OGH 15Os152/13m

OGH15Os152/13m11.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen David D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. April 2013, GZ 42 Hv 154/11i-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. Oktober 2010 in Wien S***** F***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, „indem er sie von hinten packte und so festhielt, dass sie sich nicht mehr bewegen konnte, und sie in der Folge mit seinen Fingern vaginal penetrierte“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Diese verfehlt ihr Ziel.

Die gesetzesgemäße Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

Dem Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider sind dem Urteil die vermissten Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten, durch den Einsatz des Nötigungsmittels einen erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden, bei der gebotenen Maßnahme an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen (US 3: „... wollte Gewalt ausüben, damit er … eindringen konnte, um sie so zur Duldung … zu nötigen), womit die Nichtigkeitsbeschwerde den Anfechtungsrahmen des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0099775).

Gleiches gilt für die von der Subsumtionsrüge reklamierten Konstatierungen zur Intensität der erfolgten Vaginalpenetration (Z 10), wurde doch von den Tatrichtern das - über ein (von der Beschwerdeargumentation zugrundegelegtes:) kurzzeitiges und unvollständiges Eindringen hinausgehende - Bewegen mehrerer Finger in der Scheide des Opfers festgestellt (US 2; vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0095004).

Die Behauptung der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall StPO), das Gericht habe den Milderungsgrund der „gerichtlichen Unbescholtenheit“ (vgl aber Fabrizy, StGB11 § 34 Rz 4; ersichtlich gemeint: der bisher ordentliche Lebenswandel; § 34 Abs 1 Z 2 StGB) aufgrund einer getilgten Vorstrafe ausgeschlossen, übersieht, dass die Tatrichter diesen Umstand bei der Annahme der Erschwerungs- und Milderungsgründe gar nicht in Rechnung gestellt haben (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 689).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich somit als bloße Berufungsargumentation.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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