OGH 15Os154/92

OGH15Os154/9211.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammad J***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 24.September 1992, GZ 14 Vr 241/91-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten, des Verteidigers DDDr.Kindel, sowie des Dolmetsch Univ.Lektor Joshi zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der pakistanische Staatsangehörige Mohammad J***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen (1) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (2) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 9.Februar 1992 in Klagenfurt

(zu 1) den (angeblichen) Mohammad Nawaz G***** dadurch vorsätzlich getötet, daß er ihm mindestens vier wuchtige Stiche mit einem 34 cm langen Messer (mit einer Klingenlänge von 21 cm) ins Gesicht, in den Hals und in die Brust versetzte, wobei ein Stich ins Herz drang und unmittelbar den Tod zur Folge hatte;

(zu 2) dem Genannten durch die unter 1 angeführten Tathandlungen mit Gewalt unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich mindestens 85.000 S Bargeld in verschiedenen Währungen sowie außerdem einen Hartschalenkoffer, eine Reisetasche, einen Videorecorder, Foto- und Elektrogeräte sowie Bekleidungs- und Toiletteartikel in nicht näher bekanntem Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellten Hauptfragen nach Mord (Z 1) und nach schwerem Raub (Z 2) jeweils (einstimmig) bejaht, die Zusatzfragen nach Notwehr, Putativnotwehr oder Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (Z 5) hingegen - ebenso wie die Zusatzfrage nach einer zur Tatzeit allenfalls (wegen voller Berauschung) gegebenen Zurechnungsunfähigkeit (Z 10) - (ebenso einstimmig) verneint. Außerdem gestellte Eventualfragen waren folgerichtig unbeantwortet geblieben.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft mit seiner auf § 345 Abs. 1 Z 4, 6, 9 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur den Schuldspruch wegen Mordes, sondern im Hinblick auf die Geltendmachung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes auch jenen wegen schweren Raubes.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs. 1 Z 4 StPO behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung der Bestimmung des § 221 Abs. 1 StPO, weil ihm die Ladung für die (mit dem gegenständlichen Urteil zum Abschluß gebrachte) Hauptverhandlung vom 24. September 1992 erst am 16.September 1992 zugestellt worden (vgl. S 323/II) und ihm solcherart die im Verfahren vor dem Geschworenengericht vorgesehene Vorbereitungsfrist (von wenigstens acht Tagen) nicht zur Verfügung gestanden sei. Die Hauptverhandlung am 24.September 1992 sei gemäß § 276 a StPO (wegen Verstreichens der Monatsfrist) neu durchgeführt worden, weshalb es sich nach der Meinung des Beschwerdeführers (erneut) um eine erste Verhandlung gehandelt habe; die Bekanntgabe ihres Termins in der vorangegangenen Hauptverhandlung (am 7.August 1992) habe die erforderliche schriftliche Ladung nicht ersetzen können.

Die Rüge versagt.

Verfehlt ist nämlich die Ansicht des Beschwerdeführers, eine vertagte Verhandlung (§§ 274 ff StPO iVm § 302 Abs. 1 StPO) habe auch im Fall ihrer Wiederholung nach § 276 a zweiter Satz StPO erneut den Charakter einer ersten, mit der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Einhaltung der Vorbereitungsfrist ausgestatteten Hauptverhandlung. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist hiefür allein die erste Hauptverhandlung maßgebend, gleichgültig, ob es sich bei der folgenden Hauptverhandlung um eine innerhalb der Monatsfrist fortgesetzte oder eine gemäß § 276 a zweiter Satz StPO neu durchgeführte handelt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 221 E 23 mwN, 9 Os 24/85, 10 Os 103/68 uvam; abw Bertel Grundriß des österr. Strafprozeßrechtes3 Rz 493, wobei jedoch dessen Begründung, der Beschuldigte solle sich "auf die Hauptverhandlung seelisch einstellen können", nur für die erste, nicht aber für jede weitere Hauptverhandlung zutrifft).

Davon abgesehen erfuhr der Angeklagte durch die mündliche Bekanntgabe des Termins in der vorangegangenen Hauptverhandlung am 7.August 1992, also fast sieben Wochen vor der zur Urteilsfällung führenden weiteren Hauptverhandlung, von deren Termin, sodaß der von ihm relevierte Umstand außerdem unzweifelhaft erkennbar keinen seine Verteidigungsrechte benachteiligenden Einfluß üben konnte (Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Z 3 RN 23 mwN). Denn diese mündliche Bekanntgabe ermöglichte es dem Beschwerdeführer in gleichem Maße wie eine schriftliche Bekanntgabe, vor der im § 221 Abs. 1 zweiter Fall StPO vorgesehenen Frist seine Verteidigung in Kenntnis des gegen ihn erhobenen Anklagevorwurfes vorzubereiten.

Da der Beschwerdeführer während des mündlichen Vortrages des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Scrinzi in der Hauptverhandlung vom 7.August 1992 anwesend war (S 157 ff/II), wobei er im übrigen den Sachverständigen durch seinen Verteidiger befragen ließ (S 169, 173 ff/II), und somit vollständige Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens noch in dieser Hauptverhandlung erlangte, versagt auch sein - ebenfalls unter dem Aspekt einer Verkürzung der Vorbereitungsfrist erhobener - Einwand, vom Gutachten "in schriftlicher Form" erst durch Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls (gemeinsam mit der Ladung zur nächsten Hauptverhandlung) am 16.September 1992 Kenntnis erlangt zu haben, zumal eine Abweichung des Protokolls von den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen gar nicht behauptet - und demgemäß auch keine Protokollberichtigung begehrt - wurde.

Einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Fragestellung und eine Undeutlichkeit des Wahrspruches (§ 345 Abs. 1 Z 6 und 9 StPO) erblickt der Angeklagte darin, daß das Tatopfer in den beiden Hauptfragen und im Verdikt jeweils als "(angeblicher) Mohammad Nawaz G*****" bezeichnet wurde, obwohl es sich bei ihm "aktenkundig" tatsächlich um "Ijaz Ahmed D*****" handle (der seinerzeit wegen Schleppertätigkeit in Wien festgenommen und aus Österreich ausgewiesen worden war - S 83/II).

Auch dieses Vorbringen versagt.

Nach § 312 Abs. 1 StPO hat die Hauptfrage - dem Erfordernis der Individualisierung entsprechend - die besonderen Umstände der Tat soweit zu enthalten, als es zu deren deutlicher Bezeichnung notwendig ist. Dem Erfordernis einer eine Verwechslung mit einer anderen Tat und damit eine neuerliche Verfolgung und Verurteilung des Täters ausschließenden Bezeichnung genügte vorliegend aber die in Übereinstimmung mit der Anklage gewählte Benennung des Opfers als "(angeblicher) Mohammad Nawaz G*****". Denn der Ermordete, dessen Fingerabdrücke ident mit jenen sind, die einem Ijaz Ahmed D***** 1987 oder 1988 abgenommen worden waren, hatte bei seiner neuerlichen Einreise nach Österreich 1989 den Namen G***** benützt, unter dem er fortan in seiner Umgebung auftrat (S 67 f, 77 f, 85, 89, 129, 205/I). Zusammen mit den übrigen eindeutig bezeichneten Modalitäten der Tat - ihrer zeitlichen und örtlichen Einordnung einschließlich der Anführung der Art der Tötung des Opfers (dessen Verwechslung nach dem Gesagten ausgeschlossen ist) - sind somit die Hauptfragen hinlänglich bestimmt; der tatsächliche Name des Opfers ist ein für die rechtliche Beurteilung der Tat und ihre Unverwechselbarkeit belangloser Umstand (Mayerhofer-Rieder aaO § 312 E 33, § 262 E 56, 58).

Aus diesem Grund liegt auch eine dem Verdikt der Geschworenen - nach dessen Inhalt es dahingestellt blieb, ob das Opfer den von ihm zuletzt verwendeten Namen oder den früheren Namen zu Recht trug - anhaftende Undeutlichkeit nicht vor.

Unbegründet ist die Rüge des Angeklagten ferner, soweit sie (gleichfalls unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 6 StPO) in Ansehung des Tötungsdeliktes die Unterlassung einer Fragestellung in Richtung des Verbrechens des Totschlages nach § 76 StGB mit der Begründung reklamiert, daß seiner Einlassung nach "die Tat im Streit über den Charakter eines gemeinsamen Freundes geschah".

Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach einem anderen als dem angeklagten Tatbestand ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die - wären sie erwiesen - bei richtiger Gesetzesauslegung die Unterstellung der Tat unter ein anderes (nicht mit strengerer Strafe bedrohtes) Delikt gestatten würden (§ 314 Abs. 1 StPO).

Dies trifft hier aber nicht zu:

Zum vage behaupteten "Streit über den Charakter eines gemeinsamen Freundes" wiederholt nach konkreten Umständen befragt, brachte der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung (vor dem Geschworenengericht) nur vor, der Streit hätte darin bestanden, daß G***** sich dagegen gewendet habe, daß der gemeinsame Bekannte nach Klagenfurt komme und Aufenthalt in der von G***** und dem Beschwerdeführer gemieteten Wohnung nehme (S 133/II). Im übrigen verantwortete sich der Angeklagte dahin, von G***** daraufhin mit dem Tatmesser angegriffen worden zu sein und hiedurch Schnittverletzungen im Bauchbereich erlitten zu haben; er habe das in der Folge zu Boden gefallene Messer ergriffen und wiederholt auf seinen (nunmehr unbewaffnet) im Bett liegenden Widersacher aus Angst, dieser werde neuerlich gegen ihn tätlich vorgehen, eingestochen (S 141 f/I, 152 ff/I, 135 ff, 205/II).

Damit beschreibt der Angeklagte aber eine Notwehr- oder Putativnotwehrlage (welchem Umstand durch entsprechende Fragestellungen ohnehin Rechnung getragen wurde), nicht aber eine Situation, die eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung indizieren könnte.

Die "allgemeine Begreiflichkeit" einer zur Tat führenden Gemütsbewegung ist nämlich unter der gebotenen Anlegung eines objektiv-normativen Maßstabes aus der Sicht eines durchschnittlich rechtstreuen Menschen mit vergleichbaren sozio-physischen Eigenschaften zu beurteilen. Für einen solchen maßstabgerechten Durchschnittsmenschen wäre es aber nicht vorstellbar, in der Situation des Täters - das heißt bei einer bloßen Meinungsdifferenz darüber, ob einem gemeinsamen Bekannten Aufenthalt gewährt werden solle - in eine solche heftige Gemütsverfassung zu gelangen, die schließlich eine Tat der vorliegenden Art auslöst (Leukauf-Steininger Komm.3 § 76 RN 11 f). Der konkrete Affektausbruch wäre daher sittlich nicht verständlich. Die Stellung einer auf Totschlag gerichteten Eventualfrage unterblieb daher zu Recht.

Im Falle eines (nach der Verantwortung des Angeklagten indizierten) Handelns zur Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffes käme überdies eine Tatbeurteilung als Totschlag nach § 76 StGB nur bei einem (Putativ-)Notwehrexzeß aus - entsprechend heftigem und (nach dem Gesagten hier allerdings nicht indizierten) allgemein begreiflichem - sthenischem Affekt in Betracht (vgl. Leukauf-Steininger aaO § 3 RN 95; Moos in WK § 76 Rz 11). Bei asthenischem Affekt (Bestürzung, Furcht oder Schrecken) beruht die Straflosigkeit einer Notwehrüberschreitung (§ 3 Abs. 2 StGB) ohnedies auf einer unwiderlegbaren Vermutung der allgemeinen Begreiflichkeit der Gemütsbewegung und ist deshalb schon nach der (gegenüber § 76 StGB spezielleren und weiterreichenden) Bestimmung des § 3 Abs. 2 StGB privilegiert (Moos aaO).

Auf eine Reaktion aus einem sthenischen Affekt (Wut, Rache, Streitlust - vgl. Leukauf-Steininger aaO § 3 RN 95) hat sich der Beschwerdeführer jedoch nie berufen, sodaß eine Fragestellung nach § 76 StGB auch unter dem Blickwinkel eines solchen Notwehrexzesses nicht geboten war.

Unbegründet ist schließlich auch die Tatsachenrüge (Z 10 a), in welcher der Angeklagte unter Hinweis auf seine Verantwortung erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen (in Ansehung der Beantwortung der Zusatzfrage nach Notwehr) getroffenen Tatsachenfeststellungen geltend macht.

Aus dem Akteninhalt sind - entgegen der Beschwerdeargumentation - genügend gegen die Annahme des Vorliegens einer Notwehrsituation sprechende Indizien zu gewinnen. Hiezu sei insbesondere auf die Ausführungen des gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.Grabuschnigg - auf welche sich die Geschworenen in ihrer Niederschrift ersichtlich beziehen (S 241/II) - verwiesen, wonach die beim Angeklagten festgestellten oberflächlichen Kratzeffekte im Brust- und Bauchbereich mit dem von ihm geschilderten Geschehnisablauf nicht in Einklang zu bringen sind, sich der Angeklagte vielmehr diese Verletzungen offenbar selbst zugefügt hat (S 221 ff/II), ferner auf die eigene Darstellung des Beschwerdeführers, derzufolge zum Zeitpunkt des Beginns seiner Tathandlung der - behauptete - Angriff des späteren Opfers mit dem Messer bereits beendet war (abermals S 141 f/II), sowie auf die an den Händen des Tatopfers vorgefundenen typischen Abwehrverletzungen.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen weder unter Außerachtlassung der Verpflichtung des Gerichtes zur amtswegigen Wahrheitsforschung (§§ 3, 232 Abs. 2, 254, 302 StPO) zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung noch an Hand der Akten Beweisergebnisse aufzuzeigen, die mit der allgemeinen menschlichen Erfahrung (bei intersubjektiver Betrachtungsweise) im Widerspruch stünden. Vielmehr zielen seine Einwände nach Art einer nicht zulässigen Schuldberufung (bloß) darauf ab, einer gegenüber den Annahmen der Geschworenen günstigeren Beurteilung der Schuldfrage zum Durchbruch zu verhelfen.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Auf jene Ausführungen des Verteidigers im Gerichtstag, in denen teils (auch durch die Verantwortung des Angeklagten nicht gedeckte) Vermutungen über mögliche andere Geschehensvarianten, insbesondere über das Entstehen der am Körper des Angeklagten festgestellten Verletzungen, angestellt wurden, teils der Tötungsvorsatz des Angeklagten in Frage gestellt wurde, war nicht einzugehen, weil sie durch den Inhalt der schriftlichen Ausführung der Tatsachenrüge nicht gedeckt sind und eine Erweiterung der Beschwerdegründe im Nichtigkeitsverfahren unzulässig ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 285 E 36 uvam).

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach § 75 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen im Verein mit der Qualifikation des Raubes zum schweren Raub zufolge der Verwendung einer Waffe, eine in der Tatausführung zum Ausdruck kommende besonders verwerfliche Gesinnung des Angeklagten und die Grausamkeit der Tatausführung, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und die Sicherstellung der Raubbeute.

Der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebenden Berufung des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Meinung des Berufungswerbers wurde die den Raub als schwer qualifizierende Verwendung einer Waffe (§ 143 zweiter Fall StGB) zutreffend als erschwerend gewertet, weil vorliegend die Strafe nicht nach § 143 StGB ausgemessen wurde, sondern nach der (höheren) Strafdrohung des § 75 StGB; für Mord ist aber die Verwendung einer Waffe nicht Tatbestandsmerkmal.

Der Annahme der weiteren Erschwerungsgründe vermag der Angeklagte keine sachbezogenen konkreten Einwendungen entgegenzusetzen.

Die Strafzumessungsgründe wurden vom Geschworenengericht richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt; es hat ein Strafausmaß gefunden, das diesen Strafzumessungsgründen und dem hohen Gewicht der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 Abs. 2 und 3 StGB) entspricht.

Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

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