Spruch:
1. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhold L***** wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 5 des Urteilssatzes wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB soweit er den Angeklagten L***** betrifft, sowie demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch - jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung - aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:
Reinhold L***** wird von der Anklage, er habe Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Führerschein und die Scheckkarte des Alfred R***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht werden, er habe hiedurch das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
2. Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (Punkt 3) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt 1 a), des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB (Punkt 1 b), des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB (Punkt 2) sowie nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG (Punkt 6) wird über den Angeklagten Reinhold L***** nach § 142 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von siebzehn Monaten verhängt.
3. Die übrige Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Reinhold L***** sowie jene des Angeklagten Werner E***** werden verworfen.
4. Der Berufung des Angeklagten Werner E***** wird nicht Folge gegeben.
5. Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Reinhold L***** und Werner E***** der Vergehen des Raufhandels nach § 91 Abs 1 StGB (Punkt 2 des Urteilsspruches) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Punkt 5), Reinhold L***** überdies des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (Punkt 3) und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt 1a), des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (Punkt 1b) und nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (Punkt 6) und Werner E***** auch des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 StGB (Punkt 4) schuldig erkannt.
Darnach haben am 11.Juni 1993 in Linz
zu 1.a) Reinhold L***** den Alfred R***** dadurch, daß er ihm mehrere Faustschläge versetzte und über eine Hecke stieß, wodurch er Schwellungen am linken Auge und im Lippenbereich sowie Nasenbluten erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;
b) Reinhold L***** es unterlassen dem Alfred R***** dessen Verletzung am Körper er durch die zu Punkt 1a angeführte Tat verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten;
zu 2. Reinhold L***** und Werner E***** dadurch, daß sie (gemeint: einer von ihnen) Alfred R***** mehrere Schläge versetzten und dem Flüchtenden nachliefen, sodaß dieser über eine Mauer sprang und eine Fraktur an beiden Fersenbeinen erlitt, an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine schwere Körperverletzung eines anderen verursacht hat;
zu 3. Reinhold L***** dadurch, daß er dem schwer verletzt auf dem Boden liegenden Alfred R***** trotz dessen Gegenwehr die Geldtasche aus der Gesäßtasche herauszog, mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Geldtasche mit 700 S Bargeld dem Alfred R***** mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
zu 4. Werner E***** eine Sache, die ein anderer durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen, nämlich Reinhold L***** durch die unter Punkt 3 beschriebene Tat erlangt hatte, und zwar eine Geldtasche mit einem Bargeldbetrag von 700 S an sich gebracht;
zu 5. Reinhold L***** und Werner E***** Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Führerschein und eine Scheckkarte des Alfred R***** mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses gebraucht werden; sowie
zu 6. Reinhold L***** wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen.
Dem wesentlichen Urteilssachverhalt zufolge geriet Reinhold L***** in der Nacht zum 11.Juni 1993 in einem Linzer Lokal im alkoholisierten Zustand mit dem ihm bis dahin nicht bekannten Alfred R***** in Streit, der nach Verlassen des Lokals in Tätlichkeiten ausartete. L***** versetzte seinem Widersacher mehrere Faustschläge gegen Gesicht und Körper und warf ihn schließlich, nachdem dessen Fluchtversuch mißlungen war, über eine Hecke in eine Wiese, wo er auf den am Boden liegenden R***** weiter einschlug. Durch diese Tätlichkeiten erlitt der Genannte Schwellungen am linken Auge und im Lippenbereich sowie Nasenbluten (Punkt 1a). Nachdem L***** durch seinen Begleiter E***** von weiteren Angriffen abgehalten worden war, unterließ er in Kenntnis der seinem am Boden liegenden Opfer zugefügten Verletzungen jegliche Hilfeleistung und entfernte sich vom Tatort (Punkt 1b). Als R***** wenige Minuten später zufällig erneut auf die beiden Angeklagten traf, lief er vor ihnen sofort panikartig davon; L***** und E***** nahmen die Verfolgung auf und einer der beiden attackierte R***** mit Faustschlägen. Als R***** nach neuerlicher kurzer Flucht abermals eingeholt und von einem der beiden wiederum tätlich angegriffen wurde, sprang er aus Angst vor weiteren Mißhandlungen über ein 1,1 m hohes Geländer auf eine 4,5 m tiefer gelegene Straße und blieb dort schwer verletzt (Bruch der beiden Fersenbeine) liegen (Punkt 2). L***** begab sich hierauf zu R*****, drehte den auf dem Rücken am Boden Liegenden trotz dessen Gegenwehr um und nahm ihm die in der hinteren Gesäßtasche befindliche Geldtasche weg, wobei er den im Hinblick auf die schwere Verletzung und die damit verbundenen Schmerzen nur wenig wirksamen Widerstand seines Opfers gewaltsam überwand (Punkt 3). Die Geldtasche übergab L***** dem Angeklagten E*****, der sie nach Aneignung eines Bargeldbetrages von 700 S (Punkt 4) sodann samt dem weiteren Inhalt, darunter Führerschein und der Scheckkarte des R*****, wegwarf (Punkt 5). L***** besaß zur Tatzeit unbefugt ein Springmesser (Punkt 6).
Der Schuldspruch zu Punkt 2 und 5 des Urteilssatzes wird von beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft; die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L***** richtet sich überdies auch gegen die Urteilsfakten zu Punkt 1b und 3 des Urteilssatzes.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*****:
Soweit sich dieser Angeklagte gegen den Schuldspruch wegen Imstichlassens eines Verletzten (Punkt 1b) wendet, indem er in der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) die Hilfsbedürftigkeit des von ihm verletzten R***** in Zweifel zieht, ist er nicht im Recht. Die nach § 94 Abs 1 StGB objektiv erforderliche Hilfeleistungspflicht ist stets dann anzunehmen, wenn die Gefahr eines über die erlittene Verletzung hinausgehenden weiteren Schadens für Leib oder Leben des Verletzten besteht oder aber zumindest dessen physische oder psychische Lage verbessert werden kann (Leukauf-Steininger Komm3 § 94 RN 10 mwN; Kienapfel BT I3 § 94 Rz 21 ff). Nur im Fall einer völlig unbedeutenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers fehlt es an dessen Hilfsbedürftigkeit (Leukauf-Steininger aaO RN 11, 12). Von einer solcherart zu vernachlässigenden Bagatellverletzung des Alfred R***** kann hier aber nicht mehr die Rede sein, stellte doch das - durch Eröffnung eines Blutgefäßes verursachte - Nasenbluten in Verbindung mit seinen übrigen Gesichtsverletzungen bereits eine solche Verletzungsfolge dar, von der nicht gesagt werden kann, daß auch unter dem Gesichtspunkt der psychischen Verfassung des Genannten jede Hilfeleistung entbehrlich gewesen wäre (vgl dazu 11 Os 7/84 = ÖJZ-LSK 1984/89). Zu Recht - und keinesfalls, wie der Beschwerdeführer meint, als "inhaltslose Floskel" - hob das Erstgericht demzufolge hervor, daß der Beschwerdeführer durch Zuspruch und Zuwendung die physische und psychische Lage des am Boden liegenden Tatopfers hätte erleichtern können (US 10). Durchaus zumutbare, vom Beschwerdeführer aber unterlassene Vorkehrungen zur Verhinderung eines weiteren Blutverlustes - von dem keineswegs von vornherein angenommen werden konnte, daß er bloß auf eine Schleimhautverletzung zurückzuführen wäre - und zur Hintanhaltung eines weiteren Anschwellens der Blutergüsse am Auge und an der Unterlippe hätten die aus der Körperverletzung erwachsenen unmittelbaren Folgen der Tat ebenso gemildert wie auch allein schon die bloße Zusicherung der Abstandnahme von weiteren Tätlichkeiten zur Beruhigung des durch das Tatgeschehen zutiefst verängstigten Opfers beigetragen hätte. Die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene objektive Hilfsbedürftigkeit des Tatopfers war sohin gegeben.
Keiner weiteren Erörterung bedarf der Vorwurf in der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zum selben Schuldspruchsfaktum, die Urteilsfeststellung, wonach Zuwendung und Zuspruch seitens des Beschwerdeführers die physische und psychische Lage des Verletzten erleichtert hätten, sei "aktenwidrig"; denn diese Rüge betrifft der Sache nach eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfeststellung; nur diese aber kann mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bekämpft werden.
Eine Unvollständigkeit (Z 5) der dem Schuldspruch wegen Raufhandels (Punkt 2) zugrunde liegenden Feststellungen erblickt der Beschwerdeführer in der fehlenden Erörterung "massiver Widersprüche" in den während der verschiedenen Verfahrensabschnitte gemachten Angaben des vom Erstgericht nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht für "glaubwürdig und überzeugend" erachteten Belastungszeugen R*****. Auch dieser Vorwurf ist unberechtigt: Denn abgesehen davon, daß die Angaben dieses Zeugen in der Polizeianzeige und den folgenden Polizeierhebungen nicht niederschriftlich festgehalten, sondern nur mittelbar in Berichtsform wiedergegeben wurden (S 22, 25 f, 35), sodaß schon aus diesem Grund Abweichungen erklärbar sind, beziehen sich diese jedenfalls nicht auf den im wesentlichen gleichlautenden Kern der von diesem Zeugen gegebenen - die entscheidenden Umstände dieses Faktums betreffende - Darstellung, daß er nämlich von beiden Angeklagten verfolgt, nach seiner Stellung von (zumindest) einem der beiden wiederholt geschlagen wurde und es dadurch in Panik zum Sprung in die Tiefe kam. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im übrigen nicht in Abrede gestellt, den flüchtenden R***** (gemeinsam mit dem Mitangeklagten E*****) verfolgt zu haben (S 39, 141).
Auch die vom Beschwerdeführer vermißte Feststellung, daß - wenn überhaupt - nicht er, sondern der Mitangeklagte E***** den flüchtenden R***** (als erster) eingeholt und mit Schlägen angegriffen habe, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand: Denn die Feststellungen, daß sich beide Angeklagten an der Verfolgung des flüchtenden R***** beteiligten und letztlich (zumindest) einer von ihnen auch unmittelbar gegen ihn tätlich vorging, genügen in Verbindung mit der hiedurch verursachten schweren Verletzung des Tatopfers für einen Schuldspruch nach § 91 Abs 1 StGB (Leukauf-Steininger aaO § 91 RN 8, Kienapfel aaO § 91 Rz 16).
Die zudem in der Mängelrüge (Z 5) bekämpfte Urteilsannahme, daß R***** von beiden Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken vorsätzlich tätlich angegriffen und bedrängt wurde (US 12), ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mit der weiteren Urteilsfeststellung durchaus vereinbar, daß nur einer der beiden Angeklagten den Flüchtenden eingeholt und ihm Faustschläge versetzt hat. In ihrer Gesamtheit ist den Entscheidungsgründen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sich der gemeinsame Vorsatz der beiden Angeklagten nach Überzeugung der Tatrichter nicht etwa bloß auf die gemeinsame Gewaltanwendung durch Faustschläge, sondern vielmehr auf die tätliche Teilnahme an einem gemeinsamen Angriff gegen R***** durch dessen Verfolgung bezog. Die Tathandlung jenes Angeklagten, der nicht mit Faustschlägen gegen R***** vorging, bestand nach den Urteilsannahmen in der vom deliktsspezifischen Vorsatz getragenen Mitwirkung an der Verfolgung des Flüchtenden, sodaß auch insofern die in der Beschwerde behauptete Widersprüchlichkeit und Undeutlichkeit der Urteilsbegründung nicht vorliegen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) meint, daß eine Verfolgung eines Flüchtenden durch "bloßes Hinterherlaufen" nicht als (tätlicher) Angriff im Sinne des § 91 StGB verstanden werden könne, negiert er zunächst den nach Überzeugung der Tatrichter damit verbundenen Vorsatz der beiden Angeklagten, an einem Angriff mehrerer (das sind mindestens zwei, siehe SSt 47/25) tätlich teilzunehmen (US 16); dieses unter den konkreten Umständen eindeutig als Bedrohung der körperlichen Integrität des Tatopfers zu verstehende Tatverhalten stellt unabhängig davon, ob einer der Täter überdies den Alfred R***** attackierte, eine taugliche Ausführungshandlung des Deliktes nach § 91 Abs 1 StGB dar (vgl Leukauf-Steininger aaO RN 5 zu § 91). Daß sich der Verfolgte bei dem weiteren Fluchtversuch schwer verletzte, fällt dem Beschwerdeführer als objektive Bedingung der Strafbarkeit auch ohne darauf bezogene (Vorsatz- oder Fahrlässigkeits-)Schuld im Rahmen dieses Deliktes zur Last (Foregger-Serini, StGB5, Erl IV zu § 91, 9 Os 37/76).
Kein Erfolg kommt aber auch der den Schuldspruch wegen Raubes (Punkt 3) betreffenden Mängelrüge (Z 5) zu, soweit der Beschwerdeführer die erstgerichtliche Annahme seines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes im Zeitpunkt der Zueignung der Geldtasche bekämpft:
Dem Vorwurf, die Feststellung eines auf eigene Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers stehe mit dem Akteninhalt nicht im Einklang, fehlt die rechtliche Relevanz; genügt es doch zur Herstellung der subjektiven Tatseite des Verbrechens des Raubes, daß der Tätervorsatz auch auf die unrechtmäßige Bereicherung eines anderen (hier des E*****) gerichtet sein kann.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine, einen vermeintlichen Anspruch des E***** auf das weggenommene Geld indizierende Verantwortung rügt, daß diese Darstellung zu Unrecht als unglaubwürdige Schutzbehauptung abgetan worden sei, ist sein Vorbringen eine unzulässige und demzufolge unbeachtliche Bekämpfung der formal einwandfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Denn abgesehen davon, daß die in der Beschwerde zitierten Worte des Genannten "Geh weiter, nimm es" keine Schlußfolgerung auf einen hiedurch zum Ausdruck gebrachten Anspruch des E***** auf das Geld des R***** zulassen, ergibt sich bei Prüfung der gesamten, diesen Teil des Tatgeschehens betreffenden Aussage des E*****, daß diese Äußerung einer ausdrücklichen Ankündigung des Beschwerdeführers folgte, er werde sich nun das Geld des R***** holen (S 52, 73 a, 146). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Angeklagte L***** nach der Wegnahme der Geldtasche diese dem Angeklagten E***** übergeben hat.
Auch in der vom Beschwerdeführer als fehlend gerügten Auseinandersetzung mit seiner Darstellung, daß er den R***** nur deshalb umgedreht habe, um ihn zum Aufstehen zu veranlassen, nicht aber, um Zugriff zur Geldtasche zu erlangen, ist keine formale Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung erkennbar. Das Erstgericht hat nämlich die einen Raubvorsatz leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers insgesamt als widerlegt erachtet (US 18), sodaß sich eine gesonderte Erörterung dieses Details seiner Aussage erübrigte.
Es versagt letztlich aber auch die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer die Beurteilung des seinem Schuldspruch (zu Punkt 3) zugrunde liegenden Tatverhaltens als bloß minderschweren Raub nach dem zweiten Absatz des § 142 StGB anstrebt. Voraussetzung dafür wäre, daß die Tat ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (EvBl 1976/98, 116). Angesichts des Umstandes, daß dem Raubopfer über das Bargeld (von 700 S) hinaus als Folge des Raubgeschehens auch noch Führerschein und Scheckkarte - wenngleich nur kurzfristig - abhanden gekommen sind, kann nämlich von bloß unbedeutenden Tatfolgen nicht mehr gesprochen werden (Leukauf-Steininger aaO RN 32 zu § 142, 15 Os 56/92), und zwar unabhängig davon, ob dieser Urkundenverlust vom Vorsatz des Beschwerdeführers erfaßt war oder nicht; denn die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 142 Abs 2 StGB sind objektive Bedingungen geminderter Strafbarkeit (Kienapfel BT II3, RN 105 zu § 142 StGB).
Berechtigung kommt allerdings der den Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (Punkt 5) anfechtenden Mängelrüge (Z 5) zu. Zu Recht macht der Beschwerdeführer das Fehlen jeder Begründung für die Feststellung geltend, daß er am Wegwerfen des Führerscheins und der Scheckkarte des R***** seitens des Mitangeklagten E***** mit zumindest bedingtem Gebrauchsverhinderungsvorsatz mitgewirkt habe (vgl US 13 f, 19).
Nach der Aktenlage hatte der Beschwerdeführer ersichtlich keine Kenntnis davon, daß sich in der Geldtasche R***** auch Führerschein und Scheckkarte befanden, zumal er die Geldtasche nicht geöffnet, sondern nach den Konstatierungen des Ersturteils diese sogleich nach der Wegnahme dem Angeklagten E***** ausgehändigt hat. Demnach läßt der Akteninhalt eine Feststellung über zumindest bedingten Gebrauchsverhinderungsvorsatz des Beschwerdeführers nicht zu; eine solche kann nach Lage des Falles auch in einem zweiten Rechtsgang nicht nachgeholt werden. Demnach war sogleich mit einem Freispruch des Angeklagten L***** von diesem Anklagevorwurf vorzugehen. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die Rechtsrüge des Beschwerdeführers zu diesem Schuldspruchfaktum.
Bei der durch den Teilfreispruch erforderlich gewordenen Strafneubemessung übernimmt der Oberste Gerichtshof die vom Schöffengericht vollständig und richtig angeführten Strafzumessungsgründe. Eine Abwägung derselben läßt eine Freiheitsstrafe in der Dauer von siebzehn Monaten tätergerecht und schuldangemessen erscheinen.
Das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten stand der Gewährung bedingter Strafnachsicht entgegen.
Die Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft war aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde und zur Berufung des Angeklagten E*****:
Der auf die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu.
Dem den Schuldspruch wegen Raufhandels (Punkt 2) betreffenden Einwand der fehlenden bzw unzureichenden Begründung (Z 5) der Urteilsannahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten beim tätlichen Angriff gegen R***** (US 12) ist schon das in der Beschwerde selbst angeführte Argument entgegenzuhalten, daß eine solcherart zum Ausdruck gebrachte Verabredung zum gemeinsamen Angriff kein Tatbestandserfordernis nach § 91 Abs 1 StGB darstellt und sich der Beschwerdeführer daher durch die gerügte Feststellung letztlich gar nicht beschwert erachten kann. Genug daran, daß sich der - jedenfalls auch festgestellte - (zumindest bedingte) Vorsatz der beiden Angeklagten, also auch des Beschwerdeführers, auf die tätliche Teilnahme an einem Angriff mehrerer erstreckte, wobei die Tathandlung des Beschwerdeführers (zumindest) in der Verfolgung des flüchtenden R***** bestand.
Der - vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellte - Umstand, daß er sogleich die Verfolgung des schon vorher mißhandelten, und in Panik flüchtenden R***** aufnahm, läßt die in der Mängelrüge ferner kritisierte Verwerfung der in subjektiver Hinsicht leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers durch das Erstgericht als schlüssigen und denkmöglichen, sohin mängelfreien Akt freier richterlicher Beweiswürdigung erscheinen. Der in der Beschwerde vermißten detaillierten Auseinandersetzung im Urteil mit der nur über ausdrücklichen Vorhalt in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung des Beschwerdeführers, daß er R***** "nur helfen bzw Schlimmeres verhindern wollte" (S 146), bedurfte es nicht; hat doch der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung vor dem erkennenden Gericht in Übereinstimmung mit seiner Aussage vor der Polizei ausdrücklich zugegeben, daß R***** verfolgt wurde, weil er "offenbar geflohen ist" (S 145 iVm S 51) und vor dem Untersuchungsrichter konnte er auch nach langem Nachdenken nicht sagen, worüber er mit R***** "reden" wollte (S 73 a).
Als nicht stichhältig erweist sich der weitere teils als Aktenwidrigkeit bezeichnete Vorwurf der Mängelrüge (Z 5), daß der das Versetzen von Schlägen durch beide Angeklagte zum Ausdruck bringende Urteilsspruch mit den Entscheidungsgründen in Widerspruch stehe, denen zufolge diese Tathandlung nur einem der beiden Angeklagten zur Last fällt. Dem bekämpften Urteil in seiner Gesamtheit ist ungeachtet der etwas mißverständlichen Formulierung des Urteilsspruches jedenfalls zu entnehmen, daß den beiden Angeklagten als tätliche Teilnahme an einem Angriff die Verfolgung des flüchtenden R*****, aber nur einem von ihnen als weitere Tathandlung das Versetzen von Schlägen zur Last gelegt wird.
Unberechtigt ist auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welcher der Beschwerdeführer die dem Schuldspruch nach § 91 Abs 1 StGB zugrunde liegenden Feststellungen mit dem Hinweis auf die - seiner Behauptung nach - höchst unsicheren und unbestimmten Angaben des einzigen Belastungszeugen R***** zu erschüttern versucht. Dem durch die wiederholten Attacken und die erlittene schwere Verletzung geschockten Zeugen fehlte zwar zu einigen Detailfragen ein sicheres Erinnerungsvermögen; im wesentlichen Kern seiner Anschuldigung, daß er nämlich von beiden Angeklagten verfolgt, von einem von ihnen geschlagen und aus Angst vor weiteren Mißhandlungen zum Sprung veranlaßt wurde, war sich dieser Zeuge aber sicher. Der dem Schuldspruch nach § 91 Abs 1 StGB zugrunde gelegte Sachverhalt ist aber auch vor allem deshalb unbedenklich, weil beide Angeklagten die Tatsache der gemeinsamen Verfolgung des flüchtenden Zeugen und dessen Sprung in die Tiefe gar nicht in Abrede stellten (vgl S 141 und 145).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er in bezug auf den Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung (Punkt 5) die als Feststellungsgrundlage für den angenommenen Gebrauchsverhinderungsvorsatz dienende Urteilsfeststellung (US 19), daß er die Geldbörse des R***** durchsuchte (und demgemäß Kenntnis vom darin befindlichen Führerschein und der Scheckkarte erlangte), als aktenwidrig rügt. Denn abgesehen davon, daß von einer Aktenwidrigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5), also von einer unrichtigen Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels mangels einer derartigen Behauptung schon nach dem Beschwerdevorbringen keine Rede sein kann, setzt sich der Beschwerdeführer mit diesem Einwand über seine eigene, in der Hauptverhandlung verlesene (S 151) Aussage vor dem Untersuchungsrichter hinweg, wonach er die Geldbörse nach Entnahme des Bargelds "einschließlich der Papiere" in einen Mistkübel warf (S 73 verso). Die solcherart eingestandene Kenntnis vom Inhalt der Geldbörse läßt aber denkmöglich den Schluß auf deren vorangegangene Durchsuchung zu, sodaß kein formaler Begründungsmangel vorliegt. Die im Gerichtstag vorgetragene These, die zitierte Aussage sei ausschließlich auf einen Vorhalt des vernehmenden Richters zurückzuführen, findet in der Aktenlage keine Deckung.
Die gleichfalls den Schuldspruch wegen Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie die fehlende Kenntnis des Beschwerdeführers von Führerschein und Scheckkarte (als Inhalt der weggeworfenen Geldbörse) unterstellt und sich somit über die anderslautenden tatrichterlichen Feststellungen hinwegsetzt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt nämlich den Vergleich des gesamten festgestellten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten E***** war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Genannten nach § 229 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten, die es gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das teilweise Geständnis und die objektive Schadensgutmachung.
Mit seiner Berufung begehrt dieser Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Er führt als weitere Milderungsgründe für sich ins Treffen, daß er am Raufhandel nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen sei, er sei es nicht gewesen, der R***** attackiert habe, bevor dieser den zu seiner schweren Verletzung führenden Sprung unternahm, er habe in einer Panikreaktion von L***** die Geldtasche übernommen und er sei zur Tatzeit durch Alkohol und Müdigkeit verstandesmäßig beeinträchtigt gewesen.
Auch der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Da nicht feststeht, wer den Zeugen R***** im Verlaufe der Verfolgung körperlich attackierte, das tatbestandsmäßige Verhalten wegen des Vergehens nach § 91 Abs. 1 StGB vielmehr im Zweifel zugunsten jedes der beiden Angeklagten jeweils nur im gemeinsamen Nachlaufen bestand, ist nicht einzusehen, warum der Berufungswerber nur in untergeordneter Weise an dieser Tat beteiligt gewesen sein soll.
Auch für die Annahme, daß E***** die von L***** geraubte Geldtasche in einer Panikreaktion an sich genommen hat, bietet der Akteninhalt keine Handhabe.
Aber selbst wenn der Berufungswerber durch vorangegangenen Alkoholgenuß und Müdigkeit beeinträchtigt gewesen sein soll, erweist sich bei Abwägung der erwähnten Strafzumessungsgründe bei Bedacht auf den Umstand, daß dem Angeklagten E***** zwei Vergehen mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und ein Vergehen mit einer Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Last fallen, die von den Tatrichtern ausgemessene Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten nicht überhöht, sodaß insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
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