OGH 15Os135/12k

OGH15Os135/12k21.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scheickl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Engelbert W***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. August 2012, GZ 15 Hv 95/12d-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert W***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2005 sowie am 23. Dezember 2011 in P***** seinen Sohn Andreas W***** mit Gewalt zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihn mehrmals unter Anwendung nicht unerheblicher Körperkraft auf einen Tisch drückte, festhielt und Anal- und Handverkehr sowie teils Oralverkehr durchführte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Indem die Beschwerde einzelne Passagen der Aussagen des Opfers sowie mehrerer Zeugen und der Sachverständigen isoliert herausgreift, daran eigene Beweiswerterwägungen sowie Spekulationen knüpft (etwa, dass keine Gewalt angewendet werden müsse, wenn ein Opfer sich nicht wehrt sowie zur körperlichen Überlegenheit des Andreas W*****) und sie als dem Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht genügend darzustellen trachtet (Z 5 vierter Fall), unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe, verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0116504 [T3]; RS0119370) und bekämpft damit bloß (unzulässig) die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Indem der Angeklagte neuerlich unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Andreas W*****, er habe sich nicht zur Wehr gesetzt, weil er „seinen Vater nicht schlagen“ wollte, den Schluss zieht, dass daher auch keine Gewalt angewendet worden sein könne und die erstgerichtliche Feststellung einer Gewaltanwendung daher „völlig lebensfremd“ sei, misslingt es ihm, qualifizierte Bedenken in obigem Sinn hervorzurufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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