OGH 15Os151/09h

OGH15Os151/09h16.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter I***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter I***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 4. August 2009, GZ 406 Hv 5/09a-29, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Peter I***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruht und auch einen rechtskräftigen Schuldspruch der Angeklagten Bianca C***** enthält, wurde Peter I***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Mai 2009 in Wien Verfügungsberechtigten der B***** AG durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben 4.816,26 Euro Bargeld sowie Gutscheine im Wert von 35 Euro mit dem Vorsatz, sich und Bianca C***** durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er eine geladene Gaspistole gegen die Angestellte Herta W***** richtete und ihr gegenüber äusserte: „Moch die Kassa auf, sonst schiaß i!" und in weiterer Folge selbst die Kassenlade aus der Verankerung riss und an sich nahm, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Instruktionsrüge (Z 6) reklamiert die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB, weil sich der Erstangeklagte in der Hauptverhandlung dahin verantwortet habe, zur Tatzeit unter Entzugserscheinungen aufgrund seiner Substitol-Abhängigkeit gelitten zu haben, dies sei in „teilweise Schwächeanfällen, Schweißausbrüchen, Konzentrationsschwierigkeiten" wie auch in körperlichen Schmerzen zum Ausdruck gekommen (S 19 in ON 28). Damit zeigt die Beschwerde jedoch - ungeachtet ihrer Behauptung der Gleichwertigkeit dieses als seelische Störung zu qualifizierenden Zustands mit den weiteren in § 11 StGB explizit genannten Zuständen - noch kein Tatsachensubstrat auf, das - im Fall seiner Bejahung durch die Geschworenen - für sich allein geeignet wäre, den Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit iSd § 11 StGB zu begründen, wären doch hiefür darüber hinaus auch (aus den Verfahrensergebnissen ableitbare) Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass der Angeklagte aufgrund einer solchen Beeinträchtigung konkret unfähig gewesen wäre, das Unrecht der angeklagten Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Solche zeigt aber die Beschwerde nicht auf; in diese Richtung hat sich im Übrigen nicht einmal der Angeklagte selbst verantwortet. Mit der Behauptung, anstelle des Geschworenengerichts wäre das Schöffengericht zur Entscheidung zuständig gewesen, wird kein Nichtigkeitsgrund dargetan (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 111). Im Übrigen erfolgte die Verhandlung und Urteilsfällung am 4. August 2009 in Hinblick auf die Rechtswirksamkeit der das Geschworenengericht anrufenden Anklage trotz der zwischenzeitigen Gesetzesänderung (§ 31 Abs 2 Z 1 StPO idF BGBl I 2009/52) zu Recht vor diesem (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 115; Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO § 213 Rz 42). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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