OGH 15Os15/04

OGH15Os15/0419.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter St***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. November 2003, GZ 39 Hv 148/03v-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter St***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 31. Juli und 1. November 2002 in Wörgl in fünf im Urteil näher bezeichneten Fällen Verfügungsberechtigten verschiedener Unternehmen mit dem Vorsatz, sich durch deren Verhalten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Erbringung von Warenlieferungen und Dienstleistungen (in einem jeweils 2.000,- Euro übersteigenden Wert) verleitet oder zu verleiten versucht, die diese mit insgesamt 30.041,70 Euro am Vermögen schädigten und mit weiteren 17.839,- Euro am Vermögen schädigen sollten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Franz K***** zum Beweis, "wofür die Kaution tatsächlich verwendet wurde, weil letztlich kein Mietverhältnis eingetreten ist", im Ergebnis zu Recht abgelehnt werden, war ihm doch nicht zu entnehmen und auch nach der Aktenlage nicht evident, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Die Beschwerde behauptet zudem nicht einmal, dass bei Zutreffen des erwarteten Ergebnisses einzelne Taten in Wegfall geraten würden oder eine Wertgrenze tangiert sei, sondern räumt ein, dass hiemit lediglich eine günstigere Strafbemessung angestrebt werde.

Ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterblieb auch die zum Thema, dass der Angeklagte offene Forderungen gegen Alois P***** und Fritz R***** in der Höhe von 15.000,- und 35.000,- Euro habe, beantragte Vernehmung dieser Zeugen. Denn auch hier wurde nicht dargetan, welcher Einfluss diesem Umstand für die Beurteilung der Schuldfrage zukommen solle. Mit dem Vorbringen, diesfalls könne der Schädigungsvorsatz ausgeschlossen werden, verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot. Schließlich wurde auch der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Sonja W***** mit zutreffend - wenngleich erst im Urteil - ausgeführter Begründung (US 13) zu Recht verworfen, kommt doch - der Beschwerde zuwider - dem unter Beweis zu stellenden Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin "promotet und gemanagt hat und dafür Spesen aufgelaufen sind", keinerlei Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage zu. Die Subsumtionsrüge (Z 10) zur Frage der Gewerbsmäßigkeit ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, insgesamt sei (in Form des sog fortgesetzen Delikts - s dazu aber Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31, Rz 83 ff; 14 Os 62/99) nur eine einzige Tat vorgelegen, sodass diese nicht gewerbsmäßig begangen sein könne, zum einen die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 12, 17 f) bestreitet, zum anderen nicht dartut, warum - entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 70 StGB) - die tatsächliche Wiederholung der Tat Voraussetzung für die Annahme gewerbsmäßiger Absicht sei (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz der Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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