European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00157.14Y.0218.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexsandar K***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1.) und der Vergehen nach § 50 Abs 1 (zu ergänzen: Z 2) WaffenG (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er ‑ soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -
1. gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter am 12. Oktober 2013 in Salzburg durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung eines Pistolenimitats der F***** GmbH insgesamt 70 Schmuckstücke und Uhren im Gesamtwert von 172.104,42 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem einer der beiden Täter die Spielzeugpistole auf Petra Kl***** und Isabella N***** richtete und dabei die mündlichen Kommandos „Sit down!“ und „Hands up!“ erteilte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht es, die Feststellung entscheidender Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlichen Kategorien der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, offenbar unzureichender Begründung und Aktenwidrigkeit zu bekämpfen, nicht aber die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer nur im Einzelrichterverfahren zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in Frage zu stellen.
Die Ergebnisse der Rufdatenauswertung haben die Tatrichter ‑ der Beschwerde zuwider (Z 5 zweiter Fall) - in ihre beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (US 12 f). Den Umstand, dass das Mobiltelefon des Angeklagten am Tattag zwischen 7:06 Uhr und 14:48 Uhr auf die Mailbox geschaltet und bei keinem Standort eingeloggt war, haben die Tatrichter zwar als ein weiteres, nicht jedoch als ein entscheidendes Beweisergebnis berücksichtigt. Die
sachverhaltsmäßige Bejahung einzelner als erheblich beurteilter Umstände aber ist, soweit diese keine notwendige Bedingung für die Feststellung einer entscheidenden Tatsache darstellen, kein Gegenstand der Mängelrüge (RIS‑Justiz RS0116737).
Dass nach der Auswertung der Daten im Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg (ON 25 S 19 ff) am 12. Oktober 2013 im Zeitraum von 7:17 Uhr bis 12:49 Uhr 13 Telefonate „aktiv“ (handschriftlicher Zusatz) aufgelistet wurden, für die aber keine Teilnehmernummern und Standorte angegeben werden konnten, mussten die Tatrichter nicht gesondert erörtern, zumal diese Aufzeichnungen vom ermittelnden Polizeibeamten ‑ über Befragung in der Hauptverhandlung ‑ als nicht korrekt bezeichnet wurden (ON 85 S 6 f).
Entgegen dem weiteren Vorbringen blieb der Schuldspruch auch nicht offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), denn die Tatrichter leiteten ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ‑ logisch und empirisch mängelfrei ‑ aus der Auffindung von Arbeitshandschuhen gemeinsam mit aus dem Überfall herrührenden Schmuckschatullen, der DNA‑Spur des Angeklagten auf diesen Handschuhen, der daktyloskopischen Spur eines solchen genoppten Handschuhs auf einer Vitrine des überfallenen Schmuckgeschäfts, den Angaben der Zeugen H***** und S***** sowie letztlich auch aus der als nicht überzeugend befundenen Verantwortung des Angeklagten ab (US 7 ff).
Auch mit dem Einwand der Manipulation der Spuren durch unbekannte Täter haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt (US 9 ff), diesen aber nicht als stichhältig erachtet. Mit Spekulationen darüber, dass ein „neben der Tasche schwimmender Handschuh“ „einer allfälligen Wasserströmung sicherlich stärker ausgesetzt gewesen wäre“, und Hypothesen über die Auffindungssituation der sichergestellten Gegenstände vermag die Beschwerde keinen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen, sondern kritisiert nur ‑ unzulässig ‑ die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer Berufung wegen Schuld.
Die Frage, ob bei dem Raubüberfall ein zweites Pistolenimitat verwendet wurde, betrifft angesichts des Schuldspruchs (lediglich) nach § 142 Abs 1 StGB keine entscheidende Tatsache; die Überlegungen der Nichtigkeitsbeschwerde hiezu können daher auf sich beruhen.
Soweit der Beschwerdeführer aus den Aussagen der Zeugen S***** und H***** bloß andere Schlüsse zieht als das Erstgericht, stellt er kein nichtigkeitsbewehrtes Begründungsdefizit dar (RIS‑Justiz RS0098400).
Indem die Rüge insgesamt nicht die Feststellung entscheidender Tatsachen durch die Tatrichter bekämpft, sondern deren beweiswürdigenden Erwägungen eigene gegenüberstellt, aus Beweisergebnissen andere Schlüsse zieht als das Erstgericht und, ausgehend von der Hypothese, die Spurenlage sei manipuliert worden, um den Angeklagten mit dem Raubüberfall in Zusammenhang zu bringen, andere ‑ unbekannte ‑ Täter ins Spiel bringt, vermag sie keinen Begründungsfehler iSd Z 5 aufzuzeigen. Gleiches gilt für den Hinweis darauf, dass keines der beim Angeklagten sichergestellten zehn Paar Schuhe den bei der Tat getragenen zugeordnet werden konnte, wurde dies doch weder als belastender noch als entlastender Umstand gewertet (US 13). Dass auf einer der Spielzeugpistolen nicht vom Angeklagten stammendes DNA‑Material nachgewiesen werden konnte, wurde von den Tatrichtern mit erwogen (US 9, 11 erster Absatz; Z 5 zweiter Fall).
Schließlich liegt auch in der vom Erstgericht vorgenommenen, von der Auffassung des Nichtigkeitswerbers abweichenden Interpretation des Verhaltens des Angeklagten nach dem Tatzeitpunkt (Abbruch des Lehrverhältnisses, längerer Auslandsaufenthalt; US 14) keine Nichtigkeit begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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