OGH 15Os138/92-4

OGH15Os138/92-426.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.November 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 28.April 1992, GZ 10 U 156/92-3, und den gemeinsam mit diesem Urteil gemäß § 494 a StPO ergangenen Beschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Presslauer sowie des Verurteilten Heinz S***** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 29.April 1992, GZ 10 U 156/92-3, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB.

Dieses Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben. Ferner wird der gemeinsam mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO ergangene Beschluß aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Bezirksgericht Hernals verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs. 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 28.April 1992, GZ 10 U 156/92-3, wurde Heinz S***** des (zu näher bezeichneten Zeiten) im Jahre 1991 verübten Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt und zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt; außerdem sprach das Gericht gemäß § 26 Abs. 1 StGB (richtig: § 16 Abs. 3 SGG) die Einziehung eines sichergestellten Suchtgiftes aus. Zugleich mit diesem Urteil erging der in Rechtskraft erwachsene Beschluß, vom Widerruf der dem Genannten im Strafverfahren AZ 6 e Vr 10.087/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gemäß § 43 a Abs. 2 StGB gewährten bedingten Nachsicht in Ansehung eines Strafteiles von acht Monaten abzusehen, die dort bestimmte Probezeit aber auf fünf Jahre zu verlängern (§ 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Im Entscheidungszeitpunkt war aktenkundig, daß Heinz S***** mit rechskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13.Jänner 1992, GZ 10 U 631/91-12, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war und daß im Sinne des § 494 a Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 StPO vom Widerruf der im zuvor erwähnten Strafverfahren gewährten teilbedingten Strafnachsicht abgesehen, die dortige Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert worden ist.

Nach der Zeit der Begehung des vom Bezirksgericht Hernals abgeurteilten Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG hätten die bezüglichen Taten schon im Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13.Jänner 1992, GZ 10 U 631/91-12, abgeurteilt werden können, sodaß das Bezirksgericht Hernals anläßlich seiner Urteilsfällung am 28.April 1992 bei der Strafbemessung auf dieses Urteil gemäß §§ 31 und 40 StGB Bedacht zu nehmen gehabt hätte.

Das Unterbleiben dieser Bedachtnahme stellt - wie das Bezirksgericht Hernals in einem Vermerk (ON 4) zutreffend zum Ausdruck brachte - eine Gesetzesverletzung dar, die dem Verurteilten nach Lage dieses Falles zum Nachteil gereicht haben kann.

Über deren Feststellung hinaus war deshalb gemäß § 292 letzter Satz StPO der Strafausspruch des Urteils sowie der davon abhängige Beschluß (EvBl. 1990/12) aufzuheben und die Erneuerung des Verfahrens im bezeichneten Umfang anzuordnen.

Der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

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