OGH 15Os191/93

OGH15Os191/933.2.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ahmet Ö***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19. Februar 1993, GZ 34a Vr 2452/91-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen werden zurückgewiesen.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ahmet Öztürk des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer - zum Teil bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach Verkündung des Urteiles und nach der vom Vorsitzenden des Schöffensenates erteilten Rechtsmittelbelehrung erbat der anwaltlich vertretene Angeklagte Bedenkzeit (HV-Protokoll vom 19.Februar 1993, S 109).

Am 24.Februar 1993 langte beim Landesgericht Linz ein mit 23.Februar 1993 datierter und an diesem Tag als eingeschriebene Sendung zur Post gegebener Schriftsatz des Verteidigers ein, mit dem der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen Strafe und wegen des Privatbeteiligtenzuspruches anmeldete (ON 22 und angeschlossener Briefumschlag).

Rechtliche Beurteilung

Nach den Bestimmungen der §§ 284 und 294 StPO sind die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Gerichtshof erster Instanz anzumelden.

Im vorliegenden Fall wurde das Urteil (in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers) am 19.Februar 1993, einem Freitag, verkündet. Die dreitägige Anmeldungsfrist begann somit am 20.Februar 1993 (§ 6 Abs 1 StPO) und endete am 22.Februar 1993, einem Montag, um 24 Uhr. Die erst am 23.Februar zur Post gegebene Anmeldungserklärung erfolgte demnach außerhalb der gesetzlichen Frist.

Die verspätete Nichtigkeitsbeschwerde wäre schon vom Vorsitzenden des Schöffensenates zurückzuweisen gewesen (§§ 285a Z 1, 285 b Abs 1 StPO). Da dies unterblieb war sie - ebenso wie die verspäteten Berufungen - vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 294 Abs 4 StPO).

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