Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde der (unter dem Aliasnamen Hector C***** in Österreich vorbestrafte) kolumbianische Staatsangehörige Jorge Nelson E***** (zur Schreibweise des - in Anklage und Urteilsausfertigung falsch angeführten - Namens siehe S 227, 237, 287, 356) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (zu ergänzen: gewerbsmäßig) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satzund 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Unbekannten mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch in Transportmittel
A I. am 22. März 1999 Georg G***** sechs Koffer mit Schmuck im Wert von 3,197.418 S weggenommen,
A II. am 16. April 1999 Werner K***** eine Schmuckkollektion im Wert von zumindest 2 Millionen S wegzunehmen versucht.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die (inhaltlich) das Faktum A I. anfechtende, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider durften die Tatrichter aus dem Auffindungsort der Haare des Angeklagten im Zusammenhang mit dem (in der Hauptverhandlung verlesenen, S 393) spurenkundlichen und mikrobiologischen Gutachten (ON 13) zulässiger Weise den denkmöglichen Schluss darauf ziehen, dass dieser (bei der Tat) "mit den Schmuckstücken in Berührung gekommen" ist. Daraus, dass aus diesem Umstand auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, kann der bezeichnete Nichtigkeitsgrund nicht abgeleitet werden, vielmehr kritisiert diese Beschwerdethese bloß unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147).
Mit der Behauptung, die Verwerfung der Verantwortung des Angeklagten zu A I. als unglaubwürdig stelle eine unzureichende Begründung dar, vernachlässigt die Beschwerde die weiteren beweiswürdigenden Urteilsausführungen (US 8 f), wonach dessen widersprüchliche Verantwortung, sein prinzipielles Zugeständnis, zur Begehung von Diebstählen nach Wien gekommen zu sein, sowie seine einschlägige Vorstrafe und die Begehung der zu A II. bezeichneten Tat mit ausschlaggebend für die entscheidenden Urteilsfeststellungen waren.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht mit ihrem Begehren, den Sachverhalt lediglich als Hehlerei zu qualifizieren, nicht von den Urteilsfeststellungen erster Instanz aus und ist damit nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde abschließend die Aufhebung des (gesamten) Urteils begehrt, mangelt es ihr den Schuldspruch zu A II. betreffend überhaupt an der Bezeichnung eines Beschwerdegrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Zu einer amtswegigen Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Hinblick auf die Wertung der Gewerbsmäßigkeit als Erschwerungsgrund sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO auch der nichtige Ausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der §§ 468 Ab1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 StPO - abgeändert werden kann (Ratz in WK2 § 31 Rz 18, 15 Os 57/90, EvBl 1998/163, zuletzt 13 Os 123/99).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 285i StPO).
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