Rechtssatz
Bezugspunkt des Adjektivs „gehörig“ ist grundsätzlich der von der Anklage angerufene Gerichtskörper, im Fall einer vorangegangenen Aussetzung der Entscheidung nach § 334 Abs 1 StPO jener, an den die Sache vom Obersten Gerichtshof gemäß § 334 Abs 2 StPO verwiesen wird. Fragen der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zu Verhandlung oder Entscheidung gehören nicht hierher (WK-StPO § 281 Rz 111), ebenso wenig aber auch Fragen, die die Rechtmäßigkeit von in einem früheren Rechtsgang gefällten Entscheidungen betreffen.
13 Os 22/18m | OGH | 12.09.2018 |
Beisatz: Prüfungsgegenstand der Z 1 des § 345 Abs 1 StPO ist demnach ausschließlich das mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs bestimmte „andere Geschworenengericht“ des jeweiligen Landesgerichts. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20100217_OGH0002_0150OS00162_09A0000_001