Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rudolf F***** wurde (I) des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (II) des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (zur Klarstellung: einer jeweils unbestimmten Anzahl gleichartiger Verbrechen nach § 207 Abs 1 StGB und Vergehen nach § 212 Abs 1 StGB) schuldig erkannt.
Danach hat er
ab Jahresbeginn bis zum 1. Mai 2002 in Wien in mehreren Angriffen dadurch, das er die am 19. Mai 1996 geborene Jennifer K*****, die er zum Teil auch alleine zur Aufsicht übernommen hatte, an ihrem Geschlechtsteil betastete und sich von dieser dabei auch einige Male an seinem Geschlechtsteil betasten ließ, (I) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen und von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen; (II) unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden, minderjährigen Person diese zur Unzucht missbraucht, um sich geschlechtlich zu erregen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht das Ausnützen der Stellung als Autoritätsperson, im Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, begründet (US 7 und 8 iVm US 14). Dass - entgegen den angeführten Urteilspassagen - lediglich aus dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses auf den missbräuchlichen Einsatz desselben geschlossen wurde, behauptet die Beschwerde unsubstantiiert und kommt damit nicht dem Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände nach, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).
Soweit sie die entsprechenden Konstatierungen als Vermutung zu Lasten des Angeklagten bezeichnet, bekämpft sie - im Übrigen auch hier substratlos, wie sich schon aus dem nachfolgenden Satz in der Beschwerde (das Recht der freien Beweiswürdigung geht nicht soweit ...) zwanglos ergibt - unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert den substanzlosen Gebrauch der verba legalia und erblickt darin den Mangel an Feststellungen betreffend das Vorliegen des objektiven Tatbestandsmerkmals des Ausnützens der Stellung gegenüber einer beaufsichtigten Person. Damit erweist sie sich einerseits (auch hier) als nicht ausreichend substantiiert, andererseits insoferne als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, als sie hiebei den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 7, 8, 14) vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zugrundezulegen gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 E 5c, Ratz aaO § 281 Rz 584). Soweit die Beschwerde behauptet, das Erstgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte gezielt seine Autorität eingesetzt habe, damit die Zeugin Unzuchtshandlungen an sich geschehen lasse, übergeht sie die gegenteiligen, gerade diesen Einsatz der Autorität konstatierenden Annahmen (US 8, 14) und erweist sich damit mangels Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt ebenfalls als nicht gesetzgemäß dargelegt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).
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