OGH 15Os194/96

OGH15Os194/9616.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich U***** wegen des Vergehens des versuchten Landzwanges nach §§ 15, 275 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 1996, GZ 8 b S Vr 2828/96-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Mag. Ebner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Der Berufung wegen Strafe wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche vom Vorwurf des Verbrechens der Verleumung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB in zwei (weiteren) Fällen enthält, wurde Friedrich U***** des Vergehens des versuchten Landzwanges nach §§ 15, 275 StGB (A.) sowie der Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB (B.), der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C.) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (D.) schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefaßt)

A. am 17.Oktober 1995 in Graz durch Verfassen und Absenden eines Briefes an die Redaktion der Tageszeitung "Kurier" in Wien, in dem er unter dem Decknamen "ARKAN-Zeljko RAZNJATOVIC" und im Namen einer Organisation "ARKAN" behauptete, über 9 kg Plutonium und 12 kg Uran zu verfügen, und darauf hinwies, daß seine "ARKAN-Spezialisten" unter anderem ganz "Avstrja" mit Uran, Plutonium und Caesium verseuchen würden, falls ihren Forderungen - wonach bis zum 19.Oktober 1995 ein Betrag von 500 Millionen Deutsche Mark (DM) durch die als "Kriegstreiber" bezeichneten ehemaligen Außenminister Dr.Mock und Genscher an die Zürcher Zentralbank zu überweisen war und "alle serbischen Kriegsangeklagten in Belgrad sein" mußten - nicht entsprochen würde, die Bevölkerung Österreichs oder zumindest einen großen Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben und Gesundheit in Furcht und Unruhe zu versetzen versucht;

B. in Graz die Nachgenannten gewerbsmäßig durch gefährliche Drohung zur Ausfolgung oder Überweisung von Geldbeträgen zu nötigen versucht, die diese (oder Dritte) an ihrem Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I. vom 14.November 1995 bis zum 14.Februar 1996 den Bundesminister für Inneres, Dr.Caspar Einem, wodurch die Republik Österreich um 40 Millionen DM (rund 280 Millionen Schilling) an ihrem Vermögen geschädigt werden sollte, indem er in elf unter verschiedenen Verfasserangaben - "Zeljko R.ARKAN", "Cloje", "die Serben Pale" und andere - an den Genannten oder das Bundesministerium für Inneres abgesendeten Schreiben, durch die er auch mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen und Sprengmittel drohte und die versuchte Erpressung gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch fortsetzte,

ausführte, über 9 kg Plutonium und 12 kg Uran zu verfügen, und androhte, daß seine Leute in Österreich alle Seen oder (ganz) Europa damit verseuchen oder sofort eine "Aktion" starten würden, falls nicht sofort 100 Millionen DM an die Zürcher Zentralbank überwiesen und nicht alle Serben freigelassen würden;

betonte, daß "wir nicht Spaß machen", und die Überweisung von (nunmehr) 20 Millionen DM an die Bank N***** in Zürich forderte;

die Forderung auf 40 Millionen DM erhöhte und angab, daß Mladic, Karadjic und Arkan ihre Bosse und sie selbst gefährlich seien und über Sprengstoff, Munition, Granaten und vieles mehr verfügten;

einen "Handgranatenwurf" als "ihr Werk" und zugleich als Schuß vor den Bug bezeichnete; androhte, so lange und so oft zuzuschlagen, bis die 40 Millionen DM an die Bank in Zürich transferiert würden, und darauf hinwies, daß sie über viele Waffen verfügten, daß irgendwo immer ein Polizeirevier gesprengt werde und daß ihre Geheimdienstleute Profis und Bosnienkämpfer seien;

die Forderung auf Überweisung von 40 Millionen DM an die N***** Bank in Zürich wiederholte und mit der Drohung, "diese Leute" würden ansonsten alles niederbomben, sowie mit dem Hinweis auf einen Anschlag auf ein Büro in Graz bekräftigte und verlangte, man dürfe bei keiner Bank fragen, wohin das Geld fließe, sonst würden sie "mehr bomben", wozu er noch anführte, daß sie sogar hochwertiges Plutonium hätten;

II. Walter Adolf G***** unter (gemeint: durch) Androhung der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz sowie einer Verletzung an Freiheit und Ehre

1. vom 4. bis zum 8.März 1996 fortgesetzt zur Ausfolgung von (letztlich) 2,5 Millionen Schilling, indem er in einem Schreiben und sechs Telefonaten

behauptete, daß er alle dessen "krummen Touren" - beispielsweise, daß G***** trotz seiner angeschlagenen Gesundheit als Pilot fliege, daß er jemanden genötigt und verletzt sowie einen Einbruchsdiebstahl begangen habe - aufgedeckt habe, ankündigte, daß die Finanz ihm "alles zerlegen" werde, und seine Bereitschaft bekundete, G***** diesbezüglich belastendes Material entweder gegen Übergabe von 35 Millionen Schilling ihm oder sonst den Behörden auszufolgen, was G*****s Verhaftung nach sich zöge;

seine Forderung auf 4 Millionen Schilling reduzierte und deren Überweisung an die Raika S***** begehrte;

sein Verlangen schließlich auf "mindestens 2,5 Millionen Schilling" herabsetzte;

2. am 8.März 1996 zur Ausfolgung weiterer 20 Millionen Schilling, indem er in einem Schreiben behauptete, daß G***** sowie dessen Tochter und Bekannten 15 Jahre Haft drohten, wenn das Material an die Staatsanwaltschaft gehe;

C. vom 1. bis zum 3.Februar 1996 in Graz fortgesetzt Organe der N***** Bank Zürich durch die in einem Schreiben unter dem Absender "serbische Einheit Pale" geäußerte und in zwei weiteren Schreiben bekräftigte Drohung mit einer Gefährdung durch Sprengemittel zur "diskreten" Überweisung eines Betrages von 40 Millionen DM (die nach seiner Vorstellung aufgrund der Erpressungshandlungen B./I./ vom Bundesministerium für Inneres an dieses Institut überwiesen werden sollten) auf ein Konto bei der E***** zu nötigen versucht;

D. am 18.April 1996 in Klagenfurt Werner L***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn im Zuge seiner Vernehmung als Verdächtiger einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, indem er behauptete, der Genannte sei von Anfang an von seinen Erpressungsversuchen und Drohungen informiert gewesen und habe ihm dazu mit Tips und Ratschlägen Beihilfe geleistet, wobei er wußte, daß die Verdächtigung falsch war.

Rechtliche Beurteilung

Angemerkt sei, daß der Schuldspruch des Angeklagten zu B.I. und II. wegen nur eines Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 und 2 StGB insoweit verfehlt war, als der Zusammenrechnungsgrundsatz des § 29 StGB das Delikt der Erpressung nicht umfaßt. Nur wert- oder schadensqualifizierte Delikte (derselben Art), die einem Täter im selben Urteil angelastet werden, sind eine ("rechtliche Subsumtions-")Einheit (Foregger/Serini StGB5 Erl.I. aE, Leukauf/Steininger, Komm3 RN 6, je zu § 29; jüngst auch JBl 1996, 735). Für Erpressung besteht jedoch keine Schadensqualifikation. Daß dem Angeklagten im Punkt B. des Urteils statt zweier Verbrechen nur eines angelastet wurde, gereicht ihm aber zum Vorteil, sodaß es mit dem Hinweis auf den Subsumtionsfehler sein Bewenden hat.

Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit einer auf die Z 4, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt er mit Beziehung auf die Schuldsprüche A. und B. (der Sache nach nur A. und B.I.) die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Kernspaltung, womit bewiesen werden sollte, daß 9 kg Plutonium und 12 kg Uran "in Westeuropa de facto nicht erwerbbar" seien (S 335/III).

Die Verfahrensrüge schlägt fehl.

Aus dem begehrten Gutachten wäre für den Angeklagten selbst dann nichts zu gewinnen, wenn es den angestrebten Nachweis erbringen könnte. Abgesehen davon, daß Substanzen wie (Isotope von) Plutonium und Uran auch außerhalb von Westeuropa zu erhalten sind, wo neben legalen Wegen, wie schon der Schöffensenat zur Begründung des ablehnenden Zwischenerkenntnisses zutreffend hervorgehoben hat (S 337/III, US 35 f), auch andere den Zugang zu radioaktivem Material erschließen, ist eine Drohung mit einem Quantum von radioaktivem Material, das - erst auf Grund eines Sachverständigengutachtens - mengenmäßig in Westeuropa nicht erwerbbar ist, durchaus geeignet, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, weil die Drohung keineswegs auf den Besitz von Strahlenmaterial westeuropäischer Provenienz abstellte.

In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Drohung, Österreich mit Plutonium zu verseuchen, bereits bei einer weit geringeren als der verfahrensgegenständlichen Menge geeignet ist, einen großen Personenkreis in Besorgnis um Leben und Gesundheit zu versetzen: Bereits die Einwirkung weniger Millionstel Gramm dieses Elementes führt zu tödlichen Strahlungsschäden (Brockhaus Enzyklopädie, Band 19, 260; Meyers Neues Lexikon, Band 7, 473).

Die verlangte Beweisaufnahme war demnach zur Schaffung einer Tatsachengrundlage für die vom Angeklagten nach dem Beschwerdevorbringen ins Auge gefaßte rechtliche Konsequenz, daß seine Handlungen als untaugliche Versuche (§ 15 Abs 3 StGB) zu beurteilen wären, nicht geeignet. Auch bei gelungener Beweisführung hätte sich daher nichts an der - zur Erfüllung des Tatbestandes des § 275 StGB erforderlichen (vgl Steininger, WK § 275 RN 7) - objektiven Eignung seiner Ankündigung im Faktum A. geändert, den Angehörigen des bedrohten Personenkreises die begründete Besorgnis einzuflößen, der Täter sei zum angekündigten Angriff in der Lage und willens. Dasselbe gilt in Ansehung der Erpressung im Faktum B.I. für die von der Verfahrensrüge allein betroffene Qualifikation durch Drohung mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen (§ 145 Abs 1 Z 1 StGB). Die Abstandnahme vom begehrten Gutachten hat demgemäß Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

In der Tatsachenrüge (Z 5 a) bestreitet der Beschwerdeführer wie vor dem Schöffensenat die Richtigkeit seines im Vorverfahren abgelegten Geständnisses. Er vermag jedoch Bedenken gegen die ihn belastenden Schlußfolgerungen des Erstgerichtes nicht aufzuzeigen.

Dieses hat seine Überzeugung von der Alleintäterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Tathandlungen A. B. und C. und damit auch vom Zutreffen des Verleumdungsvorwurfes D. schlüssig aus der detaillierten Übereinstimmung des erwähnten Geständnisses mit den weiteren Beweisergebnissen, aus der Sicherstellung des Originals eines Erpresserschreibens an G***** in der vom Angeklagten mitbenützten Wohnung seines Vaters, aus dem Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung, vom 12.Juli 1996 über die Urheberschaft an den Erpressungsschreiben sowie aus dem zeitlichen Zusammenhang der Tathandlungen und dem Ausbleiben weiterer derartiger Delikte seit der Verhaftung des Angeklagten abgeleitet (US 32 bis 35).

Indem der Beschwerdeführer unter Vernachlässigung von belastenden Umständen - wie seinen Fingerabdrücken auf beiden Briefen an Walter Adolf G***** (S 293/I, 310/III) - aus einzelnen Verfahrensergebnissen (ua den bei Werner L***** beschlagnahmten Briefen, S 63 und 213 ff/I) vor allem in bezug auf die Schuldsprüche B.II. und D. andere Schlüsse zieht als der Schöffensenat (vgl zu den genannten Beweismitteln US 30 oben), um seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, verfehlt er eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Er bekämpft damit bloß nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 3 und 4).

Der Einwand des Angeklagten gegen den Schuldspruch wegen versuchter Erpressung des Walter Adolf G***** (B.II.), das Schöffengericht hätte die Tonbandaufnahmen seiner Telefonate mit dem Genannten in der Hauptverhandlung wiedergeben müssen, ist unter dem angerufenen Nichtigkeitsgrund unzulässig. Der Ausnahmefall eines auf einem gravierenden Verstoß gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung beruhenden Erhebungsmangels solchen Grades, daß erhebliche Zweifel an der Tatsachengrundlage des Schuldspruches bestehen, liegt hier nämlich nicht vor. Von derartigen Ausnahmen abgesehen ist jedoch die unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen im schöffengerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO, somit nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in erster Instanz, zu rügen (vgl SSt 59/36; Mayerhofer/Rieder, aaO § 281 Z 5 a E 5), an der es hier fehlt.

Sofern der Beschwerdeführer durch die Zitierung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO in S 3 der Rechtsmittelschrift sein Vorbringen in der Tatsachenrüge ersichtlich auch als Mängelrüge beurteilt haben möchte, behauptet er darin keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des genannten Nichtigkeitsgrundes, sodaß die Beschwerde insoweit nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt.

Nominell auch aus den Nichtigkeitsgründen der Z 5 a und 9 lit b, der Sache nach aber nur aus jenem der Z 9 lit a macht der Beschwerdeführer absolute Untauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) der ihm unter den Punkten A. und B. des Schuldspruches angelasteten Versuche mit dem Hinweis geltend, daß er die Briefsendungen an die Redaktion des "Kurier" und den Innenminister unfrankiert der Postbeförderung übergeben habe.

Mit seiner Auffassung, solche Briefe würde vom Empfänger zur Vermeidung einer Nachgebühr nicht angenommen, sondern zurückgesendet, gerät er bezüglich des Schuldspruches A. in Widerspruch zu den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach der Brief ins Postfach der Zeitung eingelegt und sodann dem Chefredakteur überbracht wurde (US 16 f). Soweit es im übrigen (B.I.) tatsächlich zu einer Annahmeverweigerung kam (US 20), war diese bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung keineswegs als gewiß anzusehen. Die Tatvollendung erschien daher nicht von vornherein als denkunmöglich (JUS 6/2113).

Dasselbe genügt es dem Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a) zu erwidern, unterschiedliche Geldforderungen in aufeinanderfolgenden Erpressungshandlungen seien nicht geeignet, einen anderen zu einer Geldüberweisung zu veranlassen. Von absoluter Untauglichkeit der Erpressungsversuche kann demnach keine Rede sein.

Zu Unrecht erblickt der Angeklagte in der Begründung des Schuldspruches wegen versuchter Erpressung einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia. Seiner inhaltlich nur das Faktum B.I. betreffenden Rüge zuwider wurden im angefochtenen Urteil auch die subjektiven Elemente dieser Tat zureichend konstatiert (US 3, 19, 23 f), sodaß es von den behaupteten Feststellungsmängeln frei ist.

Der gegen die Schuldsprüche C. und D. sinngemäß erhobene Beschwerdevorwurf, der Schöffensenat habe sich auf die Zitierung des vom Gesetz geforderten Vorsatzes beschränkt, übergeht die fallbezogenen Urteilsannahmen zur inneren Tatseite beider Verbrechen (US 24, 30). Insoweit läßt der Angeklagte den bei gesetzmäßiger Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unabdingbaren Vergleich der tatrichterlichen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen.

Aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer den Nötigungsversuch C. als untauglich im Sinn des § 15 Abs 3 StGB ansieht, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, sodaß sich dieser Einwand einer sachbezogenen Erörterung entzieht. Gleiches gilt für die sich allerdings nur aus der Überschrift: "§ 281 Abs 1 Zif 9 lit B StPO:

Faktum A/B/C/D:" (vgl S 6 der Rechtsmittelschrift) ableitbaren Behauptung, auch hinsichtlich des Schuldspruchfaktums D - vollendetes Verbrechen der Verleumdung - läge absolut untauglicher Versuch vor.

Prozeßordnungswidrig geht der Angeklagte in der Rechtsrüge von der urteilsfremden Annahme aus, die Verleumdung (D.) sei im Versuchsstadium geblieben (vgl demgegenüber US 30 und Leukauf/Steininger, Komm3 § 297 RN 23). Der auch auf diese Tat bezogene Einwand der Versuchsuntauglichkeit geht demzufolge ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Die - nur angemeldete - Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile in den österreichischen Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 145 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend den raschen Rückfall, die mehrfachen und langandauernden Tatwiederholungen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Straftaten und die verstärkte Tatbildmäßigkeit, als mildernd hingegen, daß es hinsichtlich der schweren gewerbsmäßigen Erpressung, der schweren Nötigung und des Landzwangs beim Versuch geblieben ist.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Da das Erstgericht die Bestimmung über die Strafschärfung bei Rückfall tatsächlich gar nicht angewendet und eine Strafe im Rahmen der Grundstrafdrohung des § 145 Abs 1 StGB ausgemessen hat, wurden die zahlreichen, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen. Eine mögliche Anwendung des § 39 StGB steht - dem Berufungsvorbringen zuwider - der Beurteilung des raschen Rückfalls und des Zusammentreffens mehrerer Straftaten als straferschwerende Umstände nicht entgegen.

Der Ansicht des Berufungswerbers zuwider wiegt auch der soziale Störwert seiner Straftaten beträchtlich.

Die Tatrichter haben durchaus sachgerecht ein Strafmaß gefunden, das unter der Hälfte der durch die mögliche Anwendbarkeit des § 39 StGB erweiterten Strafdrohung des § 145 Abs 1 StGB liegt. Zu einer Veränderung des Strafausmaßes besteht kein Anlaß.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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