Spruch:
- 1) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2) Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld und Strafe" werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Herbert H***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 1 StGB sowie des (richtig:) Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach § 232 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung gab der Angeklagte in Beisein seiner Verteidigerin die Erklärung ab, auf Rechtsmittel zu verzichten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vom Angeklagten am 18. September 2003 beim Landesgericht für Strafsachen Wien überreichte "Anmeldung der Berufung" wegen "Schuld und Strafe", sowie "Ablehnung von Beweisanträgen" (vom Erstgericht ersichtlich als Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde betrachtete Rechtsmittelausführung) im Hinblick auf den in der Verhandlung abgegebenen Rechtsmittelverzicht gemäß § 285a Z 1 iVm § 285b Abs 1 StPO zurückgewiesen. Gegen den am 24. Oktober 2003 an die Verteidigerin zugestellten Zurückweisungsbeschluss richtet sich die am 19. November 2003 eingebrachte Beschwerde des Verurteilten, in der er sich auf die irrtümliche Abgabe des Rechtsmittelverzichtes beruft und vorbringt, dass er "von der Anwendung des § 39 SMG" ausgegangen sei und vermeintlich Bedenkzeit erbeten habe. Unter einem führte er durch seine Verteidigerin die Nichtigkeitsbeschwerde unter Geltendmachung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO sowie Berufung wegen Strafe aus.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2003 erhobene Beschwerde erweist sich im Hinblick auf die Frist des § 285b Abs 2 StPO als verspätet und war bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Abgesehen davon wäre ihr auch deshalb kein Erfolg beschieden gewesen, weil Herbert H***** mit der dem erkennenden Schöffengericht nach Rechtsmittelbelehrung (vgl HV-Protokoll S 477/I) abgegebenen Erklärung, das Urteil unter Rechtsmittelverzicht anzunehmen (S 477/I), unmissverständlich seinen Willen bekundete, gegen das Urteil vom 17. Oktober 2003 kein Rechtsmittel zu ergreifen. Diese unwiderrufliche (Mayerhofer StPO4 § 285a E 29 bis 31), bestimmte und eindeutige Erklärung erlangte in der Hauptverhandlung am 17. Oktober 2003 Rechtswirksamkeit. Alle (vorausgegangenen und) nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters vermögen an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nichts zu ändern (Mayerhofer aaO § 285a E 29a; 11 Os 156, 157/95 ua), weshalb das Erstgericht gemäß § 285a Z 1 StPO zu Recht auf Zurückweisung der (ersichtlich als Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde aufgefassten) Nichtigkeitsbeschwerde erkannte. Weiters war die mit der Beschwerde verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde im Hinblick auf obige Erwägungen zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a StPO). Aus eben denselben Gründen war aber auch die Berufung zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO).
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