OGH 15Os147/91

OGH15Os147/9112.12.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Dezember 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried N*****, wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17.Mai 1991, GZ 11 Vr 482/90-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Strafberufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil, das auch einen unangefochten gebliebenen Freispruch enthält, wurde Gottfried N***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von November 1989 bis Mai 1990 in K***** und F***** wiederholt seine am 27.April 1984 geborene Tochter Alexandra N***** durch Streicheln und Betasten ihres Geschlechtsteils auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte.

Der Angeklagte meldete gegen dieses Urteil rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 165). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung führte der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) innerhalb offener Frist lediglich eine Berufung wegen Schuld aus, in der er einen Freispruch, allenfalls die Verfahrenserneuerung begehrt (S 181 ff).

Rechtliche Beurteilung

Bereits die Benennung dieser Rechtsmittelausführung, die Anrufung des Oberlandesgerichtes Graz als vermeintliches Rechtsmittelgericht und der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber wiederholt vom "Herrn Erstrichter" spricht, deuten darauf hin, daß sich der Rechtsmittelwerber nicht bloß in der Bezeichnung des Rechtsmittels vergriffen hat, sondern gezielt eine Berufung wegen Schuld ausführen wollte und ausgeführt hat. Die Rechtsmittelschrift stellt sich auch inhaltlich ausschließlich als solche dar, denn der Angeklagte versucht darin lediglich den Beweiswert der ihn belastenden Aussage seiner Tochter in Frage zu stellen und die Möglichkeit einer Mißdeutung der an dem Kind festgestellten Verletzungen durch den Arzt Dr. P***** zu behaupten, wobei er letztlich einräumt, daß die gegen ihn sprechenden Beweise nicht entkräftet, sondern "relativiert" seien.

Da somit weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung dieses Rechtsmittels einer der in § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Ebenso zurückzuweisen war aber auch die Schuldberufung (15 Os 64/91 ua), weil ein derartiges Rechtsmittel gegen kollegialgerichtliche Urteile im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Das bekämpfte Urteil enthält nur eine Strafe und sonst keine Unrechtsfolge; daher ist die angemeldete Berufung (wegen Strafe) meritorisch zu behandeln (§ 294 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).

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