OGH 15Os172/96

OGH15Os172/965.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Huber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhold Kr***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhold Kr***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 27. Juni 1996, GZ 13 Vr 2071/95-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Reinhold Kr***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Reinhold Kr***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Dezember 1995 in M***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Heide S***** als unmittelbare Täter mit Gewalt gegen die Person des Herbert Ke***** und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendugn einer Waffe den Verfügungsberechtigten der V***** AG fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Betrag von

464.500 S, 2.655 DM und 1,250.000 italienische Lire mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Zueignung des Bargeldes unrechtmäßig zu bereichern und zwar dadurch, daß Reinhold Kr***** einen Trommelrevolver der Marke Smith & Wesson 38 Special gegen den Bankangestellten Herbert Ke***** richtete und ihn aufforderte, die Schlüssel (zum Versperren des Schalterraumes) herauszugeben und dann die Waffe der Heide S***** übergab, die den Trommelrevolver in der Folge weiterhin gegen Herbert Ke***** richtete, und Reinhold Kr***** anschließend Herbert Ke***** aufforderte, die Geldlade und den Tresor zu öffnen (wobei er sinngemäß äußerte "Mach ja keinen Fehler, dann passiert dir nichts"), welcher Aufforderung Herbert Ke***** wegen des auf ihn gerichteten Revolvers auch nachkam, Reinhold Kr***** sodann dem Herbert Ke***** mit einem Klebeband die Hände auf dem Rücken fesselte und ihn, nachdem er ihn mit Klebeband auch an den Füßen gefesselt hatte, in der Toilettenanlage der Bank einsperrte, und schließlich Heide S***** und Reinhold Kr***** die angeführten Bargeldbeträge aus dem Tresor, dem Pulttresor und der Kassenlade der Bank entnahmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützt wird; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Als Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung behauptet der - an sich von der ständigen Rechtsprechung, wonach auch die Drohung mit einer nicht funktionsbereiten Waffe als schwerer Raub zu beurteilen ist, ausgehende (S 5 der Rechtsmittelschrift) - Angeklagte einen Verstoß gegen § 312 Abs 1 StPO, weil die Hauptfrage "hinsichtlich des konkreten Sachverhaltes nicht mit der Anklage übereinstimme" (S 316/II). Ausgehend vom Verfahrensergebnis, daß der von den Tätern verwendete Trommelrevolver nicht geladen war, hätte dieser Umstand bei der Fragestellung berücksichtigt werden müssen, weil die Verwendung einer nicht geladenen Schußwaffe auf einen "wenig höheren Schuldgehalt" der Tat hinweise. Die behauptete Formverletzung habe nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung der Geschworenen ausgeübt, weil sie geeignet war, ihnen Glauben zu machen, daß es sich bei der verwendeten Waffe der Marke Smith & Wesson 38 Special um eine funktionsbereite Waffe handelte.

Diese Beschwerdebehauptung vermag keinen Verstoß gegen § 312 Abs 1 StPO darzulegen.

Nach dieser Bestimmung ist die Hauptfrage im geschworenengerichtlichen Verfahren darauf zu richten, ob der Angeklagte schuldig sei, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung - mit allen darin bezeichneten Qualifikationen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 312 E 2 f) - begangen zu haben. Dabei sind alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die Frage aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Wort, Zeit und Gegenstand usw soweit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat oder für die Entscheidung über die Entschädigungsansprüche notwendig ist.

Nach § 143 erster Satz StGB begeht einen schweren Raub u.a., wer ihn unter Verwendung einer Waffe verübt. Bei Formulierung der Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren Raubes ist das Erstgericht insofern von der Anklage ausgegangen, als berücksichtigt wurde, daß die Täter beim Raubüberfall einen Trommelrevolver der Marke Smith & Wesson 38 Special verwendet haben. Ob dieser Revolver geladen oder ungeladen war, hat weder Relevanz für die gesetzlichen Merkmale des Verbrechens des schweren Raubes, noch für die deutliche Bezeichnung der Tat oder die Entschädigungsansprüche.

Demnach erweist sich der Einwand, bei der Fragestellung wäre nicht berücksichtigt worden, daß die Tatwaffe bei der Raubausführung nicht geladen war, was für das Gewicht der Schuld von Relevanz sei, in Wahrheit nicht als Ausführung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes sondern als Geltendmachung eines Berufungsgrundes, über den im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden sein wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde zeigt sohin keinen dem Erstgericht unterlaufenen Verstoß gegen die Bestimmung des § 312 Abs 1 StPO auf, weshalb sie gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Berufungen fällt in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§§ 344, 285 i StPO).

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