Spruch:
Die als "Revision" bezeichnete, mit 26.August 1987 datierte Eingabe des Josef M*** wird, soweit eine Behandlung als "Revision und Nichtigkeitsbeschwerde" begehrt wird, zurückgewiesen. Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Josef M*** begehrte in einem mit 26.August 1987 datierten, beim Obersten Gerichtshof jedoch erst am 29.Oktober 1987 eingelangten Schriftsatz eine "Revision" der Urteile des Kreisgerichtes Leoben vom 13.Februar 1952, GZ 9 Vr 1619/51-24, und vom 24.Mai 1954, GZ 10 Vr 1574/50-64. Ihrem Inhalt nach wäre diese Eingabe als Wiederaufnahmebegehren zu deuten.
Rechtliche Beurteilung
In einer weiteren Eingabe vom 21.November 1987 brachte Josef M*** jedoch zum Ausdruck, daß er die erwähnte Eingabe als "Revisionen und Nichtigkeitsbeschwerden" gegen die erwähnten Urteile gedacht hat, über die (somit) der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hätte.
Das Rechtsmittel einer "Revision" ist im strafgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Als Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erwähnten Urteile war die Eingabe hingegen schon deshalb zurückzuweisen, weil über diese vom Obersten Gerichtshof bereits mit den Entscheidungen vom 7.November 1952, GZ 5 Os 888/52-6, und vom 14. Dezember 1954, GZ 5 Os 983/54-11, entschieden wurde und ein wiederholtes Rechtsmittel gegen erstgerichtliche Entscheidungen nicht zulässig ist.
Anzumerken ist, daß dies einer Behandlung der mit 26.August 1987 datierten Eingabe als Wiederaufnahmebegehren nicht entgegensteht. Der in der Eingabe vom 21.November 1987 gestellte weitere Antrag auf Zuweisung (der Strafsachen) an ein "neutrales Gericht" außerhalb der Steiermark war abzuweisen, weil nur Befangenheitsgründe geltend gemacht werden. Deren Behandlung ist aber durch die Spezialbestimmungen der §§ 72 bis 74 a StPO abschließend geregelt. Solche Gründe sind keine geeignete Grundlage für eine Delegierung (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO2, E 12 zu § 62; siehe auch die Entscheidung des OGH vom 24.Mai 1985, GZ 10 Nds 56/85-2 = 10 Vr 1574/50-168 des Kreisgerichtes Leoben).
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