OGH 15Os195/96

OGH15Os195/963.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Karl S*****, Walter S***** und Alfred I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.April 1996, GZ 12 f Vr 6518/92-105, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiß, der Angeklagten und der Verteidiger Dr.Grumbeck (für die Angeklagten S*****) und Dr.Mohn (für den Angeklagten I*****) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB, und zwar Walter S***** als unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB (I.), Karl S***** (II.) und Alfred I***** (III.1.) jeweils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, der Angeklagte I***** überdies des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (III.2.) schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien dadurch, daß

(zu I.) Walter S***** am 17.Juni 1985 ihm gehörende Anteile der Liegenschaft EZ 1101 des Grundbuches KG Kagran im Wert von rund 4,7 Mio S dem Alfred I***** um 2,5 Mio S mit der (verbindlichen) Nebenabrede (zum Schein) verkaufte, derzufolge dieser nach Begleichung des Kaufpreises sowie gegen Überlassung eines auf der Liegenschaft befindlichen Lokals als Entgelt für seine Bemühungen das Eigentumsrecht an den Liegenschaftsanteilen wieder an Walter S***** rückzuübertragen hatte, sein Vermögen wirklich bzw zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines seiner Gläubiger, nämlich der Wiener Gebietskrankenkasse bezüglich deren Forderung von 601.797,36 S, vereitelt, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt hat;

(zu II.) Karl S***** vor dem 17.Juni 1985 seinem Bruder Walter S***** die Idee dazu (gemeint: zum Schein-Verkauf seiner Liegenschaftsanteile) unterbreitete, ihn in seinem Entschluß, so vorzugehen, bestimmte und großteils die Verkaufsvertragsverhandlungen führte, zur Ausführung der unter I. geschilderten strafbaren Handlung des Walter S***** beigetragen;

(zu III.) Alfred I*****

1. am 17.Juni 1985 (zum Schein) als "Käufer" der Liegenschaftsanteile auftrat, zur Ausführung der unter I. geschilderten strafbaren Handlung des Walter S***** beigetragen;

2. nach dem 17.Juni 1985 sich die (im wirtschaftlichen Eigentum des Walter S***** stehenden) Anteile der Liegenschaft EZ 1101 des Grundbuches KG Kagran vereinbarungswidrig zueignete, seine ihm (von Walter S*****) durch Rechtsgeschäft, nämlich durch die unter I.1. genannte Vereinbarung, eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch dem Walter S***** einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt.

Nach den wesentlichen (hier zusammengefaßt wiedergegebenen) Urteilsfeststellungen waren die Brüder Karl und Walter S***** Geschäftsführer der S***** GesmbH, über deren Vermögen am 18.Jänner 1985 der Konkurs eröffnet wurde, wodurch weitreichende persönliche Haftungen dieser beiden Angeklagten aktuell wurden. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Vermögen dieser Angeklagten im wesentlichen nur aus 89/113 Anteilen der (ua auch) im bücherlichen (Mit-)Eigentum des Walter S***** stehenden Liegenschaft EZ 1101 des Grundbuches KG Kagran, die außerbücherlich zu 40 % in seinem und zu 60 % im Eigentum seines Bruders Karl standen. Auf Grund der persönlichen Geschäftsführerhaftung drohte die Gefahr, daß die (mehreren) Unternehmensgläubiger zur teilweisen Befriedigung ihrer Forderungen auf diese Liegenschaftsanteile greifen werden. Um dies zu verhindern, kamen die Angeklagten S***** über Vorschlag des Karl überein, diese Anteile zu einem weit unter dem ihnen bekannten Verkehrswert von ca 4,7 Mio S liegenden Preis "pro forma" an eine dritte Person zu veräußern, die sodann einen Kredit in Höhe von 2,5 Mio S zur teilweisen Befriedigung von Gläubigern der Kapitalgesellschaft aufnehmen und die Liegenschaft nach Rückzahlung des Darlehens (aus Mieteinnahmen) wieder in das (bücherliche) Eigentum des Angeklagten Walter S***** rückübertragen sollte.

Mehrere in Aussicht genommene Vertragspartner hatten erklärt, nicht als Käufer der Liegenschaftsanteile fungieren zu wollen, worauf die Angeklagten Alfred I***** für ihren Plan gewannen. Nachdem sie ihm den Zweck der Liegenschaftsübertragung erläutert hatten, nämlich einerseits an einen Kredit zur (teilweisen) Gläubigerbefriedigung zu gelangen, andererseits die Liegenschaftsanteile dem Zugriff der (gemeint: anderen) Gesellschaftsgläubiger zu entziehen, erklärte sich I***** bereit, mit Kaufvertrag vom 17.Juni 1985 die Liegenschaftsanteile, deren weit höherer Verkehrswert auf Grund eines Schätzungsgutachtens auch ihm bekannt war, um 2,5 Mio S zu kaufen.

Gleichzeitig trafen die drei Angeklagten hiezu folgende "mündliche Nebenvereinbarung":

I***** sollte einen Kredit in Höhe des Kaufpreises aufnehmen, diesen den beiden Mitangeklagten zur Befriedigung eines Teiles ihrer Gläubiger zur Verfügung stellen und die Kreditraten durch die Mietzinseinnahmen aus den auf der Liegenschaft befindlichen Mietobjekten abdecken; nach gänzlicher Kreditrückzahlung (angesichts der zu erwartenden Mieteinnahmen faßte man einen Zeitraum von etwa zehn Jahren ins Auge) hatte I***** die Liegenschaftsanteile lastenfrei und ohne weiteren Geldfluß auf Walter S***** rückzuübertragen; als Entgelt für seine Bemühungen sicherten ihm die Angeklagten S***** ein Geschäftslokal auf der bezeichneten Liegenschaft zu.

Entsprechend dieser Vereinbarung nahm I***** ein hypothekarisch besichertes Bankdarlehen in der Höhe von 3 Mio S auf und leitete hievon absprachegemäß 2,5 Mio S an die beiden Mitangeklagten weiter.

Im Juni 1985 betrug die Forderung der Wiener Gebietskrankenkasse gegen die S***** GesmbH, für welche die Angeklagten Karl und Walter S*****, die ihrerseits Schuldner mehrerer Gläubiger waren, persönlich hafteten, 601.797,36 S. Im Urteilszeitpunkt (10.April 1996) hafteten auf dem Beitragskonto der Kapitalgesellschaft rund 750.000 S unberichtigt aus, obwohl die Angeklagten zwischenzeitig laufend Ratenzahlungen geleistet hatten. Alle drei Angeklagten wußten beim Kaufvertragsabschluß, daß durch die "pro forma"-Veräußerung der Liegenschaftsanteile zumindest die Befriedigung der Wiener Gebietskrankenkasse vereitelt wurde. Den Eintritt dieses Erfolges strebten die Angeklagten S***** geradezu absichtlich an, während ihn der Angeklagte I***** (auch bezüglich der tatsächlichen Höhe des Forderungsausfalles) ernstlich für möglich hielt und ihn auch billigend in Kauf nahm.

In der Folge faßte Alfred I***** den Entschluß, sich die Liegenschaftsanteile (vereinbarungswidrig) zuzueignen, und ließ darauf mehrere Höchstbetragshypotheken zugunsten der R*****bank W***** einverleiben, nämlich am 16.Mai 1988 bis zum Betrag von 1,5 Mio S, am 5.September 1989 eine weitere bis zur Höhe von 1,7 Mio S und am 5.Juli 1990 eine bis zu 4,3 Mio S. Obgleich er noch am 27. November 1990 gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Angeklagten Karl S*****, Dr.Stefan P*****, erklärt hatte, nach wie vor zur seinerzeitigen Vereinbarung zu stehen, die Liegenschaftsanteile nach der Abdeckung des "Kaufpreises" durch Mieteinnahmen lastenfrei rückzuübertragen, äußerte er später gegenüber den Mitangeklagten, von der mündlichen Vereinbarung nichts (mehr) wissen zu wollen, vielmehr die Liegenschaftsanteile durch einen gültigen Kaufvertrag erworben zu haben und nunmehr unwiderruflich deren Eigentümer zu sein. Dabei war ihm aber von Anfang an bewußt, daß er durch die Zueignung der nach wie vor im wirtschaftlichen Eigentum der Brüder S***** stehenden Liegenschaftsanteile gegen die mündliche Vereinbarung verstieß, die ihm eingeräumte Dispositionsbefugnis mißbrauchte und hiedurch die Mitangeklagten S***** um den ihm bekannten Wert der Liegenschaftsanteile am Vermögen schädigte; er war sich auch über den Eintritt des schädigenden Erfolges im klaren und fand sich damit (weil er selbst aus den Anteilen wirtschaftlichen Nutzen ziehen wollte) auch billigend ab (US 7 ff, 22 ff).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch erhoben die drei Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde, welche Karl und Walter S***** in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift undifferenziert auf § 281 Abs 1 "Zif 5 und 9" StPO stützen; der Angeklagte I***** macht zu jedem der ihn betreffenden Schuldspruchsfakten gesondert die Gründe der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten

S***** (ON 110):

Einer Beschwerdebehauptung zuwider hat das Erstgericht ohnehin festgestellt, daß beide Rechtsmittelwerber im Tatzeitpunkt (Juni 1985) für offene Forderungen der Gebietskrankenkasse gegen die - seit 18. Jänner 1985 konkursverfangene - S***** GesmbH (ersichtlich zufolge eines von ihnen am 25.Mai 1983 abgeschlossenen Bürgschaftsvertrages über eine bestehende Schuld von 177.586,85 S - vgl Zeugenaussagen Dr.H*****, ON 14, und Dr.G*****, S 141/IV) persönlich hafteten und daß sie (gemäß einer gleichzeitig zu diesem Termin eingegangenen ersten Ratenvereinbarung, vgl abermals ZV Dr.G***** S 141/IV) auf diese Schuld bis zum Urteilszeitpunkt Ratenzahlungen geleistet hatten (US 7 f, 10, 15, 22, 26).

Daß der vorgenannte Bürgschaftsvertrag im Urteil nicht datumsmäßig exakt festgestellt wurde, ist für die rechtliche Beurteilung des inkriminierten Sachverhaltes bedeutungslos, weil - entgegen der verfehlten Rechtsansicht der Nichtigkeitswerber, wonach ein Exekutionstitel bestehen müsse und wegen der im Jahre 1983 geschlossenen Ratenvereinbarung keine exekutive Forderung vorgelegen sei - ein vollstreckbarer Exekutionstitel grundsätzlich keine zwingende Voraussetzung für die Gläubigereigenschaft (der Wiener Gebietskrankenkasse) im Sinne des § 156 StGB ist. Diese wird nämlich bereits durch Entstehung der Forderung begründet und setzt nicht einmal deren Fälligkeit voraus, noch viel weniger kommt es dabei auf die Vollstreckbarkeit der Gläubigeransprüche an (Leukauf/Steininger Komm3 RN 14, Kienapfel BT II3 Rz 4, Rainer in Triffterer StGB-Komm Rz 11 jeweils zu § 156).

Im aktuellen Fall war die durch Bürgschaft gesicherte Forderung der Wiener Gebietskrankenkasse gegen die beiden Beschwerdeführer jedenfalls schon vor dem inkriminierten Tatzeitpunkt (17.Juni 1985) entstanden. Gemäß § 1356 ABGB kann nämlich ein Bürge, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürgt hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sei, unter anderem dann zuerst belangt werden, wenn der Hauptschuldner (wie vorliegend die S***** GesmbH am 18.Jänner 1985) in Konkurs verfallen ist.

Dem bekämpften Schuldspruch haftet daher weder ein formaler Begründungsfehler (Z 5) noch ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel oder ein Rechts- irrtum (Z 9 lit a) an.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

I***** (ON 109):

Zum Schuldspruchsfaktum III.1.:

Nicht stichhältig ist der Vorwurf in der Mängelrüge (Z 5), die Urteilsbegründung sei offenbar unzureichend, undeutlich und unvollständig geblieben, weil sie keine Feststellungen darüber enthalte, wodurch der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt habe, daß einerseits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Forderungen der Wiener Gebietskrankenkasse gegen die S***** GesmbH tatsächlich und in welcher Höhe bestanden hätten, andererseits Walter S***** für Schulden der Kapitalgesellschaft überhaupt und im besonderen für Schulden der (gemeint: bei der) Gebietskrankenkasse gehaftet hätte.

Indem die Beschwerde solcherart jedoch nicht auf der Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe argumentiert, verfehlt sie die prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes. Das Erstgericht führt nämlich dazu aus, daß die beiden Mitangeklagten dem Nichtigkeitswerber vor Vertragsabschluß dessen gläubigerschädigenden Zweck nicht nur mitteilten, sondern geradezu "erläuterten", worauf sie alle drei die mündliche Nebenvereinbarung trafen (US 9 zweiter Absatz, 21 f). Damit ist zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), nachvollziehbar und deutlich genug klargestellt, daß I***** von den Brüdern S***** vor der Tat über alle wesentlichen Details, die zur Erfüllung des in Rede stehenden Verbrechens erforderlich sind, konkret unterrichtet worden war. Im übrigen wäre es für dessen strafrechtliche Haftung gar nicht von Belang, ob durch die inkriminierte scheinbare Vermögensverringerung tatplangemäß die Befriedigung speziell der Wiener Gebietskrankenkasse oder bloß irgend eines anderen Gläubigers vereitelt werden sollte.

Die Erkenntnisrichter setzen sich dabei auch nicht darüber hinweg, daß Karl und Walter S***** die subjektive Tatseite gänzlich oder nur phasenweise in Abrede stellten, vielmehr verwarfen sie insoweit deren Vorbringen mit aktenkonformer, denkmöglicher Begründung (US 14 ff) und bezogen in ihrer formell einwandfreien Beweiswürdigung auch eingehend Stellung dazu, aus welchen Gründen sie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten I***** nicht zu folgen vermochten (US 17 f, 21 f, 24 f).

Daß die beiden Mitangeklagten für die Bezahlung der offenen Forderungen der S***** GesmbH bei der Wiener Gebietskrankenkasse schon im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (17.Juni 1985) persönlich hafteten, hat das Schöffengericht ebenso zureichend konstatiert, weshalb zum gleichlautenden Einwand des Beschwerdeführers auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde dieser Angeklagten verwiesen werden kann. Davon ausgehend bedurfte es auch keiner weitergehenden Erörterung zur Frage, ob schon im Tatzeitpunkt ein "Durchgriffsrecht" (ersichtlich gemeint wegen schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB) von Gläubigern der Gesellschaft auf deren Geschäftsführer Walter und Karl S***** bestanden hat, obgleich sie im Zusammenhang mit ihrer (kriminellen) Geschäftsführertätigkeit erst am 24.Oktober 1986 wegen § 159 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt worden sind (US 7 letzter Absatz, 14 f). Eine derartige strafgerichtliche Verurteilung der Brüder S***** wäre im übrigen - entgegen der im Gerichtstag vertretenen Meinung des Beschwerdeführers - nicht zwingende Voraussetzung für die Konstatierung seiner Beitragstäterschaft zur betrügerischen Krida (vgl Leukauf/Steininger aaO RN 20).

Ebensowenig haftet dem bekämpften Urteil der behauptete Widerspruch in der von der Beschwerde isoliert und damit sinnentstellt zitierten Entscheidungspassage (US 9 zweiter Absatz zweiter Satz) an. Denn bei der gebotenen gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Urteilsgründe ist unzweifelhaft erkennbar, daß durch den Scheinverkauf der in Rede stehenden Liegenschaftsanteile weit unter dem allen Angeklagten bekannten Verkehrswert nur ein Teil der (von den Angeklagten S***** bevorzugten) Gesellschaftsgläubigern befriedigt, hingegen ein anderer (darunter die Wiener Gebietskrankenkasse) um sein Befriedigungsrecht gebracht wurde.

Die Einwände in der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die erstgerichtlichen "Schlußfolgerungen", wonach dem Beschwerdeführer der gläubigerschädigende Zweck der Eigentumsübertragung nach einer Mitteilung des Walter S***** bekannt gewesen sei, entbehre der Plausibilität und widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, weil es mit den Denkgesetzen geradezu unvereinbar sei, in dieser Situation einem präsumtiven Käufer mitzuteilen, er würde sich durch die Transaktion zum Mittäter einer kridamäßige Malversation machen, kritisieren lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile (auch unter diesem, den formellen Nichtigkeitsgründen zuzuzählenden Anfechtungspunkt) in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 1, 3 ff), ohne erhebliche Bedenken gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen über die Schuld zu erwecken. Dies umsoweniger, als die gewählte Vertragskonstruktion naturgemäß eine eingehende Information des bloß als Scheinkäufer einschreitenden Vertragspartners erforderte und dieser vorliegend als "Entgelt für seine Bemühungen" ein Geschäftslokal zugesichert erhielt (US 10 erster Absatz).

Bezüglich des auch von Alfred I***** unter Z 9 lit a relevierten (vermeintlichen) Feststellungsmangels über die laufende Einhaltung einer zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und den Geschäftsführern der Kapitalgesellschaft getroffenen Ratenvereinbarung und zu deren rechtlicher Wirkung genügt es - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die Ausführungen zur Beschwerde der Angeklagten S***** zu verweisen.

Zum Schuldspruchsfaktum III.2.:

Wie bereits erwähnt, verlangt die gesetzmäßige Darstellung behaupteter Begründungsfehler (Z 5) die Berücksichtigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit. Wenn daher - wie vorliegend - nur einzelne, selektierte Feststellungsteile aus dem Kontext gelöst werden und getrachtet wird, diese anhand ebenso aus dem Gesamtzusammenhang gerissener, dem Beschwerdeführer genehm erscheinender (entweder für die Schuldfrage überhaupt unerheblicher oder in den Gründen ohnehin - allerdings nicht im Sinne des Nichtigkeitswerbers - zureichend erörterter) Stellen aus Beschuldigtenvernehmungen und Zeugenaussagen als undeutlich und widersprüchlich darzustellen, bekämpft der Beschwerdeführer bloß unzulässig und demnach unbeachtlich die (auch) zu seinem Nachteil ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage, bei der die Erkenntnisrichter nicht nur alle maßgeblichen Beweisergebnisse, sondern auch den persönlich gewonnenen Eindruck verwerteten und mängelfrei begründeten, warum sie von der Schuld des Angeklagten I***** überzeugt waren.

Dies gilt für alle Einwendungen, mit denen der Rechtsmittelwerber

* die "mündliche Nebenvereinbarung" als "nicht ernstzunehmen, ja geradezu als bißchen phantastisch" beurteilt wissen will;

* "einen konkreten Vertragsabschluß", insbe- sondere über den genauen Zeitpunkt und über die Form der Rückabtretung der Liegenschaftsanteile, überhaupt bezweifelt;

* die erstgerichtlichen, auf die für glaubwürdig beurteilte Aussage des Zeugen Walter Sch***** gestützten (keinen entscheidenden Umstand berührenden und an sich unanfechtbaren) Erwägungen bestreitet, wonach Karl S***** diesem bereits 1985 einen gleichlautenden Kaufvorschlag gemacht habe (vgl hiezu US 19 ff iVm 171, 185 ff/IV);

* weitere Erörterungen darüber vermißt, daß es den Brüdern S***** "damals" nicht gelungen sei, die mit faktischen und rechtlichen Mängeln behaftete Liegenschaft zum Preis von 2,5 Mio S in irgendeiner Form zu verwerten (vgl US 9, 19 f);

* unter unvollständiger Zitierung von Urteilsfeststellungen und Verfahrensergebnissen die Plausibilität der in der Nebenabrede mit einem - nach den damaligen Vorstellungen der Angeklagten - "ungefähren Zeitraum von etwa 10 Jahren" (US 10 iVm 17 f) vereinbarte Rückgabe- verpflichtung als nicht gegeben erachtet, weil nach den Berechnungen des Sachverständigen Mag.So***** die Rückzahlung des aufgenommenen Darlehens aus den Mietzinseinnahmen "allenfalls auch einen Zeitraum von 14 1/2 bis 16 Jahren dauern könne" (199/IV);

* moniert, das Erstgericht habe sich über den (in der Beschwerdeschrift nur teilweise wiedergegebenen) Satz aus der in der Hauptverhandlung vom 30.November 1996 gemachten Aussage des Zeugen Dr.P***** hinweggesetzt (vgl hiezu US 20 zweiter Absatz);

* mit Bezugnahme auf wenige, punktuell hervorgehobene Teile aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und jener des Karl S***** erst gar nicht den Erklärungsversuch unternimmt, aus welchen Gründen seine "finanziellen Probleme" entscheidungswesentlich, also entweder für die Schuldfrage oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes, bedeutsam sein sollten, sondern urteilsfremd aus der hypothetischen Annahme "dieser Feststellungen" auf den (seiner Meinung nach folglich) mangelnden Zueignungs- und Schädigungsvorsatz bei den späteren Belastungen der Liegenschaft folgert;

* unsubstantiiert eine Erörterung im Urteil darüber fordert, "welches Alternativverhalten mir als bücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft möglich gewesen wäre, diese Vorbelastungen durch andrängende Gläubiger zu schützen".

Die gerügte Feststellung über den vom Angeklagten I***** gefaßten Entschluß auf Zueignung der Liegenschaftsanteile (US 11 fünfter Absatz erster Satz: in der Folge faßte der Drittangeklagte den Entschluß, sich die Liegenschaftsanteile [vereinbarungswidrig] zuzueignen) wäre hinwieder nur dann undeutlich und nicht nachvollziehbar, wenn man - wie es die Beschwerde verfahrenswidrig tut - einerseits die daran anschließenden und in untrennbarem Zusammenhang stehenden, auf gesicherter Beweisgrundlage beruhenden Feststellungen über die eigenmächtige und vertragswidrige Einverleibung von mehreren Höchstbetragshypotheken bis zum Betrag von 7,2 Mio S als Folge dieses Vorhabens sowie die korrespondierenden Ausführungen rechtlicher Art (US 25) außer acht läßt und andererseits die Tatsache übergeht, daß die Liegenschaftsanteile nur "pro forma" verkauft wurden (US 8, 11, 12, 22), aber verabredungsgemäß weiterhin wirtschaftlich im Eigentum der Brüder S***** verblieben (US 24).

Sonach ist auch dieser Schuldspruch formell richtig begründet.

Verfehlt ist ferner das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), mit dem gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen, wonach der in Rede stehende Kaufvertrag nur zum Schein abgeschlossen und die Rückgabeverpflichtung der Liegenschaft tatsächlich vereinbart wurde, ins Treffen geführt wird, sie stütze sich ausschließlich auf die durch nichts objektivierte Behauptung des Karl S*****, ferner - prozeßordnungswidrig - mit spekulativen, hypothetischen Überlegungen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes als weder schlüssig noch plausibel kritisiert wird. Der Nichtigkeitswerber vermag auf keine aktenkundigen Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung beim Obersten Gerichtshof nach Prüfung der gesamten Aktenlage Bedenken, geschweige denn solche erheblicher Art, gegen die sehr wohl sachgerecht und plausibel begründeten entscheidenden Tatsachenfeststellungen aufkommen lassen (US 13 ff).

Soweit im Gerichtstag Überlegungen in Ansehung von Steuern und Nebengebühren zur Sprache gebracht wurden, die in der Rechtsmittelschrift nicht vorgebracht worden waren, handelt es sich um im Nichtigkeitsverfahren unzuläsige Neuerungen (Mayerhofer aaO § 281 E 16 ff).

Nach Meinung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unrichtig, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer mündlichen Nebenabrede nicht (auch) wirtschaftlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft geworden sei, sondern diese im wirtschaftlichen Eigentum des Walter S***** verblieben und daher für ihn (I*****) fremdes Vermögen im Sinne des § 153 Abs 1 StGB gewesen sei; da er auf Grund eines gültigen Kaufvertrages bücherlicher Eigentümer der Liegenschaftsanteile geworden sei, habe er im Zusammenhang mit deren Belastung nicht über fremdes Vermögen, sondern über sein Eigentum verfügt; die erstgerichtlichen Feststellungen ließen die Konstruktion eines obligationenrechtlich konformen und zivilrechtlich durchsetzbaren Vertrages nicht zu und entbehrten der erforderlichen vertragsrechtlichen Rechtfertigung.

Diese Argumentation übersieht zunächst, daß ihm als Untreuehandlung nicht die - in der Beschwerde isoliert betrachtete - Einverleibung von Höchstbetragshypotheken angelastet wird, sondern in Wahrheit die vertragswidrige Zueignung der Liegenschaftsanteile.

Sie läuft aber auch dem von Rechtsprechung und Lehre vertretenen Standpunkt zuwider, daß es auch bei Beantwortung der Frage, ob jemand im Sinne des § 153 Abs 1 StGB über fremdes Vermögen disponiert, nicht auf den sachenrechtlichen, sondern (gemäß der dem österreichischen Vermögensstrafrecht seit je her immanenten wirtschaftlichen Betrachtungsweise - vgl Kienapfel aaO Rz 119 ff zu § 146 mwN) auf den wirtschaftlichen Vermögensbegriff ankommt (Leukauf/Steininger aaO RN 10, Kienapfel aaO Rz 18, Liebscher WKK Rz 13 jeweils zu § 153). Fremdes Vermögen ist daher jedes dem Täter nicht zur Gänze gehörende Gut (Liebscher aaO).

Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, weil der bücherlicher Eigentümer (I*****) zwar nach außen hin (Dritten gegenüber) über die Liegenschaft uneingeschränkt verfügen konnte, sich dabei aber über die ihm im Innenverhältnis von den Voreigentümern (Brüder S*****) vertraglich gezogenen Schranken hinwegsetzte, indem er sich - wie dargelegt - das Grundstück vertragswidrig zugeeignet und dessen seinerzeitige lastenfreie Rückübertragung verweigert hat. Durch die gewählte Vertragskonstruktion wurde I***** nämlich in Wahrheit zum Treuhänder der - wirtschaftlich - weiterhin Eigentümer gebliebenen Mitangeklagten S*****, durfte die ihm von den Treugebern übertragenen Rechte wohl im eigenen Namen, aber auf Grund besonderer obligatorischer Bindung zu diesen nur in einer bestimmten (abgesprochenen) Weise ausüben (vgl hiezu Koziol/Welser Grundriß des bürgerlichen Rechtes I10 S 179).

Entgegen der verfehlten Beschwerdemeinung kam die mündliche Nebenabrede im Innenverhältnis rechtswirksam zustande. Denn ein Vertrag setzt für seine Wirksamkeit grundsätzlich nur das Vorliegen überstimmender Willens- erklärungen aller Vertragsparteien voraus und kann, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, auch mündlich errichtet werden (§§ 861, 883 ABGB). Bestimmte Formvorschriften in bezug auf Liegenschaften (ausgenommen für die Intabulation von Rechten) sieht das Gesetz aber weder hinsichtlich eines Kaufvertrages noch hinsichtlich eines Pfandversprechens (Verpfändungsvertrages) vor (vgl Rummel ABGB2 RN 3 zu § 883).

Eine Vereinbarung der im Urteil festgestellten (mündlichen) Art verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten und ist daher auch keineswegs nichtig nach § 879 ABGB. Im übrigen diente in dem hier aktuellen Fall nicht diese mündliche Nebenabrede, sondern der schriftliche Vertrag über den "Verkauf" der Liegenschaftsanteile zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis einem verbotenen Zweck, nämlich der Gläubigerschädigung. Daß er deswegen nach besonderen Vorschriften anfechtbar war, hat mit der Rechtsgültigkeit nichts zu tun. Ebensowenig hat das strafgesetzwidrige Motiv des Vertragsabschlusses Rückwirkung auf die Gültigkeit der zugleich getroffenen mündlichen Nebenabrede. Im übrigen gibt es im österreichischen Vermögensstrafrecht wegen der ihm eigentümlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein gegen Vermögensdelikte (hier: § 153 StGB) ungeschütztes Vermögen und insoweit auch keinen strafrechtsfreien Raum unter Kriminellen. Aus diesem Grund war das Erstgericht nicht verhalten, auf die zivilrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsproblematik einzugehen (vgl Kienapfel aaO RN 122, 136 zu § 146). Die vom Nichtigkeitswerber vermißten Urteilsfeststellungen über seine in der Folge aufgetretenen "finanziellen Probleme" berühren fallbezogen keinen entscheidenden Umstand.

Der Einwand schließlich, die im Urteil unmißverständlich und vollständig konstatierten spezifischen Vorsatzformen für die Erfüllung der subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Verbrechens (US 11 f, 22 zweiter Absatz, 24 f) scheide im konkreten Fall aus, bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, die auch ein Festhalten am subjektiven Tatsachensubstrat unabdingbar fordert.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren demnach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Walter und Karl S***** nach § 156 Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer je eines Jahres, die es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Über Alfred I***** verhängte es nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe, von der es gemäß § 43 a Abs 4 StGB einen Strafteil von zwei Jahren gleichfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah (siehe den Urteilsangleichungsbeschluß vom 9.Juni 1997 ON 115).

Den Privatbeteiligten Karl S***** verwies es mit seinen privatrechtlichen Entschädigungsansprüchen (gegen den Angeklagten Alfred I*****) gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg.

Bei der Strafbemessung wertete es bei den Angeklagten S***** als erschwerend keinen Umstand, beim Angeklagten I***** das Zusammentreffen zweier Verbrechen; als mildernd hingegen bei allen Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Tatsache, daß die Tat(en) schon vor längerer Zeit begangen wurde(n) und sich die Angeklagten seither wohlverhalten haben, bei Karl und Walter S***** überdies die Tatsache, daß sie durch Ratenzahlungen an die Wiener Gebietskrankenkasse Folgeschäden hintanzuhalten versuchten, sowie den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (bei Karl S***** in Verbindung mit dem abgelegten Geständnis).

Gegen die (ihrer Meinung nach überhöhten) Strafaussprüche richten sich die Berufungen der drei Angeklagten; Alfred I***** begehrt überdies die gänzliche bedingte Strafnachsicht. Der Verteidiger der Angeklagten S***** meldete auch "Beschwerde" gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg an (ON 107).

Keine dieser Berufungen ist begründet.

Das Erstgericht hat nämlich die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und sie auch ihrem Gewicht entsprechend gewürdigt, sodaß eine Sanktionskorrektur in keiner Richtung hin gerechtfertigt ist.

Die ins Treffen geführte "nur untergeordnete Beteiligung" des Walter S***** widerspricht den Urteilsfeststellungen; daß die Angeklagten S***** "die wesentlichen Geschädigten sind", mag zwar teilweise richtig sein, sie trugen aber durch ihre Vertragskonstruktion selbst in erheblichem Maß dazu bei. Eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe aus diesem Grund auch im Zusammenhang mit der im Gerichtstag vorgebrachten Tatsache, daß sie zwischenzeitig weiterhin Ratenzahlungen geleistet haben, sodaß der offene Kapitalbetrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse derzeit nur mehr 100.000 S beträgt, kommt daher nicht in Frage.

Soweit der Angeklagte I***** auf den ihm angeblich angelasteten "äußerst hohen Schadensbetrag" verweist, argumentierte er an den Strafzumessungstatsachen vorbei. Das sonstige Vorbringen (Nichtleistung von Mietzinszahlungen seit längerer Zeit durch die Mitangeklagten; die äußerst gering zu beurteilende Schutzbedürftigkeit der Geschädigten; zufolge seiner dramatisch verschlechterten Wirtschaftslage hätte für ihn keine realistische rechtliche Möglichkeit bestanden, diese Liegenschaft vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu retten) sind allesamt ungeeignet, die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe herabzusetzen - zumal bei ihm nunmehr (§§ 31, 40 StGB) der angenommene Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB auf das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen erweitert wird -, weshalb die gesetzliche Grundlage für die zudem begehrte Gewährung der gänzlich bedingten Strafnachsicht fehlt.

Unter Abwägung der gegebenen Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) entsprechen die über die Angeklagten (unterschiedlich hoch) verhängten Freiheitsstrafen auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sowohl ihrem differenzierten Schuldgehalt als auch dem dadurch verwirklichten sozialen Störwert, sodaß den Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe insgesamt ein Erfolg zu versagen war.

Dies gilt auch für den Angeklagten I*****, bei dem gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. April 1996, AZ 11 a E Vr 13.311/95, Hv 7822/95, Bedacht zu nehmen war, mit dem über den Angeklagten wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB eine fünfmonatige, für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt worden war; denn die im Ergebnis mit drei Jahren und fünf Monaten bemessene Freiheitsstrafe entspricht auch jener Sanktion, die bei gemeinsamer Aburteilung der mehreren strafbaren Handlungen ausgesprochen worden wäre (vgl 15 Os 113/92, 15 Os 143/94 nv).

Schließlich mußte auch die (angemeldete) "Beschwerde" (gemeint: Berufung) gegen die Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg erfolglos bleiben, weil die Ergebnisse des Strafverfahrens in der Tat nicht ausreichten, um auf Grund ihrer über die Ersatzansprüche verläßlich urteilen zu können (§ 366 Abs 2 StPO).

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