European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00139.25T.0506.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Den Privatbeteiligten fallen die durch ihre ganz erfolglos gebliebenen Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn erhobenen Anklage freigesprochen, er hätte in K* zwischen September 2017 und Jänner 2018
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) mit abgesondert verfolgten Mittätern mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
a./ Verfügungsberechtigte der I* Limited Liability Company (LLC) zur Zahlung von (umgerechnet) 4.560.000 Euro für den vermeintlichen Erwerb einer im Urteil näher bezeichneten Liegenschaft in K* durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass dieser im Rahmen einer öffentlichen Auktion im Wege des Einlagensicherungsfonds erfolgen könne, wobei sie zuvor das staatliche Register für Grundstücke auf elektronischem Weg manipuliert und ein tatsächlich nicht bestehendes Eigentumsrecht der ihnen zuzurechnenden A* LLC registriert hatten und sodann zur Untermauerung ihrer Behauptungen eine „gefälschte“ Bescheinigung über den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft durch die N* Limited vom 13. Dezember 2017, eine „gefälschte“ Entscheidung des Einlagensicherungsfonds vom 23. November 2017 sowie einen „gefälschten“ Kaufvertrag mit der A* LLC vorlegten, „sohin unter Verwendung falscher Daten und falscher Urkunden“;
b./ * P* zur Zahlung eines Vermittlungs- bzw Beratungshonorars von umgerechnet 5.330.000 Euro durch die wahrheitswidrige Vorgabe, einer der Mittäter könne durch Kontakte zum Einlagensicherungsfonds beim Erwerb des Eigentums an der unter I./a./ genannten Liegenschaft vermittelnd und beratend tätig werden;
II./ sich durch die unter I./ bezeichneten Taten an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die aus namentlich genannten Mittätern und weiteren „noch auszuforschenden“ Personen besteht und auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen – dabei vor allem Betrug, Untreue und Geldwäscherei – unter Verwendung von Scheinunternehmen ausgerichtet ist, und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt sowie sich außerdem auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen versucht, als deren Mitglied beteiligt.
[2] Die Privatbeteiligten I* LLC und * S* wurden mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützten, in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der genannten Privatbeteiligten. Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
[4] In der Hauptverhandlung am 20. August 2025 (ON 67.1, 8) beantragten die Privatbeteiligten zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm in der Anklageschrift zu I./a./ vorgeworfene Tat begangen habe und die (ihn entlastenden) Aussagen der (in der Hauptverhandlung vernommenen) Zeugen * Z* und * N*, wonach „von der ukrainischen Behörde“ versucht worden sei, sie „in ihrer Zeugenaussage zu beeinflussen“, falsch seien, die „Einholung eines Rechtshilfeersuchens an die Ukraine“.
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat der Schöffensenat diesen Beweisantrag zu Recht abgewiesen (ON 67.1, 9). Denn das auf Einholung „eines“ (nicht näher spezifizierten) Rechtshilfeersuchens gerichtete Antragsvorbringen ließ bereits eine (den Anforderungen des § 55 Abs 1 StPO entsprechende) konkrete Bezeichnung des Beweismittels vermissen (RIS-Justiz RS0099498 [T1]; 13 Os 84/09s; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 329).
[6] Der (weitere) Antrag auf (ergänzende) Vernehmung des Zeugen * P* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte (nicht näher bezeichnete) Dokumente, welche die A* LLC (gemeint: tatsachenwidrig) „als Eigentümer der Liegenschaft“ ausgewiesen habe, „übergeben hat“, konnte gleichermaßen sanktionslos abgewiesen werden. Denn er ließ schon nicht erkennen, inwiefern der genannte Zeuge, der in der Hauptverhandlung ohnedies bereits zur Rolle des Angeklagten innerhalb des von der Anklage inkriminierten Betrugsgeschehens ausgesagt hatte (ON 58.1, 5 ff), über seine bisherige (vom Erstgericht jedoch als unglaubwürdig befundene – vgl US 6) Aussage hinaus nähere Angaben zum konkreten Inhalt von (allenfalls) vom Angeklagten (einer im Übrigen nicht näher bezeichneten Person) übergebenen Unterlagen machen können sollte. Solcherart war das Begehren auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe RIS‑Justiz RS0099453, RS0107040).
[7] Zur Kritik an der Begründung der Abweisung durch das Erstgericht genügt der Hinweis, dass diese als solche nicht Gegenstand der Verfahrensrüge (Z 4) ist (RIS‑Justiz RS0116749, RS0121628). Das die Beweisanträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618, RS0099117).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Privatbeteiligten – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.
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