Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Peter J***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit nachgenannten Mittätern und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen nachangeführten Verfügungsberechtigten weggenommen und wegzunehmen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
A./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Vaclav K***** und weiteren unbekannten Mittätern
1./ am 21. Jänner 2011 in Hollabrunn Verfügungsberechtigten der Bezirkshauptmannschaft, wobei sie die Nebeneingangstür und ein Fenster aufzubrechen versuchten;
2./ am 21. Jänner 2011 in Hollabrunn Verfügungsberechtigten des Unternehmens F*****, indem sie versuchten, mit einem Brecheisen die Brandschutztür aufzubrechen;
3./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Daniela Kr***** eine Unterputzsteckdose durch Aufbrechen einer Kellerabteiltür;
4./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn dem Unternehmen Ba***** diverse Elektrogeräte im Gesamtwert von ca 1.520 Euro durch Aufbrechen einer Tür im Eingangsbereich der Auslage;
5./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Verfügungsberechtigten des Unternehmens Bu***** einen Laptop im Gesamtwert von ca 1.191 Euro durch Aufbrechen der Schaufenstertür;
6./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Verfügungsberechtigten der Firma R***** GmbH diverse alkoholische Getränke im Gesamtwert von ca 400 Euro durch Aufbrechen einer Aluminiumtür;
7./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Monika Bo*****, indem sie versuchten, die Kellerabteiltür aufzubrechen;
8./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Gertrude Kru***** durch Aufbrechen der Kellerabteiltür, wobei sie kein stehlenswertes Gut vorfanden;
9./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Janja Bar***** durch Aufbrechen der Kellerabteiltür, wobei sie kein stehlenswertes Gut vorfanden;
10./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Admir G***** durch Aufbrechen der Kellerabteiltür, wobei sie kein stehlenswertes Gut vorfanden;
11./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Friederike W*****, indem sie versuchten, deren Kellerabteiltür aufzubrechen;
12./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Josef D***** durch Aufbrechen einer versperrten Eingangstür und von Türen zu Kellerabteilen, wobei sie versuchten, Fahrräder zu stehlen;
13./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Michaela E*****, indem sie versuchten, deren Kellerabteil aufzubrechen;
14./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Adolf J*****, indem sie versuchten, dessen Kellerabteil aufzubrechen;
15./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Carina S*****, indem sie versuchten, deren Kellerabteil aufzubrechen;
16./ am 22. Jänner 2011 in Hollabrunn Wilhelm Fi*****, indem sie versuchten, dessen Kellerabteil aufzubrechen;
17./ am 21. Jänner 2011 in Stockerau Verfügungsberechtigten des Unternehmens B***** diverse Kosmetikartikel im Gesamtwert von 33 Euro;
B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Petr Ko***** und weiteren unbekannten Mittätern in der Nacht auf den 3. Februar 2011
1./ in Korneuburg Verfügungsberechtigten der Be***** Kosmetikartikel im Gesamtwert von ca 2.500 Euro durch Aufzwängen der Eingangstüre;
2./ in Korneuburg Verfügungsberechtigten des Sonnenstudios Su*****, wobei sie versuchten, die Eingangstüre aufzuzwängen;
3./ in Korneuburg Verfügungsberechtigten der Gaststätte P*****, wobei sie versuchten, die Eingangstüre aufzuzwängen;
4./ in Korneuburg Verfügungsberechtigten des Friseurgeschäfts Se*****, indem sie versuchten, zwei Eingangstüren aufzuzwängen;
5./ in Korneuburg Verfügungsberechtigten des Spielwarengeschäftes T***** Spielwaren im Gesamtwert von ca 104 Euro, indem sie ein Auslagenfenster aufzwängten;
6./ in G***** Betreiber der dortigen Sportplatzkantine, indem sie ein Fenster mit einem Montiereisen aufzwängten und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich ein Fahrzeug dem Tatort näherte.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch A./ richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter J*****; sie geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) übersieht, dass die in der Hauptverhandlung vom 9. Mai 2011 gestellten Anträge auf Vernehmung der vom Angeklagten „auf einer Liste“ notierten Zeugen zum Beweis dafür, dass er sich zum Tatzeitpunkt der ersten Einbruchsserie (A./) bei einer Geburtstagsfeier in O***** befunden habe, sowie weiters auf Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten zum Zweck der Ausforschung eines Zeugen, der über seine Reisebewegungen am 21. und 22. Jänner 2011 Auskunft geben könne (ON 53 S 36), in der am 8. August 2011 neu durchgeführten (§ 276a StPO) Hauptverhandlung (ON 74) nicht wiederholt wurden und solcherart unbeachtlich waren (Danek, WK-StPO § 276a Rz 10), woran auch der Umstand, dass das Schöffengericht - dessen ungeachtet - ein (abweisendes) Zwischenerkenntnis (ON 74 S 12) fasste, nichts ändert (vgl 13 Os 122/07a). Eine unrichtige Wiedergabe seines (allenfalls aus Z 4 relevanten) Vorbringens im Hauptverhandlungsprotokoll vom 8. August 2011 (ON 74) behauptet der Nichtigkeitswerber selbst nicht.
Der Tatsachenrüge (Z 5a, inhaltlich auch Z 5 zweiter Fall) zuwider fanden die den Rechtsmittelwerber entlastenden Depositionen des Vaclav K***** sehr wohl Eingang in die erstgerichtlichen Erwägungen (US 8), wurden jedoch im Hinblick auf dessen frühere Einlassung (ON 20 S 369 f) sowie angesichts der dem Gericht vorliegenden SMS-Nachrichten (ON 20 S 345 f) als unglaubwürdig verworfen (US 8). Indem die Beschwerde den belastenden Verfahrensergebnissen schlicht ausreichenden Beweiswert abspricht und der tatrichterlichen Überzeugung eigene Schlussfolgerungen entgegenhält, vermag sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die entscheidenden Feststellungen des Schöffengerichts hervorzurufen.
Den Urteilsannahmen kann zwar nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570) entnommen werden, inwieweit der Nichtigkeitswerber an den unter B./1./ bis B./5./ inkriminierten Taten beteiligt war (Z 9 lit a, vgl US 7). Da die weitere Konstatierung, der Angeklagte habe das zur Begehung der Einbrüche verwendete Werkzeug zur Verfügung gestellt, ebenso wie zu A./, jedenfalls die Annahme der rechtlich gleichwertigen Täterschaftsform der Beteiligung durch sonstigen Tatbeitrag gemäß § 12 dritter Fall StGB auch zu den obgenannten Taten rechtfertigt, sah sich der Oberste Gerichtshof zu der von der Generalprokuratur angeregten amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO nicht veranlasst.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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