OGH 15Os154/95

OGH15Os154/959.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus N***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 1.Februar 1995, GZ 12 E Vr 393/94-14, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 1.Februar 1995, GZ 12 E Vr 393/94-14 (S 333), mit dem gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO ausgesprochen wurde, daß aus Anlaß der gleichzeitig erfolgten Verurteilung des Markus N***** vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum AZ 18 E Vr 1194/93 des Landesgerichtes Klagenfurt abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird, verletzt in Ansehung der Probezeitverlängerung das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB.

Der Ausspruch der Probezeitverlängerung wird aufgehoben.

Text

Gründe:

Markus N***** wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Murau vom 23.November 1993, GZ U 8/93-15, des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (Tatzeit: 20.Mai 1992) schuldig erkannt und zu einer (unbedingten) Geldstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31.Jänner 1994 (rechtskräftig seit 3.Februar 1994), GZ 18 E Vr 1194/93-11, wurde Markus N***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Tatzeit: 7.Mai 1993) zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Eine Bedachtnahme auf das erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Murau unterblieb - ersichtlich als Folge einer fehlerhaften Strafregisterauskunft - (S 17 dA).

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 1. Februar 1995, GZ 12 E Vr 393/94-14, wurde Markus N***** des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB (Tatzeit: Jänner 1990 bis Mai 1993) und des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG (Tatzeit: Juni bis August 1992) schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die angeführten Urteile des Bezirksgerichtes Murau und des Landesgerichtes Klagenfurt zu einer (unbedingten) Zusatzstrafe von sechs Monaten verurteilt; gleichzeitig wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der im Verfahren AZ 18 E Vr 1194/93 des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die damals bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Die Verlängerung der Probezeit findet im Gesetz keine Deckung. Werden, wie vorliegend, mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anläßlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; anderenfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, da gesetzlich nicht vorgesehen, jedenfalls unzulässig (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 55 RN 8).

Die von der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigte Gesetzesverletzung war festzustellen und der Ausspruch der Probezeitverlängerung ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).

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