OGH 15Os145/14h

OGH15Os145/14h14.1.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Dr. Tiefenthaler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert N***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. Juli 2014, GZ 92 Hv 42/14s‑89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00145.14H.0114.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert N***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 2. September 2013 in W***** Michael K***** mit Gewalt gegen seine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Schmuck im Wert von 100.000 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er mit der Aufforderung „Leg dich hin, sonst bist du tot“ einen Elektroschocker auf ihn richtete, mehrfach auf ihn einschlug, den Elektroschocker betätigte, K***** fesselte und knebelte und anschließend den Schmuck an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe die Tatbegehung durch den Angeklagten aufgrund der Gutachten über molekulargenetische Untersuchungen der Sachverständigen Dr. S***** als erwiesen angenommen, aber gegen diese Annahme sprechende Teile desselben unberücksichtigt gelassen. Denn im Gutachten vom 6. April 2014 (ON 64) werde zum Oberteil der am Tatort sichergestellten Strumpfhose zwar ein Mischprofil mit DNA von Robert N***** und Michael K***** ausgewiesen, in jenem vom 4. Oktober 2013 (ON 7) seien jedoch „dem widersprechend“ lediglich DNA‑Spuren von Michael K***** festgestellt worden und es habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen der DNA einer weiteren Person ergeben. Der Beschwerdeführer übersieht, dass (erst) anlässlich der Erstellung des Gutachtens vom 6. April 2014 von der bereits zuvor untersuchten Strumpfhose weitere Proben genommen wurden und (nur) eine dieser neuen Proben ‑ nämlich der linken Hälfte des Strumpfhosenoberteils (1183/13‑2 Q17‑6) ‑ eine Mischspur (auch) mit der DNA des Angeklagten enthielt (ON 64 S 5), sodass die Gutachten nicht im Widerspruch zueinander stehen und das Erstgericht zu einer näheren Auseinandersetzung (vgl US 5 f) mit dem Erstgutachten nicht verhalten war (RIS‑Justiz RS0118316, RS0116877; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 409).

Im Übrigen nimmt die Rüge nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (RIS‑Justiz RS0119370), denen zufolge das Schöffengericht die Konstatierungen zur objektiven Tatseite nicht nur aus den „mit den sonstigen Beweisergebnissen kongruenten“ Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen ableitete, sondern auch aus „den (…) kriminalpolizeilichen Berichten, den Angaben der Zeugen und der Einlassung des Angeklagten“, der „die von ihm begangene Tat im Umfang der Anklage zugestand sowie seine Vorbereitungshandlungen beschrieb“ (US 5).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) das zur Mängelrüge erstattete Vorbringen wiederholt, gelingt es ihr nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (RIS‑Justiz RS0118780). Soweit sie in diesem Zusammenhang (nach Art einer Aufklärungsrüge) eine „Unvollständigkeit der molekulargenetischen Untersuchung“ behauptet, weil in den Gutachten Spuren abweichend von den Anordnungen der Staatsanwaltschaft teils berücksichtigt und teils übergangen worden seien, legt sie nicht dar, wodurch der Beschwerdeführer an einer entsprechenden zielgerichteten Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war (RIS‑Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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