OGH 15Os32/16v

OGH15Os32/16v13.4.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 3 U 24/12p des Bezirksgerichts Hall in Tirol, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. März 2016, AZ 7 Bs 66/16p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00032.16V.0413.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Wolfgang H***** wurde mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 10. September 2012, GZ 3 U 24/12p‑14, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 3. März 2016, AZ 7 Bs 66/16p, wies das Oberlandesgericht Innsbruck eine Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 2015, AZ 21 Bl 331/15g, zurück, mit welchem einer Beschwerde des Genannten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge gegeben worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist schon deshalb unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (13 Os 56/09y, EvBl 2009/101, 677; RIS‑Justiz RS0124936).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte