OGH 15Os29/88

OGH15Os29/8815.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold R*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21.Oktober 1987, GZ 27 Vr 972/87-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leopold R*** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Gramastetten (Bezirk Urfahr-Umgebung) in der Nacht vom

21. auf den 22.April 1987 das im Miteigentum seiner Eltern Franz und Pauline R*** stehende landwirtschaftliche Anwesen in Feldstorf Nr 18 vorsätzlich entzündet, indem er eine im Tennendurchfahrtsbereich gelagerte größere Menge ofenfertigen Brennholzes unter Zuhilfenahme von Stroh mit Streichhölzern anzündete, sodaß ein Brand mit einem Schaden von insgesamt 1,617.968 S entstand, wodurch an einer fremden Sache ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht wurde.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5 StPO. Der erstgenannte Nichtigkeitsgrund wird darin erblickt, daß gegen den Brandsachverständigen Ing.G*** erhebliche Einwendungen vorgebracht worden seien; gemäß § 120 StPO wäre daher ein anderer Sachverständiger beizuziehen gewesen; indem das Erstgericht die Einwendungen des Nichtigkeitswerbers gegen Ing.G*** verwarf, sei die relevierte Nichtigkeit gegeben. Dem ist zu erwidern, daß bloß eine Verletzung der Vorschrift des ersten Satzes des § 120 StPO Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO bewirkt. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine Person, die in einer bestimmten Strafsache als Zeuge nicht vernommen oder beeidet werden darf oder die zum Angeklagten oder Verletzten in einem im § 152 Abs 1 Z 1 StPO bezeichneten Verhältnis steht, zum Sachverständigen bestellt wird. Hingegen steht weder die Verletzung der Verständigungspflicht, noch die Nichtbeachtung von Einwendungen der Parteien gegen den bestellten Sachverständigen (§ 120 letzter Satz StPO) unter Nichtigkeitssanktion (vgl 9 Os 68/77), sodaß sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund erübrigt (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 4 erster Absatz zu § 281 Abs 1 Z 3).

In der Hauptverhandlung am 21.Oktober 1987 beantragte der Verteidiger die Beiziehung eines anderen Sachverständigen aus dem Brandwesen zum Beweise dafür, daß die in den Angaben des Angeklagten vom 23.April 1987 enthaltene Darstellung der Brandursache mit den objektiven Spuren am Brandort nicht in Einklang zu bringen sei, insbesondere aber auch die Entzündung durch andere Ursachen (zB Rauchzeug) nicht ausscheide; im Gutachten des Sachverständigen Ing.G*** sei der Befund dunkel und unbestimmt, insbesondere habe es der Sachverständige unterlassen, diejenigen Ergebnisse der Befundaufnahme, die für die Nachvollziehbarkeit seiner gutachterlichen Schlüsse erforderlich gewesen wären, in geeigneter Weise festzuhalten. Dies treffe insbesondere auf die rein verbale Behauptung zu, daß mögliche Brandentstehungsursachen durch geeignete Untersuchung der Kamine, der Feuerstätten des Hauses sowie der Ablagerungen in den Hohlziegeln ausgeschlossen wären. Diese Versäumnisse des Sachverständigen leuchteten auch daraus hervor, daß es unmöglich sei, im Zeitraum von weniger als eineinhalb Stunden, das ist am 23.April 1987 von 16,30 Uhr bis 18 Uhr, wo der Beginn des Lokalaugenscheines war, selbständig diejenigen Befunde in ihrer Umfassenheit aufzunehmen, die für die Sachverständigentätigkeit notwendigen Schlüsse notwendig mache. Die Gesamtheit dieser dunklen Widersprüche und Mängel des Gutachtens des Sachverständigen mache die Bestellung eines anderen Sachverständigen erforderlich (S 130 f/II).

Das Schöffengericht wies diesen Antrag in der Hauptverhandlung (§ 238 StPO) mit der Begründung ab, daß das Gutachten des Sachverständigen Ing.G*** umfassend, logisch und

nachvollziehbar sei, er Befunde erhoben und diese im Gutachten auch entsprechend verwertet habe; außerdem sei heute eine neuerliche Befundaufnahme nicht mehr möglich, weil die Brandstätte bereits aufgeräumt sei (S 132 f/II).

Durch dieses Erkenntnis erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verletzt.

Sofern er auf einen Teil seines Vorbringens zum Nichtigkeitsgrund der Z 3 verweist, in welchem er Mängel des Gutachtens behauptet, weil auf keine Zeitangaben Bezug genommen worden sei und der Sachverständige gehalten gewesen wäre, sich für die eine oder andere Zeitangabe zu entscheiden oder zu erklären, warum beide gleichermaßen in die Branderfahrung passen können, bringt er die Verfahrensrüge nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, denn dieser Beschwerdepunkt war nicht Gegenstand seines Antrages in der Hauptverhandlung.

Auch die in der Beschwerde relevierte Verletzung der Bestimmung des § 124 StPO, wonach es - ersichtlich gemeint: anläßlich des gerichtlichen Ortsaugenscheines (vgl ON 3) - unterlassen worden sei, den Befund (des Sachverständigen) vom Protokollführer aufzuzeichnen, stellt schon deshalb keine prozeßordnungsgemäße Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO dar, weil dieser Umstand gleichfalls nicht von der Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren erfaßt war.

Daß sich im Akt keine halbwegs nachvollziehbare Befundung befinde, entspricht übrigens schlichtweg nicht den Tatsachen. Der Sachverständige hat im Zuge des schriftlich erstatteten Gutachtens (ON 23) einen durchaus nachvollziehbaren Befund erstellt (vgl S 289 bis 293/I sowie die Bilderbeilage S 301 bis 311/I, auf welche im genannten Befund ausdrücklich Bezug genommen wird). Bei nur einigermaßen gewissenhafter Betrachtung der offensichtlich von Ing.Werner H*** verfaßten Formblätter (erliegend am Ende von ON 35/II) ergeben sich - dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift zuwider - sehr wohl Hinweise für mögliche Brandentstehungsursachen. Im Erstgutachten ON 23/I hat der Sachverständige eine Brandentstehung durch Rauchzeug ausgeschlossen; in seinem Ergänzungsgutachten ON 35/II hat er ausgeführt, daß eine Brandverursachung durch eine glimmende Zigarette zwar theoretisch angenommen werden könne, bei den Untersuchungen (am Brandort) hätten aber keine Hinweise für eine derartige Brandentwicklung festgestellt werden können. In der Hauptverhandlung am 21.Oktober 1987 hat der Sachverständige ausführlich (vgl S 120 ff/II) zu diesen Fragen Stellung genommen und deponiert, im vorliegenden Fall hätte eine Brandentstehung durch eine glimmende Zigarette ca 30 Minuten nach Beginn des Glimmbrandes erfolgen müssen. Dabei hat er auch auf eine Aussage in der Hauptverhandlung Bezug genommen, wonach der Vater des Angeklagten kurz vor 21 Uhr mit einer brennenden Zigarette das Wirtschaftsgebäude betreten haben soll. Eine Verlängerung des Zeitraumes von ca 30 Minuten für die Entwicklung eines Glimmbrandes zu einem Flammenbrand hat er für den hier gegebenen Fall mangels Vorliegens der hiefür in Betracht kommenden Faktoren ausgeschlossen. Angesichts dieser Beweisergebnisse hätte es schon bei der Antragstellung eines zusätzlichen Vorbringens bedurft, aus welchem konkreten Grund eine Entzündung durch Rauchzeug vorliegend doch in Frage hätte kommen können. Ohne eine derartige entsprechende Substantiierung des Begehrens durch den Antragsteller war das Erstgericht zur Bestellung eines anderen Sachverständigen iS der §§ 125 und 126 StPO nicht verhalten.

Hinweise auf die vom Verteidiger mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgelegte "sachverständliche Äußerung" des Ing.Wilfried H*** vom 19. Dezember 1987, nach welcher eine Brandentstehung durch Rauchzeug nicht eindeutig auszuschließen sei, müssen schon im Hinblick auf das im Rechtsmittelverfahren bestehende Neuerungsverbot versagen (vgl § 258 Abs 1 StPO).

In der - mit Urteil beendeten - Hauptverhandlung vom 21. Oktober 1987 beantragte der Rechtsmittelwerber überdies die neuerliche Einvernahme des Zeugen K*** sowie die Vernehmung des Zeugen "D***" zum Beweis dafür, daß "die erhebenden Gendarmeriebeamten bereits vor dem Eintreffen des Sachverständigen am 23.April 1987 um 16,32 Uhr über die wahrscheinliche Brandausbruchsstelle vom Sachverständigen G*** (?) bzw seinem Gehilfen Ing.H*** in Kenntnis gesetzt wurden" (S 131 f/II). Abgesehen vom offenkundigen (allerdings weder gerügten noch korrigierten) Schreibfehler bezüglich der Uhrzeit ist dieser Antrag, soweit er sich auf den Sachverständigen Ing.G*** bezieht, geradezu widersinnig. Gemeint ist offenbar, daß Ing.H*** vor Eintreffen seines Vorgesetzten Ing.G*** die Gendarmeriebeamten über die wahrscheinliche Brandausbruchsstelle informierte. Das Schöffengericht hielt jedenfalls diese Beweisaufnahme für entbehrlich, weil aus dem Umstand, daß dem Angeklagten bei der Vernehmung auch von anderen Personen Vorhaltungen zur Tatausführung gemacht wurden, keine Umstände abgeleitet werden könnten, daß sein Geständnis nicht richtig gewesen wäre (S 133/II). Leopold R*** behauptet nun auch hiedurch eine Verkürzung seiner Verteidigungsrechte, weil er sich damit verantwortet habe, eine Angabe eines Brandentstehungsortes immer nur nach entsprechenden Vorhalten gemacht zu haben, wogegen dem Urteil aber erschließbar (US 12) zugrundegelegt werde, daß der Weg umgekehrt war, nämlich so, daß er zunächst einen Brandentstehungsort in seinem Geständnis benannte und dieser dann durch den Sachverständigen bestätigt wurde. Diesen Einwänden ist zu entgegnen, daß das Erstgericht ausdrücklich davon ausgeht, daß dem Angeklagten anläßlich des Lokalaugenscheins Vorhaltungen über den Ort, an dem der Brand gelegt wurde oder das Feuer ausbrach, gemacht wurden (US 21); der unter Beweis gestellte Umstand wurde vom Gericht sohin ohnedies als erwiesen angenommen. Die begehrten Vernehmungen konnten daher zu Recht unterbleiben. Entgegen der in der Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Ansicht ist aber weder aus US 12 noch aus irgend einer anderen Passage in den Urteilsausführungen erschließbar, daß der Nichtigkeitswerber zunächst einen Brandentstehungsort in seinem Geständnis benannt hätte und dieser dann durch den Sachverständigen bestätigt worden wäre.

Letztlich ist auch die Mängelrüge (Z 5) nicht begründet. Mit ihr versucht der Beschwerdeführer im Ergebnis, eine unrichtige Begründung der Urteilsannahme, das im Vorverfahren mehrfach abgelegte und ebensooft widerrufene Geständnis entspreche den Tatsachen sowie der Konstatierung, eine andere Ursache für die Brandentstehung (außer Brandlegung durch den Angeklagten) sei nicht gegeben, aufzuzeigen.

Das Erstgericht hat als Motiv für die Tathandlung Haß auf den Vater angenommen (US 3). Der Rechtsmittelwerber rügt in dem Zusammenhang als Urteilsunvollständigkeit, daß das Erstgericht eine wesentliche Passage des psychiatrischen Sachverständigengutachtens Dris.K*** übergangen habe, daß an ihm keine überschießenden psychischen Reaktionen bemerkbar gewesen wären, also nichts, was auf Haß unmittelbar schließen lasse (S 115/II). Zu einer Erörterung dieses Teils des Gutachtens war das Erstgericht aber nicht gehalten, weil der Sachverständige unmittelbar anschließend (was von der Beschwerde negiert wird) ausführte, solches wäre bei Leopold R***, einem introvertierten Menschen, gar nicht zu erwarten. Wenn dieser Groll hege, zeige er ihn nicht. Eine entscheidende Urteilsunvollständigkeit liegt daher nicht vor.

Der Sachverständige Dr.K*** bekundete außerdem, keine Aufschlüsse darüber geben zu können, ob die geständige oder die leugnende Verantwortung des Angeklagten der Wahrheit entsprechen; dieser sei durchaus imstande, etwas zu erfinden und es mehrfach ähnlich zu wiederholen; es wäre aber vom Nichtigkeitswerber - wie von jedem anderen Menschen - zu viel verlangt, daß er imstande wäre, Erfundenes fast ident zu wiederholen. Für die Erfindung eines Lügengebäudes benötige man Zeit. Den Protokollen sei allerdings nicht zu entnehmen, daß ein solches Gebäude vorhanden gewesen wäre; dies gelte sowohl für das Abstreiten, als auch für das Geständnis. Wenn sich der Beschwerdeführer bei jenen Aussagen, in welchen er sich als Täter darstellte, immer wieder auf eine Aussage berufen habe, ohne diese zu wiederholen, dann sei das, was vorhin über die Unmöglichkeit wortgetreuer Wiedergabe gesagt wurde, belanglos (S 111 ff/II).

Der Rechtsmittelwerber erblickt einen Begründungsmangel darin, daß das Erstgericht sich mit der zuletzt genannten Passage des Sachverständigengutachtens nicht auseinandergesetzt habe, zumal davon auszugehen sei, daß er nur ein einziges detailliertes Geständnis abgelegt habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß Leopold R*** zwei detaillierte Geständnisse abgelegt hat: Eines vor den erhebenden Gendarmeriebeamten (S 23 bis 29/I), das andere vor dem Journalrichter anläßlich des Lokalaugenscheines (S 35 bis 38/I); das Beschwerdevorbringen erweist sich daher insoweit als aktenwidrig. Darüber hinaus wird aber jegliche Substantiierung dahin unterlassen, weshalb der erwähnten Passage "eminente Bedeutung" zukomme und weshalb es "geradezu zwingend notwendig" gewesen wäre, sich mit ihr auseinanderzusetzen. Zudem war das Erstgericht gar nicht gehalten, sich in diesem Punkt noch weiter mit den vom Beschwerdeführer relevierten Teilen dieser Expertise auseinanderzusetzen. Es hatte sich vielmehr selbst einer direkten und unmittelbaren Würdigung sämtlicher, ihm vorliegender Versionen der Angaben des Angeklagten zu unterziehen. Diesem Gesetzesauftrag (§ 258 Abs 2 StPO) ist es vorliegend insoferne aber durchaus ausreichend nachgekommen.

Sofern Leopold R*** behauptet, die Urteilskonstatierungen, er sei am Brandtag gegen 22,30 Uhr nach Hause gekommen sowie er habe in dieser Nacht nicht geschlafen, seien unbegründet geblieben, ist er auf sein Geständnis zu verweisen, welchem das Schöffengericht Glaubwürdigkeit zuerkannte und demgemäß diesen beiden Feststellungen zugrunde legte.

Als im Widerspruch mit dem Hauptverhandlungsprotokoll sieht der Angeklagte die Urteilsannahme, er hätte im Detail nicht dartun können, welche Vorhaltungen ihm gemacht worden seien, denn im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 21.Oktober 1987 habe er dezidiert erklärt, daß man ihm sowohl den Haß auf seinen Vater als auch den Umstand, daß der Brand bei der Durchfahrt entstanden sei, vorgehalten habe. Dieser Widerspruch ist in Wahrheit nicht gegeben.

Aus der Formulierung: "... daß der Angeklagte selbst keinesfalls im Detail dartun konnte, welche Vorhaltungen ihm gemacht wurden ..."

(US 10) ist ersichtlich, daß der Nichtigkeitswerber nicht sämtliche Vorhaltungen nennen konnte, die ihm gemacht wurden, denn im weiteren Verlauf der Entscheidungsgründe wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, daß dem Beschwerdeführer im Vorverfahren Einzelheiten vorgehalten wurden (US 20-21).

Daß die vom Rechtsmittelwerber in der von ihm verfaßten Skizze (S 195/I) eingezeichnete Feuerausbruchsstelle nicht exakt mit jener übereinstimmt, die letztlich anläßlich des Ortsaugenscheines und des Sachverständigengutachtens ermittelt wurde, bedurfte deswegen keiner Erörterung, weil die Skizze nicht maßstabgetreu angelegt wurde und es sich sonach bei der dort eingezeichneten Stelle um keine präzise Ortsangabe handelt.

Letztlich versagt auch der Einwand, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Josef R*** (ersichtlich gemeint: Josef R*** sen) übergangen, nach welcher der Vater des Angeklagten am Abend vor dem Schadenfeuer ab und zu mit einer brennenden Zigarette hinausgegangen sei (womit die Möglichkeit einer Brandentstehung durch Rauchzeug dokumentiert werden sollte). Denn der erwähnte Zeuge hat wörtlich deponiert: "Ob der Vater mit einer brennenden Zigarette hinausgegangen ist an diesem Abend weiß ich nicht" (S 101/I). Das bezughabende Beschwerdevorbringen erweist sich daher als aktenwidrig. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.

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