OGH 15Os155/95

OGH15Os155/9515.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Franz R***** und Johann H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Christian L***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend die drei Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 17.März 1995, GZ 16 Vr 612/93-362, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten R***** und L***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Franz R*****, Christian L***** und Johann H***** wurden des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt, weil sie vom 27.April 1990 bis 25.Februar 1994 in Krems a.d. Donau mit dem Vorsatz, sich oder andere durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser (schweren) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, etwa 500 Anleger bei der V*****, V*****, V***** und T*****gesellschaft mbH (im folgenden kurz: VVT) durch die Behauptung, ihr Geld werde bei den größten und kapitalstärksten Banken und Versicherungen Österreichs, bei US-Staatsanleihen zur Finanzierung der Aufforstung in Europa und bei einer amerikanischen Aktiengesellschaft angelegt, sowie durch die Zusage, die Rückzahlung des Kapitals sei durch Bankgarantien besichert und der Ertrag werde 12,25 % pro Jahr betragen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zum Abschluß von Kapitalanlageverträgen über (insgesamt ca 100 Mio S), verleitet haben, wodurch

1.) zahlreiche Anleger (die bereits entsprechende Beträge eingezahlt hatten) einen tatsächlichen Schaden von mindestens 19 Mio S erlitten und

2.) andere Anleger, die lediglich Kapitalverträge abgeschlossen hatten, einen (weiteren) Schaden von mindestens 20 Mio S erleiden sollten.

Die Angeklagten wurden hiefür nach dem höheren Strafsatz des § 148 StGB zu mehrjährigen Freiheitsstrafen sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 5,301.491,- - S an 55 (im Urteil namentlich genannte) Privatbeteiligte verurteilt; gemäß § 366 Abs 2 StPO wurden diese Privatbeteiligten hingegen mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen sowie weitere 173 (namentlich angeführte) Privatbeteiligte zur Gänze auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Angeklagten R***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO, vom Angeklagten H***** auf die Z 5 und 5 a leg cit gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Überdies führten alle drei Angeklagten und die Staatsanwaltschaft Berufungen aus, und zwar die Angeklagten R***** und H***** sowohl wegen des Ausspruchs über die Strafe als auch wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche; der Angeklagte L*****, der in der Berufungsschrift die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat (200/LIV), beschwert sich gegen die Strafhöhe und die verweigerte teilbedingte Strafnachsicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufung die Erhöhung der über die drei Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen unter Ausschaltung der dem Angeklagten H***** gemäß § 43 a Abs 4 StGB gewährten teilbedingten Strafnachsicht.

Vor Erledigung der einzelnen Beschwerdepunkte der Angeklagten R***** und H***** ist ihren Beschwerdeausführungen zu den formellen Nichtigkeitsgründen (Z 4, 5, 5 a) vorweg allgemein zu erwidern:

In jedem Fall müssen sich diese auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19, 64, 123 f; § 281 Z 5 E 18, 26, 62, 68, 101 ff, 129, 142, 154, 193; Z 5 a E 2, 4; § 270 Z 5 E 104 f, 130 f, 134 ff; Foregger/Kodek StPO6 S 395 ff).

Bloße Erwägungen, von denen das Gericht bei Entscheidung der Rechtsfragen und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde, oder Umstände, die es illustrativ für seine Beweiswürdigung anführt, können unter dem Gesichtspunkt der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO ebensowenig bekämpft werden wie der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch - psychologische Vorgang (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 16; § 281 Z 5 a E 3).

Kein Begründungmangel im Sinne der Z 5 liegt vor, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt alle Verfahrensergebnisse in extenso erörtert und darauf untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, oder/und sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof im Urteil in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und schlüssig und zureichend begründet, warum er von der Richtigkeit dieser Annahme überzeugt ist, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 6 ff, 57, 61 ff, 142).

Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 21 f, 26, 49 a; § 281 Z 5 E 148 f). Wenn aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlußfolgerungen möglich wären, sich das Gericht aber dennoch für die den Angeklagten ungünstigeren entscheidet, hat es einen mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzt (Mayerhofer/Rieder aaO § 258 E 42 f; § 281 Z 5 E 147).

Aktenwidrigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO liegt nur dann vor, wenn der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichitg wiedergegeben wird, nicht aber wenn (bloß) behauptet wird, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen Feststellungen zugrunde gelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe; die Richtigkeit der auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüsse kann (auch) unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 185, 190, 191).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** (ON 386):

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes (§ 238 Abs 1 StPO), mit dem ein vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 3.Februar 1995 gestellter Antrag auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens (358 f/XLIX) - im Ergebnis - mit zutreffender Begründung abgewiesen worden war (360 f/XLIX), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Denn die damit unter Beweis gestellten Behauptungen über die vom Angeklagten R***** für die VVT erzielten Umsätze, die ihm entstandenen Auslagen und von ihm bezogenen Geschäftsführerentgelte konnten bei der gegebenen Sachlage von vorneherein nichts Entscheidendes für den (von ihm bestrittenen) Bereicherungsvorsatz erbringen. Zudem wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, schon im Beweisantrag konkret darzutun, warum das beantragte Gutachten trotz der evidenten Mängel und Unzulänglichkeiten der Buchhaltung der involvierten Unternehmen (vgl insb XLIX BV. H***** 166 ff, BV.L***** 254, ZV P***** 290 ff, ZV K***** 320 ff) dennoch das von ihm angestrebte Ergebnis, nämlich die fehlende, sich ausschließlich im Gedankenbereich eines Täters abspielende und demnach von einem Buchexperten nicht zu beurteilende subjektive Tatkomponente, erbracht hätte (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 19, 90).

Insoweit das Beschwerdevorbringen (24 zweiter Absatz der BS) jedoch über das protokollierte Beweisthema, dessen Berichtigung vom Angeklagten nicht begehrt wurde, hinausgeht, muß es als verspätet vorgebracht auf sich beruhen; denn erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Gründe können keine Berücksichtigung finden (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 4 E 40, 41).

Aus der Sicht der eingangs dargestellten Rechtsgrundsätze versagen auch alle im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwände (I. 1. bis 10. und I. B. 1. bis 8. der BS), mit denen unter Zugrundelegung der vom Schöffengericht weitgehend als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung des Beschwerdeführers einzelne aus dem Zusammenhang gerissene und isoliert betrachtete Urteilspassagen als mangelhaft, aktenwidrig, unvollständig, offenbar unzureichend und widersprüchlich begründet bekämpft werden und beweiswürdigend resümiert wird, das Erstgericht hätte nur solche Feststellungen zu treffen gehabt, die zum Freispruch Franz R***** geführt hätten.

Zu I. 1. und 2.:

Nicht entscheidend ist, wer die sichergestellten Computerausdrucke und Werbeprospekte (vgl US 45 letzter Absatz) hergestellt hat, und ob diese (von L***** seinerzeit den Firmen ABC Real Treu bzw TUV entwendeten und der VVT als Vorlage dienenden) Unterlagen auch bei der Kundenanwerbung tatsächlich verwendet wurden. Genug daran, daß der Nichtigkeitswerber ebenso wie die Mitangeklagten, die im bewußten und gewollten Zusammenwirken - unter Erarbeitung eines Grundkonzeptes (US 17 f) - handelten, sowie die von ihnen im Sinne der Werbebehelfe in die Varianten des "Europ Invest Anlage- Portefeuille" (US 16 ff) eingeschulten Mitarbeiter die Anlageinteressenten unter der falschen Zusicherung besonders günstiger und sicherer Veranlagungsmöglichkeiten sowie überdurchschnittlich hoher Jahreszinserträge zum Abschluß von Kapitalanlageverträgen und - in zahlreichen Fällen - auch zur Einzahlung von über 24 Mio S veranlaßten (US 26 f). Ob dabei auch in jedem Einzelfall das Prospektmaterial verwendet wurde, ist unerheblich, weil die Täuschung der Anleger jedenfalls auch auf Grund der mündlichen Instruktionen über die vorgeblich gesicherte Kapitalanlage bewirkt wurde.

Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung diese auch vom (die Firmengruppe dominierenden - vgl US 92 mitte) Angeklagten R***** praktizierte und von den Mitarbeitern verlangte Irreführung der gutgläubigen Kunden insbesondere aus dem bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Material und den sicherheitsbehördlichen Erhebungen sowie aus den für glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Willibald G*****, Klaus G*****, Johann P***** und Wolfgang A***** aktengetreu, denkmöglich und zureichend begründet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erschlossen (vgl US 45 f, 53, 57, 66, 95 f, 98 f).

Zur behaupteten Aktenwidrigkeit ist auf das eingangs Gesagte zu verweisen. Wird - wie hier mehrfach - behauptet, daß zwischen den vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und dem diesen zugrundegelegten Beweismaterial ein Widerspruch bestehe, wird lediglich - prozeßordnungswidrig - die tatrichterliche Beweiswürdigung kritisiert.

Zu I. 3.:

Die Behauptung, das Erstgericht habe einen (einzigen) Satz aus der gerichtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers (387/XLIX) mit Stillschweigen übergangen und daher den ("zusammenfassend") konstatierten Betrugsvorsatz einschließlich der Gewerbsmäßigkeit (vgl US 41 3. Absatz) aktenwidrig und unvollständig begründet, übergeht schlichtweg alle sich an einer kritischen Gesamtschau der detailliert erörterten Verfahrensergebnisse (einschließlich der leugnenden Verantwortung des Angeklagten R*****) sowie am persönlich gewonnenen Eindruck nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) orientierenden Erwägungen der Erkenntnisrichter (US 41 ff, 97 ff), welche zu den für die Verwirklichung des in Rede stehenden Betrugsverbrechens geforderten objektiven und subjektiven Sachverhaltskomponenten besonders ausführlich Stellung nehmen und mängelfrei darlegen, aus welchen Gründen sie für erwiesen angenommen wurden, ohne entscheidende Beweisprodukte mit Stillschweigen zu übergehen.

Zu I. 4.:

Die Urteilsfeststellung, daß "durch diese Versprechungen mindestens 500 verleitet wurden, insgesamt ca S 24,600.000,-- auf den (gemeint: das) Treuhandkonto Europ einzuzahlen" (US 40 letzter Absatz), findet ihre zureichende beweismäßige Deckung abermals einerseits in den ausgewerteten (anläßlich der Hausdurchsuchung im Februar 1994 bei den beteiligten Unternehmen sichergestellten) Geschäftsunterlagen - wie etwa: Kontenauszüge, Computerprogramm, Anlageverträge etc (Aktenbände XXXIV bis XXXIX) -, andererseits in den bezüglichen Erhebungsergebnissen der Sicherheitsbehörden einschließlich der von den Geschädigten (teils unvollständig) ausgefüllten Fragebögen (Aktenbände XLII, XLIII und XLIV) sowie weiterer Privatbeteiligtenanschlüsse (Aktenbände XLVII und XLVIII), die entgegen dem Beschwerdevorbringen nach dem Inhalt des - vollen Beweis machenden - Hauptverhandlungsprotokolls vom 10.März 1995, dessen Berichtigung nicht begehrt wurde, auch "einverständlich" verlesen wurden (412/XLIX) und aus denen sich deutlich genug ergibt, daß die Anleger bei Vertragsabschluß getäuscht worden waren. Von der Verlesung wurden ua lediglich die "Niederschriften" jener Auskunftspersonen ausgenommen (und in den Entscheidungsgründen auch nicht verwertet), die zwar vor der Gendarmerie, nicht jedoch in der Hauptverhandlung vernommen worden waren (abermals 412/XLIX). Somit liegt der behauptete Begründungsmangel nicht vor.

Zu I. 5. a bis 5 e:

Jene vom Schöffengericht aus dem (in den Anlageverträgen verwendeten) Terminus "Agio" (aus der "Zwischenschaltung" der KIS), aus der Tatsache, daß Christian L***** auch in der VVT wie ein Geschäftsführer agierte, ferner aus den zahlreichen Barabhebungen vom Treuhand- und Anderkonto durch L***** sowie aus der mangelnden Aufnahme eines Betriebsmittelkredites gezogenen, dem Angeklagten R***** jedoch nicht plausibel erscheinenden Schlußfolgerungen, wonach die von Anfang an gemeinsam geführten Firmen VVT und KIS nur gegründet worden seien, um möglichst vielen Anlegern möglichst hohe Beträge für eigene Zwecke der drei Angeklagten herauszulocken, sind als solche, nämlich als ein Akt der durch Zusammenschau von Umständen vorgenommenen Beweiswürdigung, der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen.

Soweit sie dennoch (teilweise) als Tatsachenfeststellungen anzusehen sind (vgl US 40 oben), wurden sie auf der Basis entscheidender Verfahrensergebnisse durchaus in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und zureichend begründet, ohne die in der Beschwerdeschrift isoliert und unvollständig herausgehobenen Aussage- und Verantwortungspassagen zu übergehen. Überdies lassen die bezüglichen Beschwerdeausführungen alle weiteren entscheidenden Prämissen außer acht, auf die der Gerichtshof die Betrugskomponenten mängelfrei gestützt hat, weshalb sie insoweit gar keine entscheidende Tatsache berühren (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 31).

Dem weiteren Beschwerdeeinwand (I. 5. e der BS) zuwider enthält der vom Rechtsmittelwerber aus der Urteilsbegründung (US 45 zweiter Absatz) herausgelöste Satz erneut bloß eine Schlußfolgerung des Erstgerichtes, die keineswegs widersprüchlich, mit den Denkgesetzen unvereinbar und unvollständig begründet ist; dies umsoweniger, als in diesem Zusammenhang auch die konnexen Feststellungen (US 44 f) iVm mit den bis unmittelbar vor Gründung der VVT (31.1.1990) ausgeübten Versicherungstätigkeiten der Angeklagten bei den Firmen HMI, TTV und TUV (vgl US 11, 13 f) sowie das bezughabende Kontoblatt (681/XXV) und die Verantwortung des Angeklagten H***** (125 ff/XLIX) mitberücksichtigt wurden.

Zu I. 6.:

Unerheblich ist, ob es sich bei den von der VVT eröffneten Konten, nämlich Nr ***** der Volksbank K***** mit der Legitimation "Treuhandkonto Europ" und Nr ***** der Oberbank K***** mit der Zusatzbezeichnung "Anderkonto Europ" (vgl US 23 f) um "normale Girokonten" oder um "echte Treuhandkonten" handelte. Entscheidend ist vielmehr, daß - wie das Erstgericht in den Gründen an anderer Stelle wiederholt mängelfrei feststellt - die Anleger im Vertrauen auf ein bestehendes "Treuhandkonto" die Anlagesummen samt Agio darauf einzahlten, während die Angeklagten diese Beträge - entsprechend ihrem vorgefaßten Betrugsvorsatz - in Wahrheit nicht vertragsmäßig veranlagten.

Die erstgerichtliche (von der Beschwerde kritisierte) Schlußfolgerung (US 57 erster Absatz: "Daraus läßt sich aber ableiten, daß die Angeklagten die Einzahlung der Kundengelder auf ein tatsächliches Treuhandkonto nicht wollten, da ihnen in diesem Fall die Gelder nur zur Durchführung von sicheren und rentablen Investitionen zur Verfügung gestellt worden wären") stellt erkennbar auf die Diskrepanz zwischen den bei den Anlegern erzeugten falschen Vorstellungen über die Einzahlung auf ein "tatsächliches Treuhandkonto", also zur ausschließlich widmungsgemäßen Verwendung der Einzahlungen, und den Transaktionen der Angeklagten über die Konten, die sie nach Art "normaler" Girokonten behandelten und somit die Gelder nicht widmungsgemäß verwendeten, ab.

Zu I. 7., 8. und 9.:

Inwiefern jene in diesen Beschwerdepunkten wiedergegebenen zwei Sätze aus der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung (vgl US 53 erster Absatz) entweder für die Unterstellung der Tat unter den aktuellen Betrugstatbestand oder für den anzuwendenden Strafsatz ausschlaggebend sein sollen, ist den Beschwerdeausführungen auch nicht ansatzweise zu entnehmen, zumal - wie später noch auszuführen sein wird - der Betrug bereits vollendet gewesen war, als einzelne Verträge storniert, die Stornos anerkannt und Rückzahlungen geleistet wurden bzw die Angeklagten sich noch ab November 1993 mittels Einziehungs- und Überweisungsaufträgen Raten von Anlegern aneigneten. Das Erstgericht hat die den Angeklagten in diesem Zusammenhang attestierte "enorme Intensität des Täterwillens" nicht einmal bei der Strafzumessung in Rechnung gestellt (vgl US 101 ff).

Die in der Beschwerdeschrift irrig als "Feststellung" bezeichnete Begründungsstelle (vgl US 62 letzter Absatz erster Satz) gibt lediglich einen Teil der Verantwortung des Angeklagten H***** wieder.

Zu I. 10.:

Der Nichtigkeitswerber verkennt zum einen, daß der in der Beschwerdeschrift relevierte erste Absatz aus der Urteilsbegründung (US 89) abermals keine "Feststellung" beinhaltet, sondern lediglich eine der Erwägungen des Erstgerichtes, warum es nach der (in dieser Richtung) für glaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten H***** und der Aussage der Zeugin Ingeborg K***** die Behauptung des Angeklagten R*****, er habe sich ab dem Jahre 1992 von der VVT abgewendet und sich um diese fortan nicht mehr gekümmert, als widerlegt ansah.

Ebenfalls mißt er dem Satz (US 93 unten: "Es handelt sich sohin nach Ansicht des Gerichtes ....., den Mißbrauch der Anlagen zu verschleiern.") zu Unrecht die Qualität einer Urteilskonstatierung bei, wiewohl das Schöffengericht damit nur eine (keinen entscheidenden Umstand betreffende) Schlußfolgerung zum Ausdruck bringt.

Von "Scheingeschäften" spricht das Erstgericht in diesem Zusammenhang ersichtlich deshalb, weil es sich bei den relevierten "Darlehen" niemals um vertragskonforme Veranlagungen der auf das Ander- bzw Treuhandkonto eingezahlten Anlagegelder handeln konnte, wofür aber deren zivilrechtliche Anerkennung im Konkursverfahren ohne Bedeutung ist.

Zu I.B 1. bis 8. (in der Nichtigkeitsbeschwerde unsystematisch bezeichnet, weil kein Teil der Mängelrüge mit "A" überschrieben ist):

Das (hier zusammengefaßt wiedergegebene) Beschwerdevorbringen, demzufolge die erstgerichtlichen Feststellungen, es handle sich bei allen in der Rechtsmittelschrift bezeichneten Ausgangsposten um Abhebungen vom Treuhand- bzw Anderkonto Europ, mangelhaft, aktenwidrig und unvollständig begründet seien, weil sie teils die Verantwortung des Beschwerdeführers übergingen, teils andere (aktenkundige) Konten unberücksichtigt ließen, berührt insgesamt keine entscheidende Tatsache.

Denn objektiv tatbildlich im Sinne des (als Erfolgsdelikt konzipierten) § 146 StGB handelt, wer einen anderen zu einem vermögenschädigenden Verhalten verleitet, indem er ihn über Tatsachen täuscht. Mit dem Eintritt des Vermögensschadens (dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz) ist das Tatbild dieses Selbstschädigungsdeliktes erfüllt, der Betrug mithin vollendet (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 1, 3, 61 mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen).

Davon ausgehend wurden inhaltlich der - wie dargelegt - unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichtes mindestens 500 Personen durch die vom Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz getragenen irreführenden Versprechungen und Zusagen der im bewußten und gewollten Zusammenwirken agierenden Angeklagten (und der von ihnen eingeschulten, indes mangels Kenntnis des von den Angeklagten vorgesehenen vertragswidrigen tatsächlichen Verwendungszweckes der Gelder strafrechtlich vorsatzlos gebliebenen Mitarbeiter) zum Abschluß von Anlageverträgen und zur (selbstschädigenden) Einzahlung von insgesamt 24,600.000,- - S auf das Treuhand- bzw (später eröffnete) Anderkonto verleitet, wodurch sie an ihrem Vermögen im Betrag von mindestens 19 Mio S (US 3, 96, 100) bzw ca S 19,600.000,-- (US 28, 35, 40) geschädigt wurden (die Frage, ob die in der Folge an verschiedene Versicherungsanstalten überwiesenen Versicherungsprämien von ca 3,900.000 S auch für die Angeklagten als "schadensmindernd" anzusehen sind, oder nicht bloß als nachträgliche Schadensgutmachung, kann hier - mangels einer darauf abzielenden Anfechtung - dahingestellt bleiben). Mit der durch die Einzahlung der Beträge bei den Anlegern eingetretenen Vermögensschädigung war der Betrug aber bereits vollendet und zudem durch den Eintritt der von allen Angeklagten erstrebten Bereicherung, der für die Vollendung des in Rede stehenden Vermögensdeliktes nicht (mehr) Tatbestandsvoraussetzung ist, auch materiell beendet (abermals Leukauf/Steininger aaO RN 61).

Aus dieser Sicht erweist sich demnach die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, auf welche Art und Weise die Angeklagten in der Folge mit den betrügerisch vereinnahmten Geldbeträgen verfahren sind, als nicht entscheidungswesentlich. Genug daran, daß sie von Anfang an die auf dem Treuhand- bzw Anderkonto eingegangenen Beträge vorsatzgemäß nicht im Sinne ihrer gemachten Zusagen sicher und gewinnbringend veranlagen wollten.

Sonach ist der Nichtigkeitswerber außerstande, in seiner weitwendigen Mängelrüge einen formellen Begründungsfehler des Urteils in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Erfolglos bleiben muß aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), in der der Beschwerdeführer erneut bloß einzelnen, bereits in der Mängelrüge kritisierten Feststellungen, Schlußfolgerungen und Erwägungen des Erstgerichtes nach eigenem Gutdünken ausgewählte und aus dem Zusammenhang herausgelöste Sätze aus den umfangreichen in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen der Zeugen Christine P*****, Johann P*****, Ingeborg K*****, Willibald G***** und Wolfgang A***** sowie aus den gerichtlichen Einlassungen der Angeklagten R***** und H***** gegenüberstellt, auf diese Weise zu "Bedenken gegen den Schuldspruch des Gerichtes, daß bereits eine vorsätzliche Firmengründung vorgelegen hatte", kommt und dem Schöffengericht vorwirft, es habe "unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit die ihm zugänglichen Beweismittel ..... unvollständig ausgeschöpft".

Die Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof, bei der besonderes Augenmerk auf die Beschwerdeargumente gelegt wurde, ergibt jedoch, daß weder unter Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel - geschweige denn solche schwerwiegender Art - in der Sachverhaltsermittlung noch Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (vgl Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 a E 2; vgl zur unvollständigen Ausschöpfung von Beweismitteln auch § 281 Z 5 E 82 ff).

Vielmehr trachtet die Beschwerde abermals, nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung und in Verkennung des Wesens dieses formellen Nichtigkeitsgrundes die (sämtliche vorhandenen Verfahrensergebnisse kritisch beleuchtende) überzeugende und plausible Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen und - selbst Beweise würdigend - für sich günstigere Tatsachenfeststellungen zu reklamieren.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) schließlich verfehlen zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie - dem zwingenden Gebot zuwider - bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe nicht vom gesamten im Urteil festgestellten Tatsachensubstrat ausgehen, auf dessen Grundlage allein behauptete Rechtsfehler und/oder Feststellungsmängel zu prüfen sind (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 26, 30; § 281 Z 10 E 8 f und 11).

So vertritt die nominell auf Z 9 lit a gestützte Beschwerde unter Punkt I. A 1. die Auffassung, der Angeklagte hätte hinsichtlich eines Differenzbetrages von S 3,800.000,-- freigesprochen werden müssen, weil die vom Schuldspruch umfaßte Schadenssumme niemals höher sein könne als "der vom Masseverwalter der VVT anerkannte Forderungsbetrag in der Höhe von S 15,800.000,- -".

Abgesehen davon, daß eine derartige Konstatierung über den vom Masseverwalter anerkannten Forderungsbetrag dem Urteil nicht zu entnehmen ist, die Beschwerde somit von einer urteilsfremden Prämisse ausgeht, übergeht der Rechtsmittelwerber, daß sich der Masseverwalter laut einer Eingabe vom 23.Jänner 1995 (ON 355/LIV) namens der Konkursmasse VVT mit einem Betrag von S 20,794.862,20 als Privatbeteiligter gegen die Angeklagten angeschlossen hat.

Nur am Rande sei dazu noch angemerkt, daß ein zivilrechtliches Anerkenntnis im Konkursverfahren nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen kann als die Feststellung des strafrechtlich relevanten Betrugsschadens und überdies das Strafgericht keineswegs an Erklärungen des - uU aus Gründen zivilprozessualer Vorsicht Forderungen bestreitenden - Masseverwalters gebunden ist.

Das sonstige Vorbringen in den Punkten I. A 2. und I. B bis I. E der BS verweist vorwiegend nur auf die "Ausführungen zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO" und wiederholt weitgehend inhaltsgleich die schon dort vorgebrachten Einwände - nunmehr allerdings unter der Etikette "unvollständige Feststellungen" bzw "unausreichende Feststellungen in bezug auf die Begründung der mit der inneren Tatseite meines Handelns im Hinblick auf Vorsatz" - mit der Zielvorgabe, das Erstgericht hätte zu dem Schluß kommen müssen, daß ein Freispruch zu fällen gewesen wäre. Solcherart wird aber erneut bloß unter dem Vorwand, formelle Fehler in der Urteilsbegründung darzutun, unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter remonstriert. Daher genügt es auf die diesen Teil der Beschwerde (Z 5) erledigenden Ausführungen zu verweisen.

Soweit damit aber teilweise - der Sache nach - (vermeintliche) Feststellungsmängel reklamiert werden, muß sich der Rechtsmittelwerber abermals den Vorwurf gefallen lassen, daß er prozeßordnungswidrig an allen - wie dargelegt - einwandfrei begründeten Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite (vgl insbesonders US 17 bis 28, 40 f iVm US 45 bis 47, 52 bis 57, 60, 66 bis 72, 94 ff) vorbeiargumentiert, die den Tatbestand des in Rede stehenden Betrugsverbrechens zu tragen vermögen, jedoch für die urteilsfremde Beschwerdeannahme bloß "fahrlässigen" Handelns des Angeklagten keinen Raum lassen.

Die Rechtsrüge ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Aus den gleichen Erwägungen ist aber auch das Schicksal der Subsumtionsrüge (Z 10) besiegelt, die wiederum nur mit der unzutreffenden Behauptung, der Vorsatz des Angeklagten R***** sei aus den Urteilsgründen" nicht nachvollziehbar festgestellt", einen (nach ihrer Meinung vorhandenen) formellen Begründungsmangel ins Treffen führt und erklärtermaßen diametral zu den (ausdrücklich auf gewerbsmäßigen Betrugsvorsatz lautenden) erstgerichtlichen Feststellungen - sohin abermals urteilsfremd - "höchstens fahrlässige Krida" zugesteht, weil der Beschwerdeführer insbesondere dadurch fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der VVT herbeigeführt habe, daß er übermäßigen Aufwand trieb, leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benutzte und gewährte.

Letztlich erscheint auch das im Rahmen der Rechtsmittelanträge gestellte Begehren, "nach § 288 a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten" (25 der BS), nicht recht verständlich; denn diese Bestimmung stellt ausdrücklich nur auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 a StPO (Versetzung in den Anklagestand oder Entscheidung über den Anklageeinspruch durch ein unzuständiges Oberlandesgericht) ab, der im vorliegenden Verfahren gar nicht verwirklicht werden konnte, weil ein Gerichtshof zweiter Instanz nicht angerufen worden ist (vgl Anklagekundmachung ON 231/XLI sowie den Aktenvermerk vom 28.September 1994 im Antrags- und Verfügungsbogen 1 dd/I).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** (ON 384):

Auch der Mängelrüge (Z 5) dieses Beschwerdeführers kommt keine Berechtigung zu.

Nicht stichhältig ist zunächst der Einwand (2 der BS), die erstgerichtliche Feststellung (US 15 vierter Absatz): "Eine interne [mündliche oder schriftliche] Vereinbarung zwischen Franz R***** und Johann H***** betreffend Zuständigkeiten innerhalb der VVT existierte [n] nicht", sei überhaupt nicht begründet.

Abgesehen davon, daß diese Urteilsfeststellung - wie die Beschwerde selbst einräumt - durch die korrespondierende Verantwortung des Angeklagten R***** (35/XLIX) gedeckt ist und schon nach den Depositionen des Angeklagten H***** ab Anfang 1992, als sich R***** mit den Pyramidenspielen befaßte, keine Rolle mehr spielte (95 f/XLIX), wird sie über die damit im Konnex stehenden, vom Beschwerdeführer gleichfalls zu Unrecht als unzureichend bzw nicht begründet gerügten Konstatierungen (US 17 zweiter Absatz) hinaus durch eine Mehrzahl von gewichtigen Fakten, die der Rechtsmittelwerber aber prozeßordnungswidrig unberücksichtigt läßt, konkretisiert und objektiviert (vgl etwa: US 19 f und 44: gemeinsamer Aufbau einer der Firma ABC-Real-Treu nachgebildeten Firmengruppe mit Erstellung von Kooperationsverträgen, eines Vertriebs- und Provisionsübereinkommens; US 25 ff und 45: gemeinsamer Aufbau eines Vertriebsnetzes, Herstellung von Prospektmaterial, Einschulung der Mitarbeiter, widmungswidrige Verwendung der eingegangenen Anlagebeträge; US 49: Erteilung einer "Handlungsvollmacht" an den Angeklagten L*****; US 36 f: Herstellung und Unterfertigung fingierter Darlehensverträge; US 51: Bewilligung sehr guter Provisionen und Provisionsvorschüsse etc), aus denen das Schöffengericht in einer logisch und empirisch mängelfreien Zusammenschau ein von allen drei Angeklagten erarbeitetes Grundkonzept für die nachfolgenden Betrugstaten erschließen konnte.

Der Beschwerde zuwider hat sich das Schöffengericht in den Erwägungen besonders ausführlich und kritisch mit der (weitgehend leugnenden) Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (insbesonders US 57 ff) und zureichend begründet, warum es vor allem aufgrund der als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen Christine P***** und Ingeborg K***** sowie der erhobenen Sachbeweise zur Überzeugung gelangte, daß Johann H***** zwar nur eine "untergeordnete Rolle in dem Triumvirat" spielen konnte, aber dessen ungeachtet von Anfang an als (mit Franz R*****) gleichrangiger Geschäftsführer in die Geschäftsvorgänge der VVT involviert war und auch deren finanzielle Entwicklung kontrollierte (US 59 f).

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die Konstatierung remonstriert, (nachträgliche) Verfügungen über die auf das Treuhand- bzw Anderkonto eingegangenen Beträge seien auch mit seiner Zustimmung getroffen worden (3 mitte bis 4 mitte der BS), macht er keinen entscheidenden Umstand geltend; war doch - wie schon in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***** zu den Punkten I. B 1. bis 8. ausgeführt wurde - mit der (auch unter tatkräftiger Mitwirkung des Angeklagten H***** betrügerisch erwirkten) Einzahlung der Anlagebeträge der Betrugstatbestand erfüllt.

Aus dieser Sicht betrachtet gehen demnach die weiteren Beschwerdeeinwände (6 mitte bis 7 unten der BS) gegen den festgestellten privaten Verbrauch von 585.234 S an Anlagegeldern durch L***** und R***** (US 33 zweiter Absatz) sowie gegen die Konstatierung (US 37 zweiter Absatz), auch Johann H***** habe im Zeitpunkt der jeweiligen Abhebung vom Treuhandkonto Europ durch den Angeklagten Löffler gewußt, daß es sich dabei um treuwidrige Abhebungen und ungerechtfertigte Zuwendungen an die VVT handle, ins Leere.

Mit dem Vorwurf (4 mitte bis 5 oben der BS), die "Begründung [für die Urteilsfeststellung laut US 25 erster Absatz erster Satz zur subjektiven Tatseite des Angeklagten H*****] im Rahmen der Beweiswürdigung vermag nicht zu überzeugen", wird abermals kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO dargetan, sondern bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter kritisiert. Im übrigen stützt sich die Beschwerdeargumentation auch hier nur auf einige (im Urteil als vertragswidrig qualifizierte) "Anlagen" von Treuhandgeldern, deren Verluste für den Nichtigkeitswerber nicht vorhersehbar gewesen seien.

Nichts anderes gilt für die daran anknüpfende, allein auf Spekulationen beruhende Beschwerdekritik (5 zweiter Absatz der BS), die Konstatierung (US 25 erster Absatz zweiter Satz), daß alle Angeklagten primär vorgehabt hätten, die eingezahlten Beträge für sich und allenfalls (für) Beteiligungen an anderen Firmen zu verwenden, sei für H***** "sinnwidrig" und das Erstgericht habe auch keine "überzeugende Begründung" hiefür finden können.

Angesichts der vom Schöffengericht erkannten und auch hervorgehobenen Dominanz des Angeklagten R***** einerseits (US 92) sowie der Unterlegenheit und mangelnden Durchschlagskraft des Rechtsmittelwerbers gegen seine beiden Kompagnons andererseits (US 59 f) ist es keineswegs "sinnwidrig", daß er entgegen seinen ursprünglichen betrügerischen Intentionen und Erwartungen lediglich zufolge äußerer Umstände (US 41 zweiter Absatz, 100 vorletzter Absatz) und wegen des ausgeräumten Anderkontos (US 95 erster Absatz) letztlich mit (behaupteten) erheblichen Verlusten bzw mit einer ruinösen finanziellen Belastung ausgestiegen ist.

Dem Beschwerdeeinwand (5 unten bis 6 oben der BS) gegen eine (in der Beschwerdeschrift allerdings nicht aktengetreu wiedergegebene) Urteilsfeststellung (vgl 5 vorletzter Absatz der Beschwerdeschrift: ".....veranlangt hätte"; dagegen US 27 zweiter Absatz: ".... veranlagt wird") könnte an sich mit dem Hinweis begegnet werden, daß - wie an anderer Stelle ausgeführt wurde - bei der dem aktuellen Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation die (nachträglich) vertragswidrige Veranlagung der Treuegelder keine entscheidungswesentliche Tatsache berührt.

Demgegenüber hat aber das Erstgericht in der relevierten Konstatierung, die im Kontext mit den gesamten Entscheidungsgründen (US 14 ff) zu sehen ist, zum Ausdruck gebracht, daß auch der Angeklagte H***** (von Anfang an) gewußt hat, daß die KIS (somit die drei Angeklagten) die eingegangenen Gelder nicht bei den von den Angeklagten und deren Mitarbeitern angebenen Fonds, Staatsanleihen und Gesellschaften (sicher und gewinnbringend) veranlagt (gemeint: veranlagen) wird. Dieses Wissen und Wollen auch des Beschwerdeführers, der nicht nur aktiv am Aufbau, sondern auch an der Umsetzung der ausgeklügelten betrügerischen Logistik mitgewirkt hat, haben die Tatrichter jedoch in der Beweiswürdigung (US 39 ff) und in den rechtlichen Erwägungen (US 98 ff) aktengetreu, schlüssig und zureichend begründet, sodaß dem angefochtenen Urteil insgesamt kein formeller Begründungsmangel anhaftet.

Aber auch unter dem Blickwinkel einer Tatsachenrüge (Z 5 a) ist aus den darin erneut ins Treffen geführten Argumenten der Mängelrüge für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Oberste Gerichtshof vermag nämlich die unter diesem Beschwerdepunkt zum Ausdruck gebrachten erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die (Mit-)Schuld des Nichtigkeitswerbers bei Verwirklichung des gewerbsmäßigen schweren Betruges zugrundegelegten (in der BS nur unvollständig und isoliert wiedergegebenen - vgl 8 bis 10 der BS) entscheidenden Tatsachen nicht zu teilen. Hat doch das Schöffengericht - wie erwähnt - in einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise (einschließlich der Tatsache, daß der Angeklagte H***** insgesamt rund 1 Mio S an Privatmitteln in die VVT eingebracht - US 44, 57, 59 - und für das Treuhand- bzw Anderkonto keine Zeichnungsberechtigung hatte - US 23 f, 59 - ) sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks (§ 258 Abs 2 StPO) plausibel dargelegt, warum es auch den Angeklagten (zwar nicht als führenden, aber doch) als einen der verantwortlichen (Mit-)Täter ansah. Die Argumentation, daß der Beschwerdeführer einen finanziellen Nachteil erlitten habe, stellt allein auf den Zeitpunkt der endgültigen Aufdeckung der Straftaten in ihrem vollen Umfang und damit der Zerschlagung der in Szene gesetzten Organisationsstruktur ab und übergeht, daß nach dem Tatplan noch weitere Anlagegelder in der Höhe von mindestens 20 Mio S herausgelockt werden sollten (Faktengruppe 2).

Sonach waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das zuständige Oberlandesgericht Wien berufen ist (§ 285 i StPO).

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