Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Manfred T***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (1.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu 1. und 3. des Urteilssatzes mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO.
Inhaltlich des für das Beschwerdeverfahren maßgebenden Schuldspruchs hat Manfred T***** am 29. Juni 1998 in Linz
1. Gerhard L***** dadurch, daß er ihm einen Barhocker in das Gesicht schlug, eine schwere Körperverletzung, nämlich eine offene dislozierte Nasenbeinfraktur mit einem Hautemphysem im Bereich des rechten Auges sowie eine Fraktur der rechten Oberkiefervorderwand absichtlich zugefügt;
3. Manfred K***** durch Aufzielen mit einem Bruchstück des anläßlich des Faktums 1. zerschlagenen Barhockers gefährlich zumindest mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist in keinem Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpfen unverhüllt die tatrichterliche Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer fordert mit annähernd gleichlautenden Einwänden die urteilskonträren (für ihn günstigeren und zu seinem Freispruch, im ersten Fall allenfalls zu einem Schuldspruch wegen "schwerer Körperverletzung" führenden) Feststellungen, er habe einerseits den Barhocker nur zur Abwehr gegen den von K***** und L***** gesetzten Angriff verwendet und L***** lediglich im Wege einer Abwehrreaktion, somit in Notwehr, aber keineswegs mit Absicht einen Faustschlag auf dessen Auge versetzt, andererseits den Zeugen K***** nicht gefährlich bedroht.
Während seine Verantwortung, insbesondere die Abwehr- und Notwehrversion, keineswegs lebensfremd, sondern vielmehr glaubwürdig sei, zumal sie durch das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H*****, wonach die Verletzungen des L***** "auch durch einen starken Faustschlag erfolgen hätten können" gedeckt wäre, seien die bis zur Hauptverhandlung unbekannten Aussagen der Zeugin Regina Z***** über das Tatgeschehen unglaubwürdig. Ausgehend vom Grundsatz "in dubio pro reo" hätte daher das Erstgericht in keiner der bekämpften Schuldspruchsfakten "Absicht" feststellen dürfen.
Demgegenüber hat das Schöffengericht (gemäß § 258 Abs 2 StPO) in ausführlicher, besonders sorgfältiger und kritischer Gesamtschau aller maßgebenden Beweismittel sowie unter Verwertung des von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindrucks nicht nur alle für die Erfüllung der Tatbestände nach § 87 Abs 1 StGB und § 107 Abs 1 StGB objektiven und subjektiven Sachverhaltskomponenten mängelfrei festgestellt und Notwehr oder eine notwehrähnliche Situation verneint (US 6 f, 14), sondern - der Beschwerde zuwider - auch eindeutig, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), schlüssig und denkgesetzkonform begründet, aus welchen Gründen es den belastenden Angaben der Zeugin Z***** über den äußeren Geschehensablauf in den entscheidenden Punkten gefolgt ist und die deliktsspezifische Absicht als erwiesen angenommen, hingegen den davon abweichenden Einlassungen des Angeklagten den Glauben versagt hat, ohne dabei entgegenstehende Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen oder unerörtert gelassen zu haben (US 12 ff).
Formale Begründungsmängel (Z 5) sowie aus den Akten hervorkommende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer daher nicht darzulegen.
In Wahrheit bekämpft die Beschwerde diesfalls - was einerseits allein schon aus der geforderten Anwendung des Zweifelsgrundsatzes "in dubio pro reo" erhellt, womit im Nichtigkeitsverfahren unzulässig eine Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird (Mayerhofer StPO4 § 258 E 48 ff), hingegen andererseits durch die tatgerichtlichen Feststellungen selbst erwiesen wird, daß diese keinen Zweifeln begegneten - nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung ausschließlich die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter, was jedoch keiner der beiden unter die formelle Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungstatbestände gestattet (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 1, 3 a ff; § 281 Z 5a E 1, 3 ff).
Auch die Rechtsrügen entbehren insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung. Hiefür ist das strikte Festhalten am objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat des Urteils und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und der ausschließlich auf dieser Basis geführte Nachweis erforderlich, daß dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes an sich oder zufolge eines Feststellungsmangels ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Verschweigen oder bestreiten die Ausführungen einen festgestellten Umstand oder erweitern sie die Tatsachengrundlage, kritisieren sie - wie vorliegend - in unbeachtlicher Weise nur erneut (mit schon bekannten Argumenten) die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage (Mayerhofer aaO § 281 E 26 f, 30; § 281 Z 9a E 5; § 281 Z 9b E 29, 31; § 281 Z 10 E 9, 11).
Dies gilt zunächst für das auf Z 9 lit a (in bezug auf das Verbrechen nach § 87 Abs 1 StGB, der Sache nach jedoch Z 10) und auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Vorbringen, welches erneut - unter Vernachlässigung aller gegenteiligen Konstatierungen - die (nach Ansicht der Beschwerde) als glaubwürdig anzusehende Tatversion des Angeklagten in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung stellt und prozeßordnungswidrig die Schlußfolgerung zieht, eine Absicht (schwer zu verletzen) lasse sich entgegen den ausdrücklichen Urteilskonstatierungen (US 15 f), aus dem Sachverhalt und den Zeugenaussagen in keiner Weise ableiten.
In bezug auf den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 107 Abs 1 StGB behauptet der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es handle sich um eine "milieubedingte Unmutsäußerung", wiewohl eine (verbale) "Äußerung" dem Urteil nirgends zu entnehmen ist, und übergeht (unzulässig) seine wiederholt und ausdrücklich konstatierte Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 7, 17).
Die auf Z 9 lit b gestützte Rechtsrüge schließlich erschöpft sich unter Hinweis auf die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 in der Forderung nach einer - von den Erkenntnisrichtern indes mit formal mängelfreier Begründung abgelehnten (nochmals US 14) - Urteilskonstatierung, der Angeklagte habe L***** bloß aus einer Notwehrsituation heraus durch einen Faustschlag verletzt, weshalb er freizusprechen gewesen wäre.
Sonach war die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter SatzStPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)