OGH 15Os27/23v

OGH15Os27/23v19.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Gigl in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 FPG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 6. Februar 2023, GZ 7 Hv 92/22d‑65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00027.23V.0419.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Schlepperei/FPG

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 FPG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er „am 16. April 2022 von S*/Ungarn aus bis zum Grenzgebiet bei N* als Mittäter (§ 12 StGB) mit (...) * K* und dem (...) Auftraggeber * L* die rechtswidrige Einreise bzw Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, nämlich 10 Fremden, darunter * A*, * Al*, * Ala* und * Als*, die nicht zur Einreise bzw zum Aufenthalt in der Europäischen Union berechtigt waren, in bzw durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür zugesichertes Entgelt in der Höhe von 300 Euro pro Person unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er über Auftrag des * L* 10 Fremde gemeinsam mit den oben Genannten in S*/Ungarn abholte, wobei er drei Fremde in seinem Fahrzeug, * L* drei Fremde und * K* vier Fremde in deren Fahrzeugen aufnahmen, sie im Konvoi Richtung österreichisch-ungarische Grenze fuhren, um sich vor etwaigen Polizeikontrollen warnen zu können, wobei * L* und der Angeklagte die von ihnen Transportierten vor der österreichisch-ungarischen Grenze aussteigen ließen“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen * U* „zum Beweis der Unschuld des Angeklagten, insbesondere, dass ihm lediglich der Auftrag erteilt wurde, keine illegalen Personen zu transportieren, wobei der Zeuge bei der Auftragserteilung anwesend gewesen sei“ (ON 64 S 21 f). Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers konnte dieser Antrag vom Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden, war er doch auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0099353). Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnehin davon aus, dass bei der Auftragserteilung nicht von einem illegalen Personentransport gesprochen wurde (US 3; § 55 Abs 2 Z 3 StPO).

[5] Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht die Angaben des L*, er habe dem Angeklagten nicht mitgeteilt, dass es sich um eine Schleppung handle, sondern nur von Migranten gesprochen und erklärt, dass es sich um nichts Illegales handle, sehr wohl berücksichtigt (US 3, 6).

[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) auf die Angaben dieses Zeugen verweist, ohne die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen in den Blick zu nehmen, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen im Urteil zu wecken (vgl RIS‑Justiz RS0119583).

[7] Gemäß § 285 Abs 1 StPO ist nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorgesehen. Auf die nach Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde durch den Verteidiger beim Erstgericht eingelangte und als „Berufung“ bezeichnete Eingabe des Angeklagten war nicht einzugehen (RIS‑Justiz RS0100152).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9] Über die Berufung des Angeklagten hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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