Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB sowie einen Verfolgungsvorbehalt für den öffentlichen Ankläger gemäß § 263 Abs 2 StPO enthält, wurde Zoran T***** (der fehlerhaften Qualifizierung in der Anklageschrift ON 243 folgend) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "schweren gewerbsmäßigen" (gemeint: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (die Zitierung "I." vor dem kondemnierenden Teil des Urteilssatzes kann hier entfallen) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Personen mit dem Vorsatz, sich (zu ergänzen: und seine Mittäter) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte dreier Autoverleihfirmen durch die Vorspiegelung, zahlungsfähige und -willige Automieter zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe dreier Fahrzeuge, somit zu Handlungen verleitet, welche die Verleihfirmen an ihrem Vermögen im Betrag von jeweils über 25.000 S schädigten bzw (einmal) schädigen sollten, wobei der Gesamtschaden von 956.000 S den Betrag von 500.000 S überstieg, nämlich
I. am 21.Oktober 1994 in Linz im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Lazar M*****, Otto S*****, Kristijan Ga***** und Milan Gr***** Verfügungsberechtigte der Firma A***** Autovermietung zur Vermietung eines VW-Kastenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen SR-83 CD im Wert von ca 300.000 S,
II. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten Lazar M*****, Otto S*****, Axel E***** und Kristijan Ga*****
1. in der Zeit zwischen 10. und 12.Dezember 1994 in Ried i.I. Verfügungsberechtigte der Fa. B***** Autoverkauf und -verleih zur Vermietung eines Busses der Marke Chrysler Voyager mit dem amtlichen Kennzeichen RI-Auto 2 im Wert von 306.000 S, wobei diese Tat lediglich infolge Unverkäuflichkeit des Fahrzeuges beim Versuch geblieben ist,
2. am "16.02.1995" (richtig: 16.Dezember 1994) in Linz Verfügungsberechtigte der Firma K***** Autoverleih GesmbH zur Vermietung eines Busses der Marke Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen W-550 VF im Wert von 350.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft ausdrücklich nur das Schuldspruchsfaktum II.2. (betreffend die betrügerische Anmietung eines Citroen-Busses mit dem amtlichen Kennzeichen W-550 VF im Wert von 350.000 S am 16.Dezember 1994 zum Nachteil der Firma K***** Autoverleih GesmbH) mit gleichlautenden Einwänden, wonach der Beschwerdeführer mit dem in der Hauptverhandlung vom 26.April 1996 mündlich verkündeten Urteil laut "Punkt A) der schriftlichen Anklage" vom 13.Juli 1995 (in der im Tenor als Tatzeitpunkt zu A II 2. der "16.12.1995" in der Begründung hinwieder teils als "16.12.1994", teils als "16.12.1995" [S 8 der Anklageschrift] genannt wird) schuldig erkannt worden sei (213/IV), im (korrespondierenden) Punkt I.2. des schriftlichen Urteilssatzes (US 3) als Tatzeit jedoch "16.02.1995", in den Entscheidungsgründen (US 8 zweiter Absatz) hinwieder "16.12.1994" angeführt sei.
Nach Meinung des Nichtigkeitswerbers werde somit "eigentlich von 3 Taten gesprochen", sodaß zufolge dreier verschiedener Tatzeiten nicht erkennbar sei, "welcher Tat" der Angeklagte schuldig erkannt wurde (Z 3); die widersprüchlichen Feststellungen über entscheidende Tatsachen (den Zeitpunkt) bewirke auch Nichtigkeit im Sinne der Z 5; nach dem gesamten Vorakt und den Aussagen der Zeugen sei "allenfalls am 16.12.1994 ein Bus der Marke Citroen gemietet" worden, die Tatzeiten Dezember 1995 einerseits und Februar 1995 andererseits widersprächen aber dem Akteninhalt insbesondere der Strafanzeige ON 103, weshalb es der Urteilsbegründung an Plausibilität fehle (Z 5 a); wenn in der schriftlichen Anklageschrift die betrügerische Anmietung eines Citroen-Busses "am 16.12.1995", in der Urteilsausfertigung jedoch am "16.02.1995" inkriminiert sei, müsse die ihm nunmehr (im Urteil) zur Last gelegte Tat wesentlich später (ersichtlich gemeint: früher) stattgefunden haben als jene in die Anklageschrift aufgenommene, sodaß das Erstgericht unzulässigerweise die Anklage überschritten habe (Z 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zur Gänze unbegründet.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird - der Sache nach - lediglich eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend gemacht. Eine solche liegt aber nur dann vor, wenn dem Urteil nicht die Tat (d.s. die für erwiesen angenommenen Tatsachen), deretwegen das Gericht den Angeklagten schuldig erkannt hat, zu entnehmen ist oder wenn das Urteil nur in den Gründen, nicht aber auch im Spruch anführt, welcher strafbaren Handlung (also die Subsumtion der Tat unter ein Strafgesetz) er schuldig gesprochen wurde. Die mangelhafte Individualisierung der Tat im Spruch kann jedoch dadurch saniert werden, daß sie in den Urteilsgründen derart umschrieben ist, daß sie mit keiner anderen verwechselt werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 3 E 41, 47; § 260 E 17 ff; § 270 E 18).
Zwar könnte ein Widerspruch zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen Nichtigkeit nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO dann begründen, wenn er einen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft (Mayerhofer/Rieder aaO § 260 E 94 c; § 281 Z 5 E 18). Wenngleich die Anführung der Tatzeit im Spruch eines Urteils in der Regel als eines der Elemente der Individualisierung der Tat dient, stellt eine divergierende oder eine - wie vorliegend - unzutreffende Bezeichnung der Tatzeit dann (mangels Entscheidungswesentlichkeit) keine Nichtigkeit dar, wenn die Tat durch andere konkrete Umstände so weit umschrieben wird, daß sie mit einer anderen Straftat unverwechselbar ist (Mayerhofer/Rieder aaO § 260 E 32; § 281 Z 8 E 10 a).
Von einer Überschreitung der Anklage (Z 8) hinwieder könnte nur dann gesprochen werden, wenn das Gericht den Angeklagten eines Verhaltens schuldig erkannte, das nicht Gegenstand der Anklage war, wobei dieser stets die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall bildet, den die Anklagebegründung erzählt, also an einem Ereignis, das nach Ansicht des Staatsanwaltes irgendeinen strafbaren Erfolg herbeigeführt hat. Gegenstand von Anklage und Urteil ist das gesamte Verhalten des Angeklagten, wie es sich (auch) aus der einen integrierenden Teil der Anklageschrift darstellenden Anklagebegründung ergibt (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 8 E 8 uvam). Solange kein Zweifel daran besteht, daß der (durch die Verfahrensergebnisse allenfalls geänderte) Sachverhalt vom Staatsanwalt inkriminiert ist, muß sich das Gericht - ohne Rücksicht auf die vom Ankläger vertretene Anschauung vom Ablauf des Geschehens - ein Urteil darüber bilden, in welcher Art sich das unter Anklage gestellte Ereignis abgespielt und in welcher Form sich der Angeklagte daran beteiligt hat. Nur wenn die Beweisergebnisse ein Tatgeschehen an den Tag bringen, das von dem unter Anklage stehenden derart verschieden ist, daß es keineswegs als inkriminiert erkannt werden kann, wäre eine Verurteilung von einer Modifizierung oder Ausdehnung der Anklage abhängig (Mayerhofer/Rieder aaO § 262 E 25, 29; § 281 Z 8 E 10 jeweils mit Judikaturhinweisen).
Vorliegend ist - trotz den störenden Flüchtigkeitsfehlern in Anklageschrift und Urteilstenor - den Entscheidungsgründen (US 5 ff, insbesondere 8), welche nicht nur bezüglich des Tatzeitpunktes des hier interessierenden Schuldspruchsfaktums (16.Dezember 1994), sondern auch in Ansehung der Tatzeiten des sonstigen betrügerischen Geschehens mit der Anklagebegründung (vgl 5 ff, insbesondere 8 der Anklageschrift ON 243) übereinstimmen, sowie den bezughabenden Verfahrensergebnissen (insbesonders ON 104, S 117 ff, 355 f, 361 f/II) bestimmt und in unverwechselbarer Weise zu entnehmen, daß der Angeklagte T***** am 16.Dezember 1994 als Mittäter an der betrügerischen Anmietung des weiß lackierten Busses der Marke Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen W-550 VF im Wert von 350.000 S zum Schaden der Firma K***** Autoverleih GesmbH mitgewirkt hat. Die solcherart dokumentierte unverwechselbare Identität zwischen Anklage- und Urteilstat bietet Gewähr, daß er wegen derselben Tat kein zweites Mal verurteilt werden kann ("ne bis in idem").
Demnach bewirkte die unrichtige bzw divergierende Anführung des Tatzeitpunktes zum Schuldspruchsfaktum II.2. des Urteilssatzes (US 3 oben und 8; S 212/IV) keine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 StPO, vielmehr handelt es sich dabei - fallbezogen - bloß um eine jederzeit berichtigungsfähige (weil nicht den entscheidenden Teil betreffende) Abweichung zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil bzw um eine solche innerhalb desselben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weshalb die Kompetenz zur Entscheidung für die Berufung des Angeklagten dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§ 285 i StPO).
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