht durchaus mängelfrei (Z 5) eine unter anderem auf der nicht liquiditätserhöhenden Verwendung seines Finanzierungspotentials (selbst) in jenen Jahren beruhende Verschärfung seiner damals bereits längst vorgelegenen und von ihm erkannten Insolvenz feststellen, die ihn zur Übertragung erheblicher Lieferantenverbindlichkeiten auf die W*** (Faktum 2.6) bewog, sowie darin, daß er es in einer derartigen Phase hoffnungsloser Überschuldung zuwege brachte, 800.000 S in das zuvor erwähnte Kaufgeschäft zu investieren, eines von mehreren Indizien für seine bedenkenlose Neigung dazu erblicken, die Befriedigungsrechte der Gläubiger seinen eigenen geschäftlichen Intentionen hintanzusetzen. Insbesondere für die zuletzt relevierte Schlußfolgerung ist es augenscheinlich ohne Belang, ob die darnach seine Motivation zu den inkriminierten gläubigerschädigenden Malversationen illustrierende Automaten-Teilzahlung erst gegen Mitte des Jahres 1984 stattfand, wie das Schöffengericht feststellte, oder schon im März 1983, wie der Angeklagte unter Hinweis auf Verfahrensergebnisse (ON 19 ./48; Seite 541, 543/III) in der Beschwerde behauptet; die darauf gemünzte Mängelrüge (Z 5) ist dementsprechend deswegen nicht zielführend, weil sie keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft.
Gleichermaßen ist es aber auch für die in Rede stehende Annahme eines Zusammenhangs zwischen der konstatierten Schuldenüberwälzung auf die W*** im September 1984 und einer ihr vorausgegangenen Verschärfung der Illiquidität des Einzelunternehmens nicht von Bedeutung (Z 5), ob das Erstgericht in Ansehung einer insoweit signifikanten Häufung von Exekutionen mit einer in der Tat mißverständlichen Urteilspassage (US 5 vso) allenfalls von deren Eintritt schon in den Jahren 1982 und 1983 anstatt richtig ab dem Jänner 1984 (ON 19 ./40) ausging.
Die Feststellung des - für den Tatbestand des § 156 StGB nicht unmittelbar aktuellen, für die Ausdeutung des Geschehens in objektiver und subjektiver Hinsicht indessen gewiß faktisch relevanten - Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers und ihres Erkennens durch ihn mit spätestens 30.September 1981 hinwieder ist sowohl nach den Denkgesetzen als auch nach allgemeiner Lebenserfahrung keineswegs damit unvereinbar, daß in den Jahren 1982 und 1983 nur insgesamt fünf Exekutionen, darunter vier durch einen Sozialversicherungsträger, gegen ihn eingeleitet wurden; die darauf bezogene - im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) der Sache nach erhobene - Mängelrüge (Z 5) geht daher ebenfalls fehl. Auf diese Exekutionen jedoch hat das Schöffengericht zudem die bekämpfte Konstatierung ohnehin gar nicht gestützt (US 6 vso, 11 f.), und bei der zuvor erörterten Annahme einer Verschärfung der Illiquidität des Angeklagten als Motivation für die Überwälzung von Lieferantenschulden durch ihn auf die W*** stellte es jedenfalls nicht nur darauf ab, sondern außerdem auf weitere sechzehn Exekutionen, die seit Anfang 1984 gegen ihn in Gang gesetzt worden waren (US 5 vso mit Bezug auf ON 19 S 30 und ./40); mit den (ersichtlich eher polemischen) Argumenten gegen eine Verwertung allein der mit der Beschwerde relevierten fünf Exekutionen als "Hinweise für betrügerische Handlungen" wird demnach die (auch insoweit inhaltlich geltend gemachte) Mängelrüge (Z 5) gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
An sich mit Recht schließlich bemängelt der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang zwar die Urteilsannahme, daß die im Jahr 1981 exekutiv betriebene Forderung des Finanzamtes Feldbach "aus" dem Jahr 1979 "stamme" (US 5 vso), als undeutlich (Z 5); geht doch aus der Aktenlage hervor, daß jene Abgabenschuld aus Steuern resultierte, die wohl für das genannte Jahr zu entrichten, aber erst am 10.August 1981 fällig geworden waren (ON 19 ./24). An dem vom Erstgericht aus der gerügten Feststellung allein verwerteten Umstand aber, daß zur Hereinbringung der in Rede stehenden kleinen Abgabenforderung noch vor dem 30.September 1981 sogar Exekution geführt werden mußte (vgl. ON 19 ./25), ändert sich dadurch nichts, sodaß die zuletzt erörterte Rüge neuerlich keine entscheidende Tatsache betrifft.
Gleiches gilt für weitere Beschwerdeeinwände (Z 5) gegen Urteilsausführungen über wiederholte Hinweis des Notars Dr. S*** auf § 10 GmbHG (US 7 vso), über Zahlungsschwierigkeiten (auch) der M*** und der "E***-P***-Gesellschaft m.b.H." (im folgenden kurz: E***) schon ab ihrer Gründung (US 7 vso) sowie über den die Eintragung einer Firmenänderung der zweitgenannten Gesellschaft ins Handelsregister betreffenden Zeitpunkt (US 9 vso); von einer Undeutlichkeit des Hinweises auf "Seite 111 der ON 19" (im Zusammenhang mit der Darstellung der liquiditätsmäßigen Situation der M*** im Jahr 1983) deswegen, weil diese ON lediglich 63 Seiten umfasse, kann überdies im Hinblick darauf keine Rede sein, daß das (gewiß unzweckmäßig formulierte) Zitat (nichtsdestoweniger) unschwer erkennbar nicht die Seitenzahl der bezeichneten ON, sondern jene des betreffenden gerichtlichen Aktenbandes (II) - das ist S 42 der ON 19 - bezeichnet.
Abermals nicht urteilsbezogen ist ferner die Rechtsrüge (sachlich Z 9 lit a) insoweit, als der Angeklagte seiner Verurteilung laut Pkt 2.7 entgegenhält, das Schöffengericht habe "dabei scheinbar nicht verstanden, daß es bei dieser Rechnung lediglich um die Vorsteuer gegangen" sei, und als er bei der Bekämpfung des Schuldspruchs laut Pkt 2.5 darauf abstellt, daß er nur den betreffenden Kaufvertrag verspätet aufgebucht habe. Denn in beiden Fällen ist das Erstgericht seiner (zu Pkt 2.7 nur zuletzt) dahin gegangenen Verantwortung nicht gefolgt, indem es im Gegensatz dazu als erwiesen annahm (US 8 f., 11 vso f., 16, 18 vso), daß er den Ankauf von Videokassetten um 177.600 S nicht bloß zur Ermöglichung eines unberechtigten Vorsteuerabzugs (im Betrag von 29.600 S), sondern vielmehr (mit Hilfe einer von Emmerich K*** saldierten Scheinrechnung) deswegen fingierte, um sich den gesamten vorgetäuschten Kaufpreis zuzueignen (Faktum 2.7), und daß es sich beim angeblichen Verkauf eines PKWs "Audi 200" an die W*** um 70.000 S am 20.April 1984 gleichfalls nur um ein (durch Selbstkontrahieren abgeschlossenes) Scheingeschäft handelte, mit dem er das (am 9.Juli dJ) gepfändete Fahrzeug nachträglich der Befriedigung (nicht bloß der betreibenden Parteien, sondern überhaupt) seiner Gläubiger entzog (Faktum 2.5); damit ist auch dem Vorwurf, das Schöffengericht habe die vom Beschwerdeführer behaupteten "Unternehmensentscheidungen" nicht aus einer "ex-ante"-Sicht beurteilt, der Boden entzogen.
Nicht stichhältig ist die der Konstatierung, daß der Angeklagte die von K*** zum Schein quittierten 177.600 S (Faktum 2.7) dem Vermögen der W*** bar entnahm (US 8 vso, 16), entgegengehaltene Beschwerdebehauptung, jene Urteilsannahme stehe zur weiteren Feststellung im Widerspruch (Z 5), daß der nach außen hin als Gesellschafter aufgetretene Christian G*** "keinen Groschen Geld gehabt" und daher auch die buchmäßig von ihm eingebrachte Hälfte seiner Stammeinlage im Betrag von 237.500 S nicht bar eingezahlt hat (US 8, 15 bis 16); denn nichtsdestoweniger ist das Erstgericht doch davon ausgegangen, daß die Hälfte des gesamten Stammkapitals im Betrag von 250.000 S jedenfalls (von wem auch immer) bar eingezahlt wurde (US 8 oben), wobei den Konstatierungen über den die Beteiligung an der W*** betreffenden Treuhandvertrag - wonach G*** seinen Geschäftsanteil nicht für eigene Rechnung, sondern als Treuhänder des Beschwerdeführers erwarb und sich letzterer (unter anderem) verpflichtete, ihn hinsichtlich aller Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis schad- und klaglos zu halten sowie ihm alle aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter entstehenden Auslagen zu ersetzen - und über das bei dessen Abschluß vorgelegene Wissen des Treugebers von der Mittellosigkeit des Treuhänders sowie über die Aufbringung der Gebühren und Kosten für die Vertragserrichtung (US 7 bis 8, 15 vso f.) zu entnehmen ist, daß es dabei eine Einzahlung aus Schwarzgeldern des Angeklagten im Auge hatte. Davon abgesehen ist es im übrigen, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 156 StGB ohne Belang, ob die Gläubiger der W*** durch das Beiseiteschaffen von barem Gesellschaftsvermögen oder aber durch eine ansonsten - der Verantwortung des Beschwerdeführers (S 181 b, 498/III) entsprechend - anzunehmende buchhalterisch verdeckte Reduzierung der Gesellschaftsforderung auf Einzahlung des Stammkapitals (§ 63 GmbHG) um den gleichen Betrag an ihren Befriedigungsrechten geschädigt wurden.
Die im hier aktuellen Zusammenhang gerügte (Z 5) Urteilspassage jedoch, wonach der Angeklagte "immer wieder" eine Einzahlung der halben Stammeinlage des G*** durch letzteren behauptet habe (US 8), bezieht sich ersichtlich nur auf seine ursprüngliche Verantwortung im vorliegenden Verfahren, in Ansehung deren das Schöffengericht keineswegs verkannte, daß er sie in der Folge nicht aufrecht erhalten hat (US 15 vso), und ist insoweit durch die Aktenlage (S 80/I, 25, 55 bis 57/III) vollauf gedeckt. Offenbar unbegründet ist ferner der gegen die (nur mit Bezug auf die W*** für die Fakten 2.6 und 2.7 unmittelbar relevante) Feststellung, daß der Beschwerdeführer sowohl für die M*** als auch für die W*** und (nach der Firmenänderung) für die E*** als "de-facto-Geschäftsführer" fungierte (US 5 vso f.), gerichtete Einwand, sie sei im Hinblick auf seine zeitweise Tätigkeit als "rechtmäßiger, vertraglich bestellter Geschäftsführer" aktenwidrig und undeutlich (Z 5); hat doch das Erstgericht seine für die betreffenden Zeiträume wirksam gewesene formelle Bestellung zum Geschäftsführer ohnehin konstatiert (US 6, 9 f.), sodaß die - gerade für die Tatzeiten in den Fakten 2.6 und 2.7 selbst bei einem engen Begriffsverständnis zutreffende sowie seiner eigenen Verantwortung, er habe "bei sämtlichen Firmen allein das Sagen gehabt ... und sämtliche Aktivitäten durchgeführt" (S 504/III), vollauf entsprechende - bekämpfte Urteilsannahme augenscheinlich seine gesamte Geschäftsführertätigkeit für diese Gesellschaften betrifft. Als nicht zielführend schließlich erweist sich auch der im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) der Sache nach erhobene Vorwurf einer Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) in Ansehung der zum Faktum 2.6 getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte als Prokurist der W*** Lieferantenverbindlichkeiten seines Einzelunternehmens in der Höhe von insgesamt knapp 650.000 S "ohne Rechtsgrund" - gemeint: ohne Gegenleistung - übernahm (US 2, 11 f., 12 vso, 14 f.).
Der Fortbestand seiner persönlichen Haftung gegenüber der Firma E*** änderte nämlich - ganz abgesehen davon, daß auch eine Lieferantenschuld gegenüber der Firma "S*** ..." übertragen wurde (vgl. ON 19 S 24 und ./22, ./23) - an der Belastung des Gesellschaftsvermögens durch die Schuldenübernahme zum Nachteil der Gesellschaftsgläubiger umsoweniger, als es gerade die zu jener Zeit bereits "hoffnungslose" (S 11 vso, 12 vso) Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers war, die zu dem inkriminierten "Rettungsversuch" (US 11) Anlaß gab; zur Erörterung der betreffenden persönlichen Haftungserklärung war das Schöffengericht demnach im gegebenen Zusammenhang nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). In bezug auf das mitübernommene Biervertriebsrecht gegenüber der Firma E*** und auf eine nunmehr ins Treffen geführte Zession des dem Angeklagten gegenüber der W*** zugestandenen Lohnanspruchs als Prokurist an sie speziell zur Deckung der vereinbarten Ratenzahlung an die genannte Firma aber läßt die Beschwerde - abermals abgesehen davon, daß diese Umstände jedenfalls nicht die Schuldenübernahme gegenüber der Firma S*** betreffen und daß der Beschwerdeführer schon kurz darauf seine Tätigkeit als Prokurist für die W*** beendete (US 8 vso f. iVm ON 19 ./4) - jeglichen Hinweis auf Verfahrensergebnisse vermissen, aus denen sich eine derartige Zession oder eine reale Basis für eine Gewinnerwartung aus dem Bierlieferungsvertrag, der bis dahin zu rund 560.000 S Verlust geführt hatte, in einem solchen Ausmaß ergeben könnten, daß der Übernahme eben jener Schuld ein wirtschaftlich angemessenes Äquivalent gegenübergestanden wäre.
Insoweit ist daher die Mängelrüge einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Mit seinem abschließenden Versuch jedoch, die in Rede stehende Schuldenüberwälzung als eine rückblickend betrachtet lediglich zu optimistische, aber jedenfalls gutgläubig getroffene Unternehmensentscheidung darzustellen, unternimmt der Beschwerdeführer nur den Vesuch einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
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