Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil, das auch unangefochten gebliebene Freisprüche enthält (die allerdings weder im Urteilssatz noch in den Entscheidungsgründen ausreichend individualisiert bezeichnet werden, sodaß es zur Ausdeutung eines Rückgriffes auf die Anklageschrift bedarf - vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 259 E 1) -, wurde der tschechische Staatsangehörige Karel Mal***** (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall sowie § 15 StGB und (B) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er
(zu A) Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie bei der Begehung der schweren Diebstähle (§ 128) und der Diebstähle durch Einbruch (§ 129) gewerbsmäßig handelnd durch Einbruch
I. weggenommen, und zwar
1. in Schwertberg durch (jeweiliges) Aufschneiden des Zaunes des Autolagerplatzes der H***** GesmbH Verfügungsberechtigten dieser Gesellschaft - zu b "bzw der Firma C***** GesmbH"
a) in der Nacht zum 1.Juli 1992 den Kombi PKW Marke Peugeot 405 TD GRX, Motornummer AJZ005387, im Wert von ca 200.000 S,
b) in der Nacht zum 4.Juli 1992 den PKW der Marke Citroen XM12 TD, Motornummer 1DA18011552, im Wert von etwa 350.000 S,
c) in der Nacht "vom" 2.Oktober 1992 den PKW der Marke Citroen XM Turbo-Diesel, Motornummer 1DA180116, im Wert von ca 430.000 S,
2. in der Nacht zum 1.Juli 1992 in Ried in der Riedmark dem Josef Mar***** durch Aufbrechen eines Garagentores Treibstoff im Wert von 312 S,
II. wegzunehmen versucht, und zwar
1. in Schwertberg durch (jeweiliges) Aufschneiden des Zaunes des Autolagerplatzes der H***** GesmbH Verfügungsberechtigten dieser Gesellschaft - zu b) "bzw der Firma C***** GesmbH" -
a) in der Nacht zum 1.Juli 1992 den PKW der Marke Peugeot 405 TD GRXB, Fin Endnummer 70613485, im Wert von etwa 200.000 S,
b) in der Nacht zum 4.Juli 1992 einen PKW der Marke Citroen XM12 TB, grün lackiert, im Wert von etwa 350.000 S,
2. in der Nacht zum 17.Jänner 1991 in Laa an der Thaya dem Christian R***** durch Einsteigen in einen Lagerplatz Gegenstände unbekannten Wertes, und zwar Schachteln,
3. in der Nacht zum 1.Juli 1992 in Ried in der Riedmark dem Engelbert E***** Treibstoff durch Aufbrechen eines versperrten PKW-Tankdeckels,
(zu B) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, durch Wegnehmen unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar
I. in der Nacht zum 1.Juli 1992 in Ried in der Riedmark die beiden Kennzeichentafeln O 147.526 des PKWs der Marke Ford Sierra des Josef Mar*****,
II. in der Nacht zum 4.Juli 1992 in Schwertberg
1. die beiden Kennzeichentafeln O 507.076 des PKWs Marke Audi 80 des Klaus T*****,
2. die beiden Kennzeichentafeln O 627.346 des PKWs Opel Kadett D des Heinz S*****.
Rechtliche Beurteilung
Anzumerken ist zu den Schuldspruchfakten A II 1 a und b, daß das Schöffengericht diese beiden diebischen Angriffe als bloß versuchten Diebstahl beurteilte, wiewohl die beiden Fahrzeuge nach den Urteilsfeststellungen zum Schuldspruchfaktum A II 1 a erst 700 m (S 160/II) und nach den Gendarmerieerhebungen zum Schuldspruchfaktum A II 1 b erst 500 m (S 527/I) vom Lagerplatz der H***** GesmbH, dessen Gitterzaun aufgeschnitten worden war, entfernt wegen mittlerweile verursachter Beschädigungen am Fahrzeug in einem Fall oder wegen des Abkommens in einen Graben im anderen Fall aufgegeben und solcherart bereits aus dem Machtbereich des bisherigen Gewahrsamsträgers fortgebracht worden waren (Leukauf-Steininger Komm3 § 127 RN 63).
Anzumerken ist weiters angesichts des Aufbaues der Entscheidungsgründe des schöffengerichtlichen Urteils, daß sich im ersten an sich den Feststellungen gewidmeten Teil überhaupt keine Feststellungen zu den Schuldspruchfakten A I 1 b, II 1 b sowie B II 1 und 2 finden. Allerdings enthalten die auf die Feststellungen folgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung Passagen, aus denen der Sache nach - wenngleich äußerst knappe - Feststellungen (auch) zu diesen Fakten entnommen werden können, ergibt sich doch - im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung - daraus immerhin, daß das Schöffengericht auch in diesen Schuldspruchfakten von der (alleinigen) Täterschaft des Angeklagten ausging (S 175, 177, 178/II).
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der die angerufenen Nichtigkeitsgründe nicht getrennt zur Darstellung gebracht werden. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Zu den Schuldspruchfakten A I 1 a, b und c beschränkt sich der Beschwerdeführer unter summarischer Wiederholung seiner Verantwortung, wonach er die Verfügungsmacht über die drei Fahrzeuge von einem Hans R***** erhalten habe und ihm die diebische Herkunft der Fahrzeuge nicht bekannt gewesen sei, auf den Einwand, er hätte im Hinblick auf seine Verantwortung im Zweifel freigesprochen werden müssen. Damit wird kein formaler Begründungsmangel (Z 5) dargetan, denn das Schöffengericht beschäftigte sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers und lehnte sie als unglaubwürdig ab. Erhebliche Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft hingegen vermag der Beschwerdeführer, der eingestehen muß, daß auch nach seiner Sicht nach wie vor ein Tatverdacht gegen ihn besteht, nicht geltend zu machen.
Zu den Schuldspruchfakten A I 2, A II und B beschränkt sich die Beschwerde auf den pauschalen Hinweis, es habe das Beweisverfahren keine sicheren Anhaltspunkte für die Täterschaft des Angeklagten ergeben, das angefochtene Urteil lasse eine schlüssige Begründung vermissen.
Damit wird die Beschwerde dem Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO), nicht gerecht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer aber - zum Schuldspruchfaktum A II 2 - ausführt, es könne aus dem Umstand, daß die Zeugen B***** und P***** den PKW seiner Ehefrau zur Tatzeit am Tatort in Laa an der Thaya beobachteten, nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, daß er damals einen Diebstahlsversuch unternommen hat, zeigt er erneut keinen formalen Begründungsmangel des schöffengerichtlichen Urteils auf, das sich darauf stützte, daß die Zeugen P***** und B***** den Wagen mit dem tschechischen Kennzeichen KMC 8009 beobachteten, dessen Zulassungsbesitzerin die Ehefrau des Angeklagten war, die dieses Fahrzeug ausschließlich ihrem Mann überlassen hatte (S 295/I), der seinerseits selbst behauptete, das Fahrzeug nicht an dritte Personen verborgt zu haben (S 177/II iVm S 345/I).
Angesichts der sich aus den zuletzt angeführten Umständen ergebenden nachdrücklichen und geradezu zwingenden Schlußfolgerung auf die Täterschaft des Beschwerdeführers kann auch keine Rede von Bedenken - geschweige denn von solchen erheblichen Gewichts - gegen die bezügliche Tatsachenfeststellung sein.
Aus den angeführten Gründen war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Strafberufungen fällt demnach dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).
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