OGH 15Os18/94

OGH15Os18/943.3.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, im Verfahren gegen Ernst K***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst K***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, begangen hat, indem er in Jennersdorf seine Lebensgefährtin Friederike T*****

1.) am 20.Jänner 1993 durch die Äußerung, daß er, sollte sie ihm nicht bis um 17 Uhr den Hausdurchsuchungsbefehl herausgeben, noch "eben machen", das heißt das Haus anzünden bzw sprengen würde, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung und mit einer Gefährdung durch Sprengmittel zu einer Handlung, nämlich zur Herausgabe des Hausdurchsuchungsbefehles nötigte, sowie

2.) wiederholt an nicht mehr feststellbaren Tagen, insbesondere am 29. Mai 1993 gefährlich mit einer Brandstiftung bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er schrie, daß er das Haus anzünden werde, während er mit einem brennenden Feuerzeug durch das Haus lief und diverse Einrichtungsgegenstände zertrümmerte,

die ihm, wäre er zurechnungsfähig, zu 1.) als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und zu 2.) als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 (zu ergänzen: und Abs. 2) StGB zuzurechnen gewesen wären.

Nach Urteilsverkündung meldete der Betroffene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an; schriftlich ausgeführt wurde lediglich die Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich gegen die Konstatierung, der Betroffene habe beabsichtigt, seine Lebensgefährtin in Furcht und Unruhe zu versetzen. Nach Prüfung dieser Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof jedoch zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Anlaßtaten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Betroffene mit seinem Vorbringen insgesamt nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.

Mit dem rechtlichen Einwand (Z 9 lit a), seine Äußerungen richteten sich lediglich gegen sein Eigentum, nicht aber gegen seine Lebensgefährtin, weshalb daraus eine gefährliche Drohung oder Nötigung der Lebensgefährtin nicht ableitbar sei, bringt der Beschwerdeführer die Rechtsrüge, deren gesetzmäßige Ausführung stets einen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Strafgesetz erfordert, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Denn er negiert die ausdrückliche Urteilsfeststellung, daß er hiedurch (das sind die inkriminierten Äußerungen) beabsichtigte, seine Lebensgefährtin Friederike T***** in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 5) sowie die Konstatierung, daß es sich um ein ihm und seiner Lebensgefährtin "gemeinsam" - di je zur Hälfte (vgl S 234, 239, 242) - gehörendes, somit zum Teil auch fremdes Haus handelt (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils jedoch als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Betroffenen, über die ungeachtet der unterbliebenen Ausführung angesichts der Verhängung nur einer Unrechtsfolge meritorisch zu entscheiden ist (§ 294 Abs 2 StPO), zumal die Gefährlichkeitsprognose der Anfechtung durch Berufung unterliegt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 433 E 1-3, 5, 6, § 435 E 1-3, 5a), fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

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