European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00020.24S.0311.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vor dem 14. Juli 2023 in S* * L* dazu bestimmt, mit einer externen Zündquelle das Bordell R* in Brand zu setzen, sohin an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, wobei die Tat nur deshalb beim Versuch blieb, weil der anschließend von L* verursachte Brand an einem Gebäudeteil des R* rasch entdeckt und von der Feuerwehr gelöscht wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter Widersprüche in den den Rechtsmittelwerber belastenden Angaben des Angeklagten L* sehr wohl berücksichtigt und insbesondere auch erwogen, dass dieser sich bei seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren zur Brandstiftung beim R* noch leugnend verantwortet hatte (US 9 ff).
[5] Der kritisch‑psychologische Vorgang der freien richterlichen Beweiswürdigung ist der Anfechtung mit Mängelrüge (Z 5) entzogen (RIS‑Justiz RS0099419). Dies verkennt der Nichtigkeitswerber, welcher seine eigene leugnende Verantwortung als glaubwürdig bezeichnet und – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) – gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten L* argumentiert.
[6] Auch mit der Bezugnahme auf die Angaben der Zeugin * R* (vgl US 11) übt der Nichtigkeitswerber bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik, indem er ausführt, mit Blick auf einen angeblich in seinem Auftrag ausgeführten Buttersäureanschlag auf das Bordell durch L* wäre es nicht nachvollziehbar, dass er für einen bloßen Erlass seiner allfälligen „Restschulden“ als Belohnung einen Brandanschlag begehen würde.
[7] Das gilt auch für die Ausführungen, wonach ein Motiv für eine Falschbelastung die Enttäuschung des L* über die „vermeintliche Illoyalität“ des Rechtsmittelwerbers wäre (vgl dazu US 11).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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