Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabor N***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 dritter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 21. März 2013 in V***** neun Spiegelreflexkameras, vier Objektive und eine Videokamera im Gesamtwert von 23.023,38 Euro Gewahrsamsträgern des Elektrofachmarkts M***** durch Einschlagen einer Fensterscheibe mit einem Schalungshammer, Einsteigen in die Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens, Eintreten der Verglasung einer Vitrine sowie Durchtrennung der am Diebsgut angebrachten Diebstahlsicherungen mit einem Seitenschneider mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; diese verfehlt ihr Ziel.
Mit der Mängelrüge (Z 5 zweiter und vierter Fall) bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz als offenbar unzureichend und unvollständig begründet, hätten die Tatrichter doch seiner Verantwortung, er habe die Tat nur begangen, um Geld zur Verhinderung der anstehenden Zwangsversteigerung der Liegenschaft seines Vaters zu erbeuten, keinen Glauben geschenkt.
Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, das Erstgericht habe die durch Verlesung (ON 24 S 4) des Aktes AZ 21 Hv 26/13i des Landesgerichts für Strafsachen Wien in das Verfahren eingeführte Aussage des Zeugen Sandor N*****, des Bruders des Angeklagten, übergangen, verkennt es, dass der Zeuge zwar das Bevorstehen einer Zwangsversteigerung bestätigte, zum vom Angeklagten angeführten Motiv für die Begehung der Tat, somit zur Ausrichtung der subjektiven Tatseite, aber keine Angaben machen konnte (ON 12 S 9 f in diesem Akt). Im Übrigen haben die Tatrichter eine solche Intention des Angeklagten mit erwogen und nicht grundsätzlich ausgeschlossen (US 4).
Nicht erörterungsbedürftig war auch die Aussage dieses Zeugen, wonach der Angeklagte gemeinsam mit seinem Cousin gebrauchte technische Geräte kaufe, diese repariere und dann im Internet verkaufe, steht dies den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite doch nicht entgegen. Soweit die Beschwerde aus diesem Umstand andere Schlüsse zieht als die Tatrichter, zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern ergeht sich ebenso wie mit der Bekämpfung einzelner Begründungserwägungen des Erstgerichts in eigenständiger, jedoch unzulässiger Beweiswürdigung (RIS‑Justiz RS0099455; RS0098400). Schließlich wurden ‑ entgegen dem Beschwerdeeinwand ‑ die Angaben des Angeklagten nicht stillschweigend übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern von den Tatrichtern als nicht beweiskräftig erachtet (US 4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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