Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl H***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 24. August 2006 in Wien
(1.) außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er mit seiner Hand die am 1. Jänner 1995 geborene Caroline M***** an deren Scheide betastete, und
(2.) durch die unter (1.) bezeichnete Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) macht eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Vornahme der inkriminierten geschlechtlichen Handlung unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses geltend, übergeht dabei aber die Erwägungen des Erstgerichtes, das diesen Umstand - logisch und empirisch einwandfrei - aus der widerstandslosen Duldung der körperlichen Annäherung und der geschlechtlichen Handlung durch das Tatopfer abgeleitet hat (US 11).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die Feststellungsmängel zu einer durch Einnahme eines Schlafmittels bewirkten Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) releviert, vernachlässigt die hiezu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 11), die zwar von der Einnahme einer Schlaftablette durch den Angeklagten ausgegangen sind, aber eine daraus resultierende Zurechnungsunfähigkeit gerade nicht angenommen haben (US 11). Soweit die Beschwerde daraus die rechtliche Konsequenz einer tataktuellen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zieht, geht sie nicht von den - gegenteiligen - Urteilsannahmen aus. Solcherart verfehlt die Rüge jedoch die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses, legt aber nicht dar, welcher weiteren, über jene des Erstgerichts hinausgehenden Konstatierungen (US 5 f) es bedurft hätte. Warum ein Fehlen von Abwehrhandlungen des Tatopfers ein Ausnützen des Aufsichtsverhältnisses durch den Angeklagten ausschließen sollte, macht sie gleichfalls nicht klar.
Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), der Einfluss der eingenommenen Schlaftablette sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, wird schließlich bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 698).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übersteinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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