European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00138.21I.0124.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * P* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * P* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * M* und * K* zumindest ab Anfang des Jahres 2021 bis 14. April 2021 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 17.697,10 Gramm Cannabisblüten mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 15,60 % THCA und zumindest 1,19 % Delta‑9‑THC, in einer „Indoor‑Plantage“ erzeugt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen vom Angeklagten P* aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[4] Grundlage einer Verfahrensrüge nach Z 4 können nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht (RIS‑Justiz RS0099099). Dies verkennt der Rechtsmittelwerber, soweit er sich auf seinen im Ermittlungsverfahren gestellten und mit Schriftsatz vom 29. August 2021 wiederholten Antrag auf Übersetzung sämtlicher Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen in die serbische Sprache, nicht jedoch auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezieht.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen resultiert aus § 285i StPO.
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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