OGH 15Os134/16v

OGH15Os134/16v18.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Betroffenen auf Verfahrenserneuerung betreffend den Beschluss des Vorsitzenden vom 10. November 2016 (ON 417) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00134.16V.0118.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t‑382, wurde Mag. Herwig B***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl 15 Os 192/15x) gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Den nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gestellten Antrag des Betroffenen auf Verlängerung der Frist zur Ausführung dieses Rechtsmittels wies der Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 10. November 2016 ab (ON 417).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die handschriftliche, teils unleserliche (vgl dazu § 1 Abs 6 OGH‑Geo iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo.) sowie unverständliche, (dennoch) von einem Verteidiger unterschriebene Eingabe des Betroffenen, die als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnet, aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung des Vorbringens (soweit lesbar) jedoch als Antrag auf Verfahrenserneuerung (§ 363a StPO analog) zu werten ist.

Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen und seine Argumentation grundsätzlich (soweit nicht Begründungsmängel aufgezeigt oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen geweckt werden) auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung methodengerecht zu entwickeln (RIS‑Justiz RS0124359, RS0128393).

Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht einmal ansatzweise gerecht, lässt sich der Eingabe doch lediglich entnehmen, dass der Betroffene aufgrund der Abnahme seines Laptops im Maßnahmenvollzug Art 6 MRK verletzt erachtet, ohne dass ein verständlicher Bezug zu dem in Rede stehenden Beschluss des Vorsitzenden vom 10. November 2016 hergestellt wird.

Der solcherart unzulässige Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0128394 [T1]).

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