OGH 15Os170/96

OGH15Os170/9628.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Georg C***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Juni 1996, GZ 35 Vr 2613/95-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das neben einem rechtskräftigen Schuldspruch der Mitangeklagten Michaela G***** auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde unter anderem Georg C***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG (I A) sowie der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (II A) und nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (III) schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs iVm den wesentlichen Urteilsfeststellungen (US 9 ff) hat er in Kufstein und anderen Orten

(zu I A) zwischen Sommer 1994 und September 1995 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen, ziffernmäßig nicht mehr genau feststellbaren Menge von mindestens 134 Gramm (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 25 %) dadurch in Verkehr gesetzt, daß er es einerseits an gesondert verfolgte Personen verkaufte, und zwar ca 100 Gramm an Helmut P*****, eine nicht exakt feststellbare Menge an Franz L*****, ca 3 Gramm an Walter S*****, ca 10 Gramm an Ferdinand T*****, ca 20 Gramm an Michaela und Helmut G***** und ca 1 Gramm an Anton K*****, andererseits eine nicht mehr genau feststellbare Menge an Claudia M***** kostenlos weitergab, wobei er von Anfang an die Absicht hatte, sich durch den wiederkehrenden Verkauf von jeweils großen Heroinmengen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,

(zu II A) zwischen Sommer 1994 und September 1995 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen, indem er

1. insgesamt 15 Gramm Cannabisharz an die gesondert verfolgte Anna Mi***** verkaufte,

2. von unbekannten Dealern nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und Cannabis erwarb und

3. am 25.September 1995 5,1 Gramm Cannabisharz und 0,3 Gramm Marihuana besaß;

(zu III) bis zum 25.September 1995, wenn auch nur fahrlässig, eine Faustfeuerwaffe, nämlich die Signalpistole der Marke Walther, Kaliber 4, Wnr. 2139, unbefugt besessen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Eventualantrag laut Punkt 1. der Rechtsmittelanträge geht zwar dahin, "das angefochtene Urteil aufzuheben", bezieht sich somit uneingeschränkt auf alle Urteilsfakten (238/III). Zu den Schuldsprüchen wegen der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (II A) und nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG (III) wurden aber weder bei Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 48) noch in ihrer Ausführung (ON 62) jene Umstände deutlich und bestimmt bezeichnet, welche die behaupteten Nichtigkeitsgründe bilden sollen, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit gemäß § 285 a Z 2 iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO zurückzuweisen war.

Mit der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung der "Gewerbsmäßigkeit beim Verkauf einer großen Menge Heroin" als unvollständig und undeutlich begründet und moniert weitere Konstatierungen (so zB: es sei bei ihm lediglich ein Geldbetrag von 8.000 S gefunden worden; er habe den Lebensunterhalt keineswegs hauptsächlich oder vorwiegend aus dem Suchtgiftverkauf finanziert, sondern ihn aus dem Einkommen von ca 15.000 S seiner Lebensgefährtin bestritten; er habe nur von Dezember 1994 an bis Juni 1995 Heroin verkauft; ab Beginn der Schulferien 1995 sei er clean gewesen und am 25.September 1995 verhaftet worden; bis Dezember 1994 sei er im Methadonprogramm gewesen, wobei er die tägliche Höchstmenge von 150 mg erhalten habe), die nach seiner Meinung zur vollständigen Beurteilung der Rechtsfrage erforderlich gewesen wären, "ob beim Erstangeklagten [C*****] Gewerbsmäßigkeit vorliegt bzw ob die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs 2 letzter Satz SGG zum Tragen kommt" (I.2. d. BS).

Demgegenüber hat das Schöffengericht die hier geforderte spezifische Absicht (§§ 5 Abs 2, 70 StGB, § 12 Abs 2 erster Fall SGG) zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und deutlich genug - teilweise in Übereinstimmung mit der insoweit geständigen Verantwortung des Nichtigkeitswerbers - auf tragende Prämissen gegründet (vgl US 9 mitte, 12 dritter Absatz, 18 und 19:

keine geregelte Beschäftigung, fehlendes Einkommen, unzählige Heroinweitergaben aus Gewinnsucht ab Sommer 1994, sichergestellte Suchtgifterlöse im Betrag von 29.718,10 S, einschlägige Vorstrafenbelastung). Des weiteren hat es aktenkonform festgestellt, daß der Beschwerdeführer nach seinen Einlassungen in der Hauptverhandlung vom 29.Februar 1996 (178/I) mit den aus Suchtgiftverkäufen erzielten Gewinnen nicht nur seinen Eigenbedarf, sondern auch seinen Lebensunterhalt finanziert habe, weswegen ihm die privilegierende Bestimmung des § 12 Abs 1 letzter Satz SGG nicht zugute komme (US 13 zweiter Absatz), ferner daß beim Angeklagten ein Bargeldbetrag von 29.781,10 S sichergestellt wurde (vgl S 65, 115, 281 in ON 9/I), den es - unter Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (S 287 in ON 9 und 178/I) - zur Gänze als Suchtgifterlös einstufte (US 19 oben), und daß er zu Mittag des 25. September 1995 verhaftet worden war (US 6 unten).

Indem der Rechtsmittelwerber solcherart teilweise ohnehin konstatierte, teilweise urteilskonträre, für ihn günstigere Tatsachen festgestellt haben will, bekämpft er in Wahrheit bloß unzulässig die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Tatrichter, vermag aber keinen formalen Begründungsfehler darzutun. Im übrigen bleibt er eine Erklärung dafür schuldig, inwiefern seine Teilnahme am Methadonprogramm gegen die Gewerbsmäßigkeit sprechen sollte.

Gleiches gilt für die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich unter Berufung auf die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, er habe an Helmut P***** nur 30 Gramm Heroin und an Franz L***** überhaupt kein Heroin weitergegeben, gegen die Urteilsfeststellungen (US 9 unten bis 10 oben) wenden, denenzufolge er einerseits an Helmut P***** in unzähligen einzelnen Übergaben ca 100 Gramm Heroin und an Franz L***** eine nicht feststellbare Menge Heroin weitergegeben hat.

Da sich das Erstgericht mit den den Angeklagten belastenden, wenngleich nicht immer gleichlautenden Aussagen der Zeugen Helmut P*****, Walter S***** und Michaela G***** besonders ausführlich und kritisch auseinandergesetzt hat und diesen trotz einzelner Widersprüche und Abweichungen auf Grund des persönlich gewonnenen Eindrucks mit plausibler Begründung geglaubt, hingegen der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (US 10 f), hegt der Oberste Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Das gesamte Vorbringen läuft nämlich abermals bloß auf eine unzulässige Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinaus, die auch unter dem angerufenen (formellen) Nichtigkeitsgrund unstatthaft ist (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 1, 3 f).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil sie nicht am gesamten Urteilssachverhalt festhält, sondern prozeßordnungswidrig unter Wiederholung der bereits in der Mängelrüge erfolglos vorgebrachten Argumente die Verurteilung des Beschwerdeführers lediglich nach § 12 Abs 1 SGG wegen Inverkehrsetzens einer Menge von nur 64 Gramm Heroin (Straßenmischung) fordert, weshalb auf das dort Gesagte verwiesen werden kann. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist nämlich nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 26, 30).

Demnach war die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck berufen ist (§ 285 i StPO).

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