Spruch:
Manuel K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Manuel K***** wurde beim Landesgericht Innsbruck ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 und 2 SMG geführt. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. Dezember 2009, GZ 32 HR 156/09g-39, wurde die über den Genannten am 26. September 2009 verhängte (ON 7) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge und ordnete die Fortsetzung der Haft aus dem genannten Haftgrund bis längstens 19. März 2010 an (ON 43).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Manuel K*****; sie schlägt fehl.
Nach den Annahmen des angefochtenen Beschlusses (BS 6 iVm 2 f) ist der Beschuldigte dringend verdächtig, von Sommer 2007 bis zum 23. September 2009 über Auftrag seines damaligen Arbeitgebers Daniel H***** wiederholt die Einfuhr von Marihuana in einer mehrfach das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch verschiedene Drogenkuriere per Zug von der Schweiz nach Österreich überwacht, das Suchtgift zum Teil in Innsbruck von den Kurieren übernommen und an namentlich genannte Abnehmer übergeben, den Verkaufserlös übernommen und an H***** in der Schweiz übergeben zu haben. In diesem Rahmen habe er mehr als einhundertfünfzig Kilogramm Marihuana anderen entgeltlich überlassen.
Überdies habe er im Frühjahr 2008 in Innsbruck die Übergabe von vier KilogrammMarihuana an Karim S***** vereinbart, weiters 2009 zwei Kilogramm Marihuana aus einer von ihm betriebenen Indooranlage geerntet, zwischen 2007 und 23. September 2009 wiederholt geringe Mengen Kokain von der Schweiz nach Österreich eingeführt, schließlich von Mai 2008 bis 23. September 2009 Maria K***** insgesamt zumindest siebzig Gramm Marihuana überlassen, schließlich bis zum 23. September 2009 nicht feststellbare Mengen Marihuana und Kokain besessen und konsumiert.
Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und behauptet Unverhältnismäßigkeit der Haft sowie einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, beschwert sich aber - ungeachtet dessen, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich geständig verantwortet hat - auch insoweit gegen die Annahme dringenden Tatverdachts, als er Kritik an der Formulierung der Sachverhaltsannahmen durch das Oberlandesgericht übt.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrundegelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellen. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806).
Mit der Behauptung, das Oberlandesgericht habe unbegründet gelassen, warum zu befürchten sei, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß weiterhin auf dasselbe Rechtsgut gerichtete Handlungen mit schweren Folgen begehen, und dabei verabsäumt, auf die Verantwortung des Beschwerdeführers einzugehen, vernachlässigt die Grundrechtsbeschwerde die Beschlussausführungen S 7 f zum langen Tatzeitraum und zu den als „überaus groß“ bezeichneten Mengen des in Rede stehenden Suchtgifts. Die Depositionen des Beschuldigten blieben in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt, sondern wurden, soweit sie seine behauptete untergeordnete Rolle bei den Tathandlungen betrifft, als unglaubwürdig angesehen (BS 6), soweit sie aber von ihm behauptete Gründe für die Annahme künftigen Wohlverhaltens betreffen, als nicht geeignet angesehen, die Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten (BS 7 f).
Soweit die Grundrechtsbeschwerde Unverhältnismäßigkeit der Haft und einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot behauptet, scheitert sie am Fehlen einer Erschöpfung des Instanzenzugs (§ 1 Abs 1 GRBG). Im Übrigen droht dem Beschuldigten-ausgehend von der vorliegenden Verdachtslage- eine Freiheitsstrafe zwischen einem und fünfzehn Jahren, während er sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses (erst) rund vier Monate in Haft befand. Soweit die Beschwerde behauptet, „seit Vorliegen des Abschlussberichtes, sei bis heute gar nichts geschehen“, stellt sie zum einen nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ab, zum anderen vernachlässigt sie die laufenden polizeilichen Ermittlungen (ON 40, 41, 44 und 45).
Indem die Beschwerde schließlich - der Sache nach die Annahme eines dringenden Tatverdachts in Frage stellend - auch behauptet, das Oberlandesgericht habe keine eigenen Sachverhaltsannahmen dargelegt, vernachlässigt sie, dass solche auch durch deutlichen Verweis auf die Richtigkeit des Inhalts einer anderen Urkunde getroffen werden können, deren wörtliche Übernahme sich die Entscheidungsausfertigung solcherart erspart (13 Os 117/08t). Diesem Erfordernis ist aber der angefochtene Beschluss durch die Formulierung, sich den (zuvor referierten) Ausführungen des Erstgerichts ausdrücklich anzuschließen, hinreichend nachgekommen (BS 6 iVm BS 2 f).
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)