OGH 15Os131/91

OGH15Os131/9115.5.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Waltraud W***** und andere wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Irene L*****, Maria G***** und Stefanija M*****, die Berufung der Angeklagten Waltraud W***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 29. März 1991, GZ 20 k Vr 3624/89-542, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, der Angeklagten und der Verteidiger Dr. Philipp, DDr. Stern, Dr. Gaigg und Dr. Eichenseder zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen. Den Berufungen der Angeklagten Waltraud W*****, Irene L***** und Stefanija M***** sowie der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der letztgenannten Angeklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung der Angeklagten Maria G***** Folge gegeben und die über diese Angeklagte verhängte Strafe auf 12 (zwölf) Jahre herabgesetzt; die Staatsanwaltschaft wird diesbezüglich mit ihrer Berufung hierauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen sämtlichen genannten Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthält - wurden auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen schuldig erkannt:

1. Waltraud W***** (zu A/I bis V und D/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, und (zu A/VI) des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB;

2. Irene L***** (zu B/) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Mordes nach §§ 75 und 15 StGB, teilweise als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB;

3. Maria G***** (zu C/) des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB;

4. Stefanija M***** (zu D/) des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und (zu E/) des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben die Genannten in Wien Patienten und Patientinnen der I. medizinischen Abteilung des Krankenhauses Lainz, Pavillon V, und zwar

A/ Waltraud W*****

I/ in der Zeit von 1983 bis Ende 1986 jeweils durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol über einen Dauervenenkatheter (Venflon)

1. zwei namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen des Saales 65 getötet,

2. vier namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen des Saales 65 zu töten versucht;

II/ in der Zeit vom 1. April 1987 bis zum Dezember 1987 durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege")

1. zwei namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen oder Patienten der Station D getötet;

2. eine namentlich nicht mehr feststellbare Patientin oder einen Patienten der Station D zu töten versucht;

III/ in der Zeit vom 1. April 1987 bis zum 14. März 1989 durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege") über die zu II/ genannten Patientinnen oder Patienten hinaus weitere

1. vier namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen oder Patienten der Station D getötet;

2. eine namentlich nicht mehr feststellbare Patientin oder einen Patienten der Station D zu töten versucht;

IV/ nachstehend namentlich angeführte Patientinnen und Patienten der Station D durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege") oder durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol bzw. drei Ampullen Dominal forte jeweils über einen Dauervenenkatheter (Venflon)

1. getötet, nämlich

  1. a) am 24. April 1987 Franz M***** (Dominal forte);
  2. b) am 9. Jänner 1988 Rudolf F***** ("Mundpflege");
  3. c) am 8. Mai 1988 Anton B***** (Dominal forte);
  4. d) am 20. November 1988 Franz L***** (Rohypnol);
  5. e) am 1. Dezember 1988 Leopold L***** ("Mundpflege");
  6. f) am 22. Dezember 1988 Johann Z***** ("Mundpflege");
  7. g) am 11. März 1989 Thekla G***** ("Mundpflege");

    2. zu töten versucht, nämlich

  1. a) am 10. Oktober 1987 Josefa B***** ("Mundpflege");
  2. b) am 18. Oktober 1987 Maria S***** (Rohypnol);
  3. c) am 30. März 1988 Rupert G***** ("Mundpflege");

    V/ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ab Februar 1983 dadurch zur Ausführung der ersten der zu C/ angeführten Taten beigetragen, daß sie drei Ampullen Rohypnol in eine Injektionsspritze aufzog und diese Maria G***** zur Verabreichung an einen namentlich nicht mehr feststellbaren männlichen Patienten im Saal 64, cirka 80 Jahre alt und an einem Lungenödem leidend, übergab;

    VI/

    1. am 15. März 1989 Franz F***** durch subkutanes Injizieren von mindestens fünfzig Einheiten Insulin eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich eine Hypoglykämie, absichtlich zugefügt;

    2. am 1. April 1989 Franz K***** durch intravenöse Verabreichung von mehreren hundert Einheiten Insulin eine an sich schwere Gesundheitsschädigung, nämlich ein hypoglykämisches Koma, absichtlich zugefügt;

    B/ Irene L*****

    I/ getötet, und zwar

    1. am 18. Dezember 1988 Juliane P***** durch intravenöse Verabreichung von drei Ampullen Rohypnol, vermischt mit 4 ml Kochsalzlösung über einen Dauervenenkatheter (Venflon);

    2. am 21. Dezember 1988 Dr. Stefan F***** durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol unverdünnt über einen Dauervenenkatheter (Venflon);

    3. am 1. April 1989 Karl K***** durch subkutane oder intravenöse Verabreichung einer unbekannten Menge Insulin sowie zwei bis drei Ampullen Dominal forte über einen Dauervenenkatheter (Venflon);

    II/ in der Zeit von 1983 bis Ende 1986

    1. zur Ausführung der zu A/I/1 angeführten Taten der Waltraud W***** dadurch beigetragen, daß sie jeweils mindestens zwei bis drei Ampullen Rohypnol in Injektionsspritzen aufzog und diese Waltraud W***** zur Verabreichung an zwei namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen des Saales 65 übergab;

    2. zur Ausführung der zu A/I/2 angeführten Taten der Waltraud W***** dadurch beigetragen, daß sie jeweils mindestens zwei bis drei Ampullen Rohypnol in Injektionsspritzen aufzog und diese Waltraud W***** zur Verabreichung an zwei namentlich nicht mehr feststellbare Patientinnen des Saales 65 übergab;

    C/ Maria G***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten ab Februar 1983 in zwei Angriffen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen bis sechs Monaten zwei namentlich nicht mehr feststellbare männliche Patienten im Saal 64, einer cirka 80 Jahre alt und an einem Lungenödem leidend, der andere in einem Zustand nach cerebralem Insult befindlich, jeweils durch intravenöse Verabreichung von drei Ampullen Rohypnol unverdünnt über einen Dauervenenkatheter (Venflon) zu töten versucht;

    D/ Waltraud W***** und Stefanija M***** in bewußtem und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der Zeit ab 1. April 1987 bis zum 15. März 1989 sieben namentlich nicht mehr feststellbare Patienten oder Patientinnen der Station D durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege") zu töten versucht; E/ Stefanija M***** nachts zum 12. Jänner 1989 in Wien dadurch, daß sie beim Aufrichten der in Rückenlage befindlichen und an den Armen festgebundenen Patientin Anna B***** infolge unsachgemäßen Hantierens mit der Rückenlehne des Spitalbettes eine Kompression ihres Brustkorbs und damit eine zusätzliche Beeinträchtigung ihrer Atmungsfunktion bewirkte, fahrlässig den Tod der Anna B***** herbeigeführt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil richten sich die (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Irene L*****, Maria G***** und Stefanija M*****, wobei die Angeklagte Irene L***** - nach Einschränkung der Anfechtung im Gerichtstag nur mehr - die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und die Angeklagte Maria G***** jene der Z 6, 8, 9, 10 a und 13 und die Angeklagte Stefanija M***** jene der Z 7, 8, 9 und 10 a des § 345 Abs. 1 StPO geltend macht. Zudem bekämpfen alle vier Angeklagten die Strafaussprüche mit Berufungen. Außerdem hat der öffentliche Ankläger gegen die die Angeklagten Maria G***** und Stefanija M***** betreffenden Strafaussprüche Berufung ergriffen.

I/ Zu den Nichtigkeitsbeschwerden

A/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Irene L*****:

1. Diese Beschwerdeführerin wendet sich zunächst in ihrer Verfahrensrüge (Z 5) gegen die Ablehnung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme des Dr. Alois S*****, der Generaloberin

N. S***** und des Leiters der Magistratsabteilung 17 in den Jahren 1983-1989 zum Thema, welche Maßnahmen die Genannten im Rahmen der ihnen auferlegten Kontrolle zum Zwecke der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in den ihnen untergeordneten Stellen und Krankenhäusern getroffen haben (ON 535, S 346/Bd. 13). Die Verweigerung dieser Beweisaufnahme wurde vom Schwurgerichtshof damit begründet, daß die Einvernahme der genannten Zeugen zur Klärung der den Angeklagten zur Last liegenden strafbaren Handlungen nicht dienlich sei, weil sie Ergebnisse über die konkreten Sachverhalte nicht erwarten lasse (ON 539, S 71 f/Bd. 14).

Dem ist beizupflichten. Denn das angegebene Beweisthema hat sich tatsächlich nicht auf die Anklagevorwürfe bezogen und es wurde auch im Antrag nicht dargetan, weswegen darauf bezügliche Erkenntnisse aus der angestrebten Beweisaufnahme erwartet werden könnten. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, es sei im Interesse einer milderen Beurteilung darum gegangen, den "Nährboden für die zutiefst bereuten Taten" aufzuzeigen und den Geschworenen die gesetzwidrigen Arbeitsverhältnisse, denen sie unterworfen war, vor Augen zu führen, wird damit lediglich eine Strafzumessungstatsache, aber kein Umstand angesprochen, der für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung wäre. Aus dem Unterbleiben von Beweisaufnahmen über Sachverhalte, die nur die Strafzumessung beeinflussen könnten, läßt sich aber der angerufene Nichtigkeitsgrund nicht ableiten (Mayerhofer-Rieder, StPO3 E 64 zu § 281 Z 4; SSt. 31/30, 32/70).

Aber auch durch die weiters gerügte Abweisung des ausdrücklich auf § 126 Abs. 2 StPO gestützten Antrags auf Einholung eines Fakultätsgutachtens darüber, "ob die Medikamente Rohypnol und Dominal forte in Gaben von zwei bis drei Ampullen bei betagten Patienten zwangsläufig zum Tode führen müssen und bejahendenfalls, ob der Todeseintritt innerhalb welcher Zeitspanne als kausal angenommen werden kann" (ON 538, S 40/Bd. 14), wurden Verteidigungsrechte der Angeklagten L***** nicht beeinträchtigt. Der Verteidiger begründete den in Rede stehenden Antrag im Zusammenhang mit dem Ableben der Patienten Julia P*****, Dr. Stefan F***** und Karl K***** (Faktengruppe B/I/) und den bei Julia P***** und Dr. Stefan F***** zwischen Tathandlungen und Todeseintritt gelegenen Zeitspannen damit, daß die Befunde und Gutachten "der zugezogenen Sachverständigen aus dem Fache der Medizin und Chemie, insbesondere Pharmakologie" dunkel und unbestimmt seien, weil nicht mit Sicherheit angegeben werde, ob diese Patienten eines natürlichen Todes gestorben sein können; außerdem habe sich die Sachverständige Prof. Dr. F***** nicht festgelegt, wie lange nach einer Rohypnolgabe der Tod als dadurch kausal herbeigeführt beurteilt werden könne (ON 538, S 39/Bd. 14). Der Schwurgerichtshof wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Gutachten der Sachverständigen mit den behaupteten Mängeln nicht behaftet seien (ON 539, S 72/Bd. 14).

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß es der Verfahrensrüge in diesem Punkt schon an den formalen Voraussetzungen fehlt. In der gegen die Unterlassung der Beweisaufnahme vorgebrachten Rüge wird nämlich nicht mehr behauptet, die Befunde der Gutachten von Sachverständigen seien mangelhaft, das Erfordernis der Einholung eines Fakultätsgutachtens wird darin vielmehr mit der Schwierigkeit der Begutachtung begründet. Die Berechtigung eines Antrages ist aber stets nach den bei seiner Stellung vorgebrachten - und damit dem erkennenden Gericht vorliegenden - Gründen zu prüfen, so daß erst im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen tatsächlicher Art keine Berücksichtigung finden kann (Mayerhofer-Rieder aaO, E 40, 41 zu § 281 Z 4).

Davon abgesehen wird aber eine als Voraussetzung für die Einholung des Gutachtens der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität geforderte Schwierigkeit der Begutachtung in der Bedeutung des § 126 Abs. 2 StPO gar nicht aufgezeigt. Als schwierig kann nämlich eine Begutachtung in der Regel nur dann angesehen werden, wenn die bereits beigezogenen Sachverständigen die ihnen vom Gericht vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder noch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermochten und sich die Möglichkeit einer Beantwortung dieser Sachfragen durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt (SSt. 57/47).

Derartiges wird aber von der von der Aktenlage abweichenden und auf eine nicht sachbezogene Verallgemeinerung hinauslaufenden Beschwerde nicht dargetan. Die Einwände gehen vielmehr von der unrichtigen Annahme aus, die zur Unterstützung der Sachverständigen für gerichtliche Medizin beigezogene Expertin für Anästhesie und Intensivmedizin, Prof. Dr. F*****, habe sich in ihrem Gutachten mit der Kausalitätsfrage bei den einzelnen Todesfällen befaßt. In Wahrheit oblag jedoch die gutächtliche Äußerung zu diesem Thema den Sachverständigen für gerichtliche Medizin, worauf der Verteidiger der Beschwerdeführerin schon im Zuge des Verfahrens wiederholt hingewiesen werden mußte (ON 501, S 94 f/Bd. 11 und ON 536, S 507/Bd. 13).

Im übrigen trifft es nicht zu, daß die Begutachtung sich in der Aussage erschöpft habe, eine Ursächlichkeit der angelasteten Tathandlungen für die Todeseintritte sei möglich. Den erstatteten Gutachten zufolge ließ sich das Ableben des Patienten Dr. Stefan F***** mit Sicherheit auf die Verabreichung von Rohypnol (Sachverständiger Dr. M*****, ON 536, S 479 ff/Bd. 13), das Ableben des Patienten Karl K***** mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auf die lebensverkürzende Verabreichung von Insulin und Dominal forte (Sachverständiger Dr. B*****, ON 536, S 430 ff/Bd. 13) und das Ableben der Patientin Julia P***** mit großer Wahrscheinlichkeit auf die lebensverkürzende Verabreichung von Rohypnol (Sachverständiger Dr. R*****, ON 536, S 501 ff/Bd. 13) zurückführen. Die Sachverständige Prof. Dr. F***** hatte dagegen nach dem ihr erteilten Auftrag nicht über die konkrete Todesursache bei den Verstorbenen Aufschluß zu geben, sondern - als Basis für die gerichtsmedizinischen Gutachten - ganz allgemein und ohne Bezug auf bestimmte Todesfälle die Wirkungsweise der Medikamente Valium, Dominal forte und Rohypnol zu klären (ON 226/Bd. 4). Ihre Aussage, die Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol könne, müsse aber nicht mit Sicherheit für das bei einem Patienten nach 18 Stunden und bei einem anderen Patienten nach 23 Stunden erfolgte Ableben ursächlich gewesen sein, weil insoweit die Auswirkung entsprechender Nebenwirkungen und daraus resultierender Folgeschäden maßgebend sei, bezog sich demnach nicht auf die Feststellung der konkreten Todesursache bei Dr. Stefan F***** und Julia P*****, sondern - dem Begutachtungsauftrag und der auch ausdrücklich auf ihr eigenes Fachgebiet eingeschränkten Frage gemäß - auf die Problemstellung, ob sich allgemein gültige Angaben über den Zeitraum machen lassen, in denen eine solche Medikamentenzuführung den Tod verursachen kann. Mit der vorstehend wiedergegebenen Antwort, eine absolut sichere Zeitangabe sei nicht möglich, wurde keineswegs eine Sachfrage offen gelassen, deren Lösung von anderen Experten erwartet werden kann, es entspricht vielmehr dem Allgemeinwissen, daß Medikamente selbst bei ordnungsgemäßer Anwendung (daher auch bei mißbräuchlichem Einsatz) nicht immer völlig gleichförmige Wirksamkeit auf verschiedene Menschen entfalten müssen und allein schon deshalb die hier geforderte absolute, von der Individualität des Einzelfalles losgelöste naturgesetzliche Festlegung auf eine Wirksamkeitsdauer und einen Wirksamkeitseffekt nicht erzielt werden kann. Es hätte also auch unter Vernachlässigung des einleitend dargelegten formellen Mangels dieses Teils der Verfahrensrüge bei richtigem Verständnis der Tragweite der gutächtlichen Äußerung der Sachverständigen Prof. Dr. F***** kein Anlaß bestanden, auf eine Erweiterung der Begutachtungsergebnisse durch Einholung eines Fakultätsgutachtens hinzuwirken.

2. Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO erachtet sich die Angeklagte Irene L***** durch eine ihrer Meinung nach unbegründete Differenzierung in der Formulierung der an die Geschworenen gestellten Fragen deswegen beschwert, weil in der 35. Hauptfrage sowie in der 107., der 108. und der 109. Eventualfrage (Freispruchsfaktum I/) durch Einfügung des Wortes "vermutlich" Zweifel des Schwurgerichtshofes an der Sachverhaltsverwirklichung zum Ausdruck gebracht worden seien, während dies bei der 39. und 40. Hauptfrage (B/II/1 des Schuldspruchs) nicht der Fall gewesen ist; dies habe sich auf die Beweiswürdigung der Geschworenen nachteilig ausgewirkt. Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin aber, daß in Ansehung des (durch Freispruch erledigten) Anklagepunktes, wonach sie "vermutlich 1983 eine namentlich nicht mehr feststellbare Patientin im Saal 65 durch intravenöse Verabreichung von zwei bis drei Ampullen Rohypnol unverdünnt über einen Dauervenenkatheter (Venflon) getötet" habe (Punkt B/I/1 der Anklageschrift ON 449/Bd. 9), der beigefügte Begriff "vermutlich" unmißverständlich (nur) auf die Tatzeit bezogen ist, weil deren präzise Eingrenzung in diesem Fall nicht möglich war. In den Hauptfragen Nr. 39 und 40 wurde hingegen die Tatzeit mit "von 1983 bis Ende 1986" angegeben, weshalb es diesfalls der Beifügung "vermutlich" in Ansehung der Tatzeit nicht bedurfte. Die gerügte Differenzierung bei der Formulierung der in Rede stehenden Schuldfragen betraf demnach nicht - wie dies die Beschwerdeführerin vermeint - die Verdachtslage, sondern allein die Tatzeit, womit aber der Einwand einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften versagt.

Auch das weitere Vorbringen dieser Beschwerdeführerin geht von einem tatsächlich nicht vorliegenden Frageninhalt aus. In den Hauptfragen Nr. 39 und 40 (betreffend B/II/1 des Schuldspruchs) sowie in den Eventualfragen Nr. 128 und 131 (betreffend B/II/2 des Schuldspruchs) wurde die laut Anklage jeweils von der unmittelbaren Täterin Waltraud W***** verübte bzw. versuchte Tat, zu der ein Tatbeitrag der Beschwerdeführerin L***** in Frage stand, keineswegs als feststehend und von der Antwort der Geschworenen gar nicht abhängig behandelt. Die Formulierung der Fragen nahm kein darin bezeichnetes Sachverhaltselement von der durch Bejahung oder Verneinung vorgesehenen wahrspruchmäßigen Tatsachenermittlung aus, weshalb auch über das ohnehin im Fragentext bezeichnete Verhalten der unmittelbaren Täterin zu entscheiden war. Von einer bereits in diesen Haupt- und Eventualfragen getroffenen und dem Wahrspruch vorgelagerten "Feststellung", die zu Irrtümern der Geschworenen führen mußte, kann demnach keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten L***** ist daher zur Gänze nicht berechtigt.

B/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria G*****:

1. Diese Angeklagte behauptet zunächst unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO eine mangelhafte Individualisierung der in den (bejahten) Schuldfragen beschriebenen Taten sowie Unvollständigkeiten des Fragenschemas.

Diesem ersten Einwand der Angeklagten zuwider enthält die Umschreibung der Tat in den bejahten Eventualfragen Nr. 134 und 139 (in Richtung Mordversuch - betreffend C/ des Schuldspruchs) ausreichende Individualisierungsangaben, um der Gefahr einer neuerlichen Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Delikte vorzubeugen. Das Gesetz verlangt hiefür im § 312 - wie in den §§ 207, 260 und 270 StPO - lediglich eine Individualisierung der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand udgl. Nicht verlangt wird indes eine Spezialisierung der Tat, also die Anführung der detaillierten Umstände des Einzelfalles (siehe dazu Mayerhofer-Rieder aaO, E 29 bis 31 zu § 312). Nach diesen Kriterien entsprach der Frageninhalt aber in den von den Besonderheiten der Fälle gezogenen Grenzen durchaus dem Gebot deutlicher Bezeichnung der Taten, indem die möglichen Tatzeiten durch den Beginn und durch die Angabe der zwischen den Delikten verstrichenen Zeitspanne von maximal sechs Monaten, die Opfer nach Geschlecht, nach dem Aufenthalt in einem bestimmten Saal der I. medizinischen Abteilung des Krankenhauses Lainz, Pavillon V, und nach ihren damals diagnostizierten Leiden beschrieben sowie schließlich die auf Tötung abzielenden Handlungen präzise dargestellt wurden. Mit dieser Fragestellung war sohin durch eine ausreichende Tatindividualisierung sichergestellt, daß die Angeklagte wegen eben dieser (wahrspruchmäßig festgestellten) Taten nicht abermals verfolgt werden kann, weil genügend Abgrenzungskriterien angeführt wurden, um die Delikte als eigenständige Geschehen zu charakterisieren. Als Mangel der Fragestellung rügt die Beschwerdeführerin G***** ferner das Unterbleiben von (weiteren) Eventualfragen zu den anklagekonformen, auf vollendeten Mord lautenden Hauptfragen Nr. 43 und 44. Neben den ohnehin gestellten Eventualfragen in Richtung versuchten Mordes, Totschlags, versuchten Totschlags, fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sowie fahrlässiger (schwerer) Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Eventualfragen Nr. 134 bis 138 und 139 bis 143) hält die Beschwerdeführerin Schuldfragen auch "nach Verwirklichung der Tatbestände der §§ 83 Abs. 1 und Abs. 2, 84, 85, 86 und 87 StGB" sowie nach fahrlässiger Tötung iS des § 80 StGB und nach fahrlässiger Körperverletzung iS des § 88 Abs. 4 erster Fall StGB für erforderlich.

Das von der Angeklagten G***** als Grundlage für die angestrebte Erweiterung des Fragenschemas bezeichnete Vorbringen in der Hauptverhandlung ging allerdings dahin, den beiden betroffenen Patienten, die in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand waren, Rohypnol-Injektionen (drei Ampullen unverdünnt) verabreicht zu haben, damit sie keine Schmerzen mehr verspüren und einschlafen können. Sie habe gewußt, daß Rohypnol ein Schlafmittel sei, jedoch vom zulässigen Anwendungsbereich, der gehörigen Dosierung und der Wirkungsweise keine Kenntnis gehabt (ON 528, S 246 ff/Bd. 12). Diese Verantwortung hätte - wäre sie als erwiesen angenommen worden - den von der Beschwerdeführerin als indiziert bezeichneten Subsumtionsmöglichkeiten keine Deckung geboten. Die Beurteilung der rechtlichen Bedeutung vorgebrachter Tatsachen hat unbeschadet der allein bei den Geschworenen verbleibenden Kompetenz zur Lösung von Beweisfragen zunächst der Schwurgerichtshof vorzunehmen, welchem nicht gestattet ist, anläßlich der Fragestellung eine dem feststellbaren Substrat nicht entsprechende Entscheidungsmöglichkeit zu schaffen (Mayerhofer-Rieder aaO, E 36 ff zu § 314). Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, ihr Wille sei (im Interesse der Patienten) allein auf Herbeiführung des Schlafzustandes gerichtet gewesen, schließt aber ein auf Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gerichtetes Vorhaben aus. Ein bloßer Schlafzustand, der weder mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Integrität verbunden ist, noch Krankheitswert im medizinischen Sinn hat, stellt nämlich weder eine Verletzung am Körper noch eine Schädigung an der Gesundheit dar. Ebensowenig könnte in einem solchen Fall von einer Mißhandlung iS des § 83 Abs. 2 StGB gesprochen werden. So gesehen mangelt es aber an einem Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, das - wenn es als erwiesen angenommen wird - die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der vorsätzlichen Körperverletzung (bzw. der absichtlichen schweren Körperverletzung) indizierte; fehlt es aber an den Voraussetzungen des Grunddelikts, so kommen umsoweniger Fragen nach darauf bezogenen Erfolgsqualifikationen (§§ 84 (Abs. 1), 85, 86 StGB) in Betracht. Aber auch eine Beurteilung der angeklagten Taten als eine nicht unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangene fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung war nicht indiziert. Die Deliktbegehung "unter besonders gefährlichen Verhältnissen" (§ 81 Z 1 StGB) liegt bei einem gegenüber spezifischen Normalfällen entsprechend gesteigerten Gefährlichkeitsgrad eines fahrlässigen Fehlverhaltens vor. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn die fahrlässige Tötung (oder Körperverletzung) unter Umständen begangen wird, unter denen zufolge der durch sie geschaffenen qualitativ verschärften Gefahrenlage mit besonders großer Wahrscheinlichkeit der Eintritt (des Todes oder) eines schweren Schadens an Leib und Leben zu erwarten ist (Leukauf-Steininger, Komm.3 § 81 RN 6). Bei der hier aktuellen Geschehensvariante wäre die in der eigenmächtigen und verbotswidrigen Verabreichung einer Überdosis eines klinisch verwendeten Medikamentes gelegene Außerachtlassung der für den Umgang mit pharmazeutischen Produkten allgemein gebotenen Sorgfalt schon an sich durch eine ganz beträchtliche Gefahrenlage gekennzeichnet gewesen, welche zudem durch die der Angeklagten bewußten konkreten Umstände nämlich, daß die Handlung ohne jegliches Wissen über die gehörige Medikamentenverwendung vorgenommen wurde und hievon sehr schwer erkrankte Patienten betroffen waren, eine deutliche Steigerung erfahren hätte. Angesichts dieser risikosteigernden Faktoren bezogen sich die einschlägigen Eventualfragen nach Fahrlässigkeitstaten mit Recht auf eine Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, weil die eminente Gefahr einer lebensbedrohlichen Auswirkung der ohne ärztliche Verordnung an ersichtlich durch schwere Leidenszustände geschwächte Personen verabreichten Injektionen auf der Hand lag. Demgegenüber kann dem Beschwerdevorbringen kein Argument dafür entnommen werden, weswegen eine solche qualifizierte Gefahrenlage nicht gegeben gewesen wäre. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wurde demnach durch "Weglassen der Fragen nach §§ 80 und 88 Abs. 4, erster Fall, StGB" bei den Geschworenen keineswegs der irreführende Eindruck erweckt, daß sie jedenfalls von der Annahme einer Deliktsbegehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auszugehen hätten, sondern vielmehr prozeßordnungsgemäß eine Fragestellung unterlassen, die auf eine dem Tatsachenvorbringen nicht gerecht werdende Beurteilung abgezielt hätte (siehe dazu erneut Mayerhofer-Rieder aaO, EGr II zu § 314).

Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Schwurgerichtshof bei den Mitangeklagten alle von der Beschwerdeführerin G***** nunmehr begehrten Eventualfragen gestellt hat. Inwieweit die Fragestellung bezüglich der Mitangeklagten auf eine "nahezu idente Problematik" zurückgehen soll, wird in der Nichtigkeitsbeschwerde im übrigen weder durch einen Hinweis auf ein Tatsachenvorbringen, noch durch Bezeichnung bestimmter Fragen näher dargelegt, so daß das bezügliche Vorbringen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich ist.

2. Der Behandlung des von den Beschwerdeführerinnen Maria G***** und Stefanija M***** reklamierten Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO ist - zur Vermeidung von Wiederholungen - voranzustellen, daß dieser Nichtigkeitsgrund die Erteilung einer unrichtigen Rechtsbelehrung an die Geschworenen durch den Vorsitzenden voraussetzt. Für die Rechtsbelehrung schreibt § 321 Abs. 2 StPO vor, daß sie eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen muß. Demnach ergibt sich der Gegenstand der Rechtsbelehrung aus dem Fragenprogramm. Zur Gewährleistung der Richtigkeit der Belehrung ist es nicht erforderlich, auf Vorschriften der Beweisführung einzugehen oder Begriffe zu umschreiben und zu erklären, die weder in den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, noch in den Fragen aufscheinen (wie zB hier: Sterbehilfe, Euthanasie, Zumutbarkeit, Adäquanzzusammenhang). Unrichtig im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist die Rechtsbelehrung nur dann, wenn ihr maßgeblicher Inhalt gesetzlichen Bestimmungen oder Grundsätzen des Strafrechtes oder Strafverfahrensrechtes widerspricht. Kein einziger der vorgetragenen Einwände behauptet eine derartige, der Nichtigkeitssanktion entsprechende falsche Information der Geschworenen. Mit Ausnahme einer einzigen Reklamation der Angeklagten G*****, die insoweit eine Überschreitung des durch das Gesetz gesteckten Rahmens der Belehrung rügt, zielen beide Beschwerden durchwegs auf zusätzliche Erörterungen ab, ohne aber damit aufzeigen zu können, daß die erteilte Instruktion mangels weiterer Darlegungen unrichtig war. Die Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung wäre überhaupt nur dann ihrer Unrichtigkeit gleichzusetzen, wenn sie zu einem Irrtum der Geschworenen Anlaß geben konnte (Mayerhofer-Rieder aaO, E 65 f zu § 345 Z 8).

Soweit die Angeklagte G***** die Rechtsbelehrung mit der Behauptung als unrichtig bemängelt, sie habe den durch die Fragen gesteckten Rahmen in irreführender Weise überschritten, ist ihr zuzugestehen, daß "Sterbehilfe" und "Euthanasie" keine gesetzlichen Merkmale des Mordes sind und sich die Rechtsbelehrung daher mit diesen Bezeichnungen gar nicht hätte beschäftigen müssen. Eine Rechtsbelehrung wird allerdings nicht allein dadurch unrichtig, daß sie Erläuterungen enthält, die entweder überhaupt entbehrlich sind oder erst der Zurückführung der in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt im Rahmen der Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen (§ 323 Abs. 2 StPO) vorbehalten bleiben soll (Mayerhofer-Rieder aaO, E 17, 18, 42 und 74 zu § 345 Z 8). Die Belehrungsaussagen über Sterbehilfe (oder Euthanasie) waren entgegen den unsubstantiierten Beschwerdeeinwänden keinesfalls geeignet, die Geschworenen in irgend einer Beziehung an der korrekten Erfassung der Rechtslage zu hindern oder sie in irgend einen Irrtum zu führen, weshalb insoweit die geltend gemachte Nichtigkeit nicht unterlaufen ist.

Obgleich der Beschwerde weiters einzuräumen ist, daß eine vollständige Rechtsbelehrung über den strafgesetzlichen Versuchsbegriff gewiß auch eines Hinweises auf den in § 15 Abs. 3 StGB geregelten "absolut untauglichen" Versuch bedarf, der nach seinem Wesen ein gesetzlich umschriebener Ausnahmefall ist, bei dem - in Durchbrechung des in § 15 Abs. 1 (und Abs. 2) StGB zugrundegelegten Prinzips - der Versuch nicht strafbar ist (Kienapfel, AT4 Z 24 RN 10), wurde gerade diese Abgrenzung vorliegend durch die Unterweisung ausreichend erläutert, daß ein absolut untauglicher Versuch straflos bleibt und ein solcher dann vorliegt, wenn die Vollendung des Deliktes unter keinen Umständen möglich war (S 48 der Rechtsbelehrung). Die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Erörterungen über die Quellen der Untauglichkeit nämlich des Subjekts, des Objekts und der Handlung, sowie über die bei Wertung eines Versuches unter dem Aspekt absoluter Untauglichkeit gebotenen Betrachtungsweisen mögen bei entsprechend gelagerten Fällen unter anderen Verfahrensumständen angebracht sein; im konkreten Fall waren sie indes nicht erforderlich, um die Geschworenen über die maßgebliche Rechtslage zu instruieren. Grundlage für die Eventualfragen nach den Versuchstaten der Beschwerdeführerin waren Verfahrensergebnisse, denen zufolge nicht mit - der im Strafverfahren erforderlichen - Sicherheit, sondern (nur) mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, daß die zur Tötung der namentlich unbekannt gebliebenen Patienten geeigneten Tathandlungen auch tatsächlich für die erfolgten Todeseintritte ursächlich waren. Die für die Abgrenzung der Tatvollendung vom ersuch maßgeblichen Kausalitätsfragen waren daher iS des § 314 Abs. 1 StPO einer Entscheidung durch die Geschworenen zuzuführen, bei der jedoch nach Art der Fallgestaltung die Problematik eines absolut untauglichen Versuches keinerlei Bedeutung haben konnte. Die Tatsachen, über deren Feststellbarkeit abzusprechen war, enthielten nämlich nach dem für das Fragenschema maßgebliche Vorbringen keinerlei Sachverhaltselemente, aus denen sich zu ergeben vermochte, daß die Tatvollendung iS des § 15 Abs. 3 StGB unter keinen Umständen möglich gewesen sein konnte. Deshalb bestand für eine weitere Erläuterung der Abgrenzung zwischen (strafbarem) relativ und (straflosem) absolut untauglichem Versuch kein konkretes Tatsachensubstrat, weswegen das Unterbleiben der demgemäß entbehrlichen eingehenderen Belehrung der Geschworenen über die Rechtsnatur des absolut untauglichen Versuchs keine Unrichtigkeit des Belehrungsinhaltes nach sich zu ziehen vermag.

Die von der Beschwerdeführerin G***** letztlich begehrte Instruktion der Laienrichter darüber, daß strafbarer Versuch eines Fahrlässigkeitsdeliktes ausgeschlossen sei, wurde ohnehin - überflüssigerweise - erteilt (S 47 der Rechtsbelehrung), obwohl mangels einer diesbezüglichen Fragestellung (in Richtung eines solchen Versuchsdeliktes) gar kein derartiger Erörterungsbedarf bestand. Es vermag daher die weder vom tatsächlichen Belehrungsinhalt ausgehende, noch die Beschränkung der Belehrungspflicht auf den konkreten Frageninhalt berücksichtigende Rüge auch in diesem Punkt keine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung aufzuzeigen.

3. Die Angeklagte G***** leitet aus ihrer zum Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs. 1 StPO unternommenen und auf die Behauptung unzureichender Tatindividualisierung gestützten Anfechtung der Eventualfragen Nr. 134 und 139 zusätzlich ab, daß der durch Bejahung dieser Fragen zustande gekommene Wahrspruch undeutlich sei (Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO). Eine Undeutlichkeit der Antwort der Geschworenen auf gestellte Fragen liegt aber nur dann vor, wenn ihr nicht entnommen werden kann, welche Umstände als erwiesen angenommen wurden. Im bezeichneten Wahrspruch werden unzweifelhaft umschriebene Tötungsversuche festgestellt, ohne daß die Äußerung der Geschworenen auch eine andere Deutung zuließe, weshalb darin eine Undeutlichkeit nicht erblickt werden kann.

4. Soweit sich die Angeklagte G***** schließlich in ihrer Tatsachenrüge (Z 10 a) unter weitwendiger Erörterung der Verfahrensergebnisse gegen die Feststellung ihres auf Tötung der betroffenen beiden Patienten gerichteten Willens wendet, bemüht sie sich damit ausschließlich nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen - Schuldberufung eine (ihrer Meinung nach) irrige Beweiswürdigung der Geschworenen bei Annahme der subjektiven Tatseite zu belegen, indem sie den Beweiswert der von den Geschworenen in ihrer Niederschrift (§ 331 Abs. 3 StPO) als belastend bezeichneten Angaben der Angeklagten W***** bestreitet und daraus auf die Unrichtigkeit dieser Aussage geschlossen wissen will. Damit vermag aber die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, weil sie deren Plausibilität nicht in Frage stellt. Der Wirkungsbereich der Z 10 a (ebenso wie der Z 5 a) beginnt nämlich erst dort, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird, d.h., wo objektiv vernünftige Zweifel offenbleiben. Bedenken können demnach nur erheblich im Sinn dieses Nichtigkeitsgrundes sein, wenn Zweifel auf der Ebene der intersubjektiven Überzeugungskraft hervorgerufen werden (siehe dazu auch EvBl. 1989, 103). Dies ist aber vorliegend nach der gesamten Aktenlage nicht der Fall.

5. Der von der Beschwerdeführerin letztlich erhobene Vorwurf einer gesetzwidrigen Strafzumessung (Z 13) wird damit begründet, daß ihr zufolge Tatverübung vor Vollendung des 20. Lebensjahres der Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 36 StGB zugute gekommen wäre, worauf das geschworenengerichtliche Urteil nicht Rücksicht genommen habe, und daß die Annahme des Erschwerungsgrundes der "raffinierten und heimtückischen" Vorgangsweise auf einer unzulässigen Doppelverwertung (§ 32 Abs. 2 StGB) einer bereits durch die Strafdrohung des § 75 StGB erfaßten Sachlage beruhe. Die Prämisse des erstgenannten Einwandes erweist sich als unrichtig, weil das Geschworenengericht nicht davon ausgegangen ist, daß die am 25. Februar 1963 geborene Angeklagte die Mordversuche vor Vollendung ihres 20. Lebensjahres verübt habe. Bei der gebotenen Objektivierung der sprachlichen Tragweite des Wahrspruches über die Tatverübung "ab Februar 1983 innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen bis sechs Monaten" an Hand der Verfahrensumstände zeigt sich, daß die Feststellung der Tatzeit ausschließlich nach Angaben der Angeklagten erfolgte und diese bei der zeitlichen Einordnung auf einen Termin "Ende Februar 1983" verwies, bis zu dem sicher noch kein Delikt gesetzt worden sei. Davon ausgehend nannte sie selbst den März 1983 als Tatzeit (so neben anderen Fundstellen über Frage ihres Verteidigers: ON 529, S 306/Bd. 12). Es liegen demnach der Angeklagten G***** zwei Mordversuche zur Last, die ab (Ende des Monats) Februar 1983 - oder mit anderen Worten: in einem Zeitraum von zwei Wochen bis sechs Monaten nach Ablauf des Monats Februar 1983 - verwirklicht wurden und demnach zu Zeitpunkten, in denen sie das 20. Lebensjahr schon vollendet hatte. Die weiteren Rechtsausführungen der Beschwerde zu diesem Problem bedürfen schon deswegen keiner weiteren Erörterung.

Unbegründet ist aber auch der Beschwerdeeinwand, daß der Tatbestand des Mordes nach § 75 StGB geradezu eine raffinierte und heimtückische Vorgangsweise indiziere und solcherart derartige Tatumstände von der Strafdrohung bereits erfaßt wären. Es ist nämlich - anders als etwa nach § 211 d StGB keineswegs ein notwendiges Handlungselement eines Mordes, daß die Tötung heimlich sowie für das Opfer völlig überraschend ohne Chance auf Gegenwehr (nach den Kriterien einer heimtückischen Handlung iS des § 33 Z 6 StGB) oder unter bewußter Ausnützung von Gelegenheiten begangen wird, die eine Entdeckung äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Diese Umstände steigern vielmehr den modalen Unwert einer Mordtat, weshalb sie mit Recht und ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot als erschwerend gewertet werden durften.

Auch der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G***** kommt demnach insgesamt keine Berechtigung zu.

C/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Stefanija M*****:

Diese Angeklagte beschränkt ihre Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich auf das Faktum E/ (Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB).

1. Der auf die Z 7 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Vorwurf, dieser Schuldspruch sei darauf zurückzuführen, daß der Schwurgerichtshof die von den Geschworenen bejahte Schuldfrage (Eventualfrage Nr. 158 b) unter Verletzung der Vorschrift des § 267 StPO gestellt habe, weil in dieser Frage eine von der Anklage nicht erfaßte Tat bezeichnet werde, trifft nicht zu; die damit behauptete Verletzung des Anklageprinzips ist nicht unterlaufen:

Der Angeklagten Stefanija M***** wurde zur Last gelegt, nachts zum 12. Jänner 1989 die Anna B***** durch Ersticken (Einflößen von Wasser in die Luftwege - sogenannte "Mundpflege") getötet und hiedurch das Verbrechen des Mordes begangen zu haben (Punkt D/II der Anklageschrift, ON 449/Bd. 9). Zu diesem Vorwurf gab die Angeklagte in der Hauptverhandlung an, sich leider im Fall der Frau B***** schuldig befinden zu müssen, jedoch hätte sie den Tod der Patientin nicht gewollt; es sei allerdings möglich, daß sie durch zu schnelles Hochziehen der Rückenlehne des Bettes das Ableben der Frau herbeigeführt habe (ON 529, S 338 ff/Bd. 12). Diese Verantwortung verpflichtete aber den Schwurgerichtshof, den Geschworenen auch eine Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Tötung vorzulegen. Entgegen dem Beschwerdestandpunkt war das Gericht an die Anklage bloß insoweit gebunden, als es nur nach einer von der Anklage erfaßten Tat fragen durfte (§ 267 StPO), ohne dabei aber an dem in der Mordanklage behaupteten manipulativen Vorgehen der Angeklagten starr festhalten zu müssen. Anklagegegenstand (und damit Tat iS des § 267 StPO) war nämlich die Beziehung der Angeklagten Stefanija M***** zu dem von der Anklagebehörde als strafbares Geschehen angesehenen Ableben der Anna B***** in der Nacht zum 12.Jänner 1989. Dieses Ereignis war Gegenstand der Anklage, welche (nur) insofern eine bindende Wirkung entfaltete, als das Gericht nicht über einen anderen Vorfall absprechen durfte. Hingegen bestand keinerlei Bindung des Gerichtes an die Auffassungen des öffentlichen Anklägers über den konkreten Ablauf der einzelnen Phasen der für den Tod der Anna B***** ursächlichen Vorgänge und über den damals vorgelegenen Willensinhalt der Angeklagten. Von einer Anklageüberschreitung kann daher keine Rede sein, wenn - wie vorliegend - andere als die in der Anklageschrift bezeichnete Handlungen der Angeklagten, die in den Rahmen ihres Gesamtverhaltens bei dem vom Ankläger genannten Ereignis fielen und den strafgesetzwidrigen Erfolg herbeigeführt haben, zum Inhalt einer Schuldfrage gemacht wurden. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte "Identitätsprobe" (ob nämlich zwei Taten nebeneinander Gegenstand eines kondemnierenden Urteils sein können, wobei nur bejahendenfalls bezüglich der beiden Fakten keine Identität von Anklagetat und Urteilstat vorliegt) nichts zu ändern. Diese Probe führt vielmehr zur Widerlegung des Beschwerdevorbringens, weil es tatsächlich und rechtlich nicht in Betracht kommt, einen Angeklagten parallel wegen Ermordung und wegen fahrlässiger Tötung ein und derselben Person zu verurteilen. Auf die im gegebenen Zusammenhang weiter angestellten und ebenfalls unzutreffenden Beschwerdeerwägungen, die die Überschreitung der Anklage aus anderen Eventualfragen des Fragenschemas herleiten sollen, braucht nicht näher eingegangen werden, weil diese Fragen insgesamt verneint wurden und der angerufene Nichtigkeitsgrund der Z 7 des § 345 Abs. 1 StPO eine bejahte Frage voraussetzt.

2. Aber auch der Beschwerdeeinwand, die durch den Schwurgerichtshof gemäß § 321 Abs. 1 StPO verfaßte und den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung sei in wesentlichen Bereichen unrichtig und geeignet gewesen, die Geschworenen bei der Lösung entscheidender Rechtsbegriffe irrezuleiten (Z 8 des § 345 Abs. 1 StPO), ist unbegründet. Es ist in diesem Zusammenhang vorweg abermals auf die zu diesem Nichtigkeitsgrund schon bei der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria G***** dargelegten grundsätzlichen Erwägungen zu verweisen.

Soweit die Angeklagte M***** die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung deswegen für unrichtig hält, weil im Anschluß an die Darstellung des Textes des § 6 StGB der Fahrlässigkeitsbegriff - ihrer Meinung nach - nur unvollständig erläutert worden sei, ist sie darauf hinzuweisen, daß für die Erklärung des Wesens eines fahrlässigen Verhaltens schon die Wiedergabe der allgemein verständlichen gesetzlichen Umschreibung im § 6 StGB ausreicht (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr. 31 a zu § 345 Abs. 1 Z 8). Es kann daher schon aus diesem Grund von einer unzureichenden oder gar von einer unrichtigen Rechtsbelehrung keine Rede sein. Die vermißten rechtstheoretischen Erörterungen über die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges bzw. über den Adäquanzzusammenhang waren auf Grund der dargestellten generellen Prinzipien entbehrlich, weil diese Ausdrücke im Gesetz nicht aufscheinen. Der Begriff der Zumutbarkeit (als Bestandteil des Fahrlässigkeitsbegriffes) wurde indes dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand zuwider ohnedies erläutert (Punkt 3. in S 35 der Rechtsbelehrung).

3. Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs. 1 StPO macht die Angeklagte M***** weiters geltend, die Antwort der Geschworenen auf die ihnen gestellten Fragen sei in sich widersprüchlich. Auch diese Behauptung ist nicht stichhältig. Tatsächlich wurde die Eventualfrage Nr. 158 a (nach § 80 StGB) einstimmig verneint, während die Eventualfrage Nr. 158 b (die mit der vorangegangenen Eventualfrage wortgleich formuliert ist) einstimmig bejaht wurde. Daraus leitet die Beschwerde ab, "daß zwei einander ausschließende Fragen beantwortet worden seien", gemeint: zwei inhaltlich wortgleiche Fragen denkgesetzwidrig unterschiedlich beantwortet worden seien.

Mit dieser Argumentation vernachlässigt die Beschwerde allerdings den Aufbau des Fragenschemas. Durch Verneinung der (der Hauptfrage in Richtung Mord folgenden) Eventualfragen Nr. 156 und Nr. 158 sowie durch (überflüssige) Verneinung der (überhaupt nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage Nr. 49 bei gleichzeitiger Bejahung der Eventualfragen Nr. 156 oder Nr. 158 zur Beantwortung anstehenden) Eventualfrage Nr. 158 a negierten die Geschworenen jene Geschehensvariante, wonach die Angeklagte zunächst einen Mord oder einen Totschlag an Anna B***** durch Einflößen von Wasser in die Luftwege versucht und danach durch fahrlässiges Hantieren mit der Rückenlehne des Spitalsbettes den Tod dieser Frau herbeigeführt habe. Gefragt wurde mit diesem Fragenkomplex also, ob der Angeklagten Mordversuch und fahrlässige Tötung echt real konkurrierend zur Last liegen. Im Gegensatz dazu stellten die Geschworenen durch Bejahung der Eventualfrage Nr. 158 b fest, daß die Angeklagte ohne vorangegangenen Tötungsversuch den Tod der Patientin B***** durch die in der Frage näher beschriebene Fahrlässigkeit verursacht hat. Demgemäß wurden im Wahrspruch keinerlei Tatsachen angenommen, die nach den Denkgesetzen unvereinbar sind. Die von der Beschwerde angestellte Betrachtungsweise, wonach die Frage in Richtung fahrlässiger Tötung einmal verneint und einmal bejaht worden sei, verkennt den für die Geschworenen in der Rechtsbelehrung (S 8) eingehend erklärten Unterschied zwischen den beiden Fragen, welche nach dem hier gewählten Aufbau des Fragenschemas differenzierte und einander ausschließende Varianten des möglichen Gesamtverhaltens der Angeklagten M***** umschrieben haben. Demnach haben die Geschworenen durch die - überflüssige - Verneinung der Eventualfrage Nr. 158 a ihr Verständnis des kompliziert aufgebauten Fragenschemas geradezu unter Beweise gestellt und mit der Bejahung der Eventualfrage Nr. 158 b logisch ergänzt, keinesfalls aber eine widersprüchliche Meinungsäußerung deponiert. Im übrigen geht auch die von der Beschwerde - zu Unrecht zur Stützung ihres Standpunktes - zitierte Entscheidung EvBl. 1978/119 davon aus, daß die an sich überflüssige Beantwortung einer Eventualfrage nur dann den Nichtigkeitsgrund der Z 9 verwirklichen könne, wenn dadurch ein innerer Widerspruch (dort:

Bejahung der Eventualfrage trotz Bejahung der Hauptfrage, nicht aber bei überflüssiger Verneinung der Eventualfrage) - bewirkt werde. Der Oberste Gerichtshof kann einen Wahrspruch nämlich nur aufheben, wenn dessen Gebrechen offen zutage liegt. Dies ist aber im Fall einer zwar entbehrlichen, dem Fragenschema insgesamt aber logisch nicht widerstreitenden Verneinung der Eventualfrage nicht der Fall (siehe auch: Mayerhofer-Rieder aaO, E 4 zu § 345 Z 9).

4. In ihrer Tatsachenrüge (Z 10 des § 345 Abs. 1 StPO) wendet sich die Angeklagte M***** gegen die Annahme der Vorhersehbarkeit des Todes der Anna B***** und der Kausalität der Tathandlungen für den tödlichen Erfolg, wobei die Beschwerdeeinwände auf keine der hiezu im Verfahren von ihr vorgebrachten unterschiedlichen Verantwortungen abgestellt sind. Erhebliche Bedenken im Sinne dieses Nichtigkeitsgrundes setzen - wie schon dargelegt - in der Regel das Aufzeigen von schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder Hinweisen auf aktenkundige Beweisergebnisse voraus, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Die auf einem kritisch-psychologischen Vorgang beruhende Beweiswürdigung, die gemäß Art. 91 Abs. 2 B-VG ausschließlich den Geschworenen zugewiesen ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht nach eigener Überzeugung revidieren (Mayerhofer-Rieder aaO, E 3 zu § 345 Z 10 a). Auch bei der Angeklagten Stefanija M***** zeigt sich nach sorgfältiger Prüfung der Beschwerdeargumente an Hand der gesamten Aktenlage und unter Berücksichtigung der Einlassungen der Angeklagten im Vorverfahren (siehe etwa S 201 f in ON 70/Bd. II), daß keine - zum Vorteil der Angeklagten ausschlagenden - erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu finden sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten M***** ist demnach gleichfalls zur Gänze nicht berechtigt.

Somit waren sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen.

II/ Zu den Berufungen:

Das Geschworenengericht wertete bei der Strafbemessung bei Waltraud W*****

als erschwerend die besonders hohe Anzahl der durch einen jahrelangen Zeitraum ausgeführten Straftaten, die durch Vornahme der sogenannten "Mundpflege" ersichtliche besonders grausame Vorgangsweise und die aus der intravenösen Verabreichung von Medikamenten ersichtliche raffinierte und heimtückische Vorgangsweise, den Umstand, daß sie durch Gespräche mit Mitangeklagten den Anstoß zur intravenösen Verabreichung von Medikamenten auch durch diese gab, den Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, die besondere Hilflosigkeit der Opfer und das Zusammentreffen zweier Verbrechen; als mildernd ihren bisherigen ordentlichen Wandel und das weitreichende Geständnis, mit dem sie auch zur Aufklärung der Straftaten beigetragen hat, die von ihr zu bewältigenden schwierigen Arbeitsbedingungen sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist;

bei Irene L*****

als erschwerend die vielfache Tatwiederholung durch einen langen Zeitraum hindurch, die raffinierte und heimtückische Vorgangsweise, den Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses sowie die besondere Hilflosigkeit der Opfer;

als mildernd ihren bisherigen ordentlichen Wandel und ihr reumütiges Geständnis, mit welchem sie zur Aufklärung von Straftaten beigetragen hat, die von ihr zu bewältigenden schwierigen Arbeitsbedingungen, die Beeinflussung ihrer Persönlichkeit durch die Mitangeklagte Waltraud W***** sowie den Umstand, daß es teilweise beim Versuch der Straftaten geblieben ist;

bei Maria G*****

als erschwerend die Tatwiederholung, die raffinierte und heimtückische Vorgangsweise, der Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses sowie die besondere Hilfsbedürftigkeit der Opfer;

als mildernd ihren bisherigen ordentlichen Wandel und ihr im objektiven Umfang deponiertes Geständnis, mit welchem sie auch zur Aufklärung von Straftaten beigetragen hat, die von ihr zu bewältigenden schwierigen Arbeitsbedingungen, die Beeinflussung ihrer Persönlichkeit durch die Mitangeklagte Waltraud W***** sowie den Umstand, daß es lediglich beim Versuch der Straftaten verblieben ist; bei Stefanija M*****

als erschwerend die vielfache Tatwiederholung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die bei Vornahme der sogenannten "Mundpflege" ersichtlich besonders grausame Vorgangsweise, der Mißbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses sowie die besondere Hilflosigkeit der Opfer;

als mildernd ihren bisherigen ordentlichen Wandel und ihr reumütiges Geständnis, mit welchem sie auch zur Aufklärung von Straftaten beigetragen hat, der Umstand, daß es zu D/ des Spruches (des erstinstanzlichen Urteils) lediglich beim Versuch der Straftaten geblieben ist, die von ihr zu bewältigenden schwierigen Arbeitsbedingungen, die Beeinflussung ihrer Persönlichkeit durch die Mitangeklagte Waltraud W***** und damit deren untergeordnete Position gegenüber Waltraud W***** sowie der bei Ausführung der zu D/ des Spruches genannten Straftaten geleistete geringere Tatbeitrag. In Abwägung dieser Strafbemessungsgründe hielt das Geschworenengericht bei den Angeklagten Waltraud W***** und Irene L***** je eine lebenslange Freiheitsstrafe, bei der Angeklagten Maria G***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Jahren und bei der Angeklagten Stefanija M***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwanzig Jahren für "schuldangepaßt und tätergerecht ausgemessen und spezial- wie auch generalpräventiven Anforderungen" entsprechend.

Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten Maria G***** und Stefanija M***** und begehrt in Ansehung der Angeklagten Maria G***** eine schuldangemessene Erhöhung der über sie verhängten Freiheitsstrafe und hinsichtlich der Angeklagten Stefanija M***** die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das zuletzt angeführte Begehren wird damit begründet, daß die Beurteilung des Tatbeitrages der Stefanija M***** bei den Urteilsfakten D/ "als gering" zu Unrecht mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sei. Im übrigen sei Grundlage für die Bemessung der Strafe nicht nur die Schuld des Täters, sondern auch der Unrechtsgehalt der Tat im Sinne des dadurch hervorgerufenen sozialen Störwertes und der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung. Die vorsätzliche Tötung hilfloser alter und kranker Menschen in einem Krankenhaus durch das Pflegepersonal zeige aber nicht nur von einem sehr erheblichen Mangel der Täter an Verbundenheit mit den rechtlich geschützten Werten, es wiege vielmehr auch das objektive Gewicht der Tat ungeheuer schwer. Im übrigen könne dem Umstand, daß es in den die Angeklagten Maria G***** und Stefanija M***** betreffenden Urteilsfakten C/ und D/ beim Versuch geblieben ist - ausgehend von der konkreten Fallkonstellation - keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Die beantragte strengere Bestrafung sei im übrigen auch durch generalpräventive Erwägungen unter entsprechender Berücksichtigung der brutalen Art der Tatverübung bei der sogenannten "Mundpflege" und der heimtückischen Vorgangsweise durch Verabreichen von Rohypnolinjektionen geboten, und zwar bei Maria G***** (selbst bei Bedachtnahme auf den vom Erstgericht nicht ins Kalkül gezogenen Milderungsgrund der Tatverübung vor Vollendung des 21. Lebensjahres (§ 34 Z 1 StGB).

Die Angeklagten Waltraud W***** und Irene L***** begehren mit ihren Berufungen die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe an Stelle der lebenslangen Strafe.

Waltraud W***** begründet dies damit, daß sie bereits vor der Polizei ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt habe, dem das Geschworenengericht nicht ausreichend Rechnung getragen habe, im übrigen habe sie durch dieses Geständnis zur Überführung ihrer Mittäter beigetragen; sie habe die Taten auch nicht in vorgefaßter böser Absicht, sondern vielmehr deshalb begangen, um die schwerkranken Patienten von ihrem Leiden zu befreien; die schrecklichen gesetzwidrigen Arbeitsbedingungen hätten zudem den mit der Behandlung größtenteils sehr alter, schwer kranker und sterbender Patienten ohnedies verbundenen psychischen Druck verstärkt und eine Atmosphäre geschaffen, die die Begehung der Morde begünstigt und bewirkt habe, daß sie sich hiezu in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung habe hinreißen lassen.

Irene L***** führt zur Begründung ihres Begehrens aus, im Hinblick auf die umfangreiche Medienberichterstattung und die damit unvermeidlich verbundenen Auswirkungen auf die von den Geschworenen gefundene Strafe sei das Verfahren nicht fair gewesen. Auch sie verweist auf die absolut gesetzwidrigen Zustände im Krankenhaus Lainz und meint, es könne nicht Aufgabe der Gerichte sein, gegen Hilfskrankenschwestern mit besonderer Schärfe durchzugreifen und damit die gesamte Verantwortung auf sie abzuschieben, während in Wahrheit hohe und höchste Verwaltungsbeamte diese Situation durch Unterlassung der effektiv entscheidenden Verwaltungsakte herbeigeführt hätten.

Keiner dieser Einwände der Angeklagten W***** und L***** ist geeignet, ihre Strafbemessungsschuld in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Das Erstgericht hat vielmehr die bei diesen beiden Angeklagten gegebenen besonderen Strafbemessungsgründe richtig und vollständig festgestellt, sie vor allem aber auch zutreffend gewürdigt. Eine weitergehende Berücksichtigung des - ohnedies in die Erwägungen ausdrücklich einbezogenen - Geständnisses war angesichts der schweren personalen Täterschuld beider Angeklagten versagt. Wenngleich das Geständnis ein wichtiger Milderungsgrund ist, kann er nicht in jedem Fall zur Vermeidung der Verhängung der Höchststrafe führen, seine Bedeutung ist vielmehr im Einzelfall am Unrecht der Tat und dem Verschulden des Täters zu relativieren. Andernfalls hätte es jeder Mehrfachmörder in der Hand, durch Ablegen eines Geständnisses die Höchststrafe zu verhindern. Es ist daher angesichts aller Strafbemessungstatsachen keineswegs zu beanstanden, daß das Geschworenengericht trotz der Geständnisse der Angeklagten W***** und L***** über sie jeweils die Höchststrafe verhängte. Die Arbeitsbedingungen im Pavillon V mögen schrecklich und gesetzwidrig gewesen sein, die Belastung bei der Pflege und Betreuung alter und schwerstkranker Patienten nahezu unerträglich, dennoch wäre es eine völlige Verkennung der Werte, würde man in diesen Umständen Kriterien erblicken, die Morde an den dem Pflegepersonal überantworteten, ihm vielfach geradezu hilflos ausgelieferten Patienten milder beurteilen ließen. Die Angeklagten haben vielmehr durch ihre Taten den Zweck der Krankenpflege, der eine Unterscheidung zwischen jungen und alten, kranken und schwerstkranken oder moribunden Menschen nicht zuläßt, ins Gegenteil verkehrt. Berücksichtigt man die Art der Tötung der Patienten (vor allem bei der sogenannten "Mundpflege") und die gesamten Verfahrensergebnisse, bleibt schließlich auch für die Behauptung, die Taten seien aus Mitleid geschehen, kein Raum. Geht man davon aus, daß der Angeklagten W***** fünfzehn vollendete Morde, sechzehn Mordversuche, in einem Fall Beihilfe zum Mordversuch und in zwei Fällen absichtliche schwere Körperverletzungen zur Last liegen, der Angeklagten L***** drei vollendete Morde, in zwei Fällen Beihilfe zum vollendeten Mord, somit letztlich fünf Morde und in zwei Fällen Beihilfe zum Mordversuch, dann kann unter Berücksichtigung aller für die Strafbemessungsschuld dieser beiden Angeklagten maßgebenden Faktoren nur eine jeweils lebenslange Freiheitsstrafe als eine ihrer Schuld und dem verschuldeten Unrecht ihrer Tat angemessene Sanktion erachtet werden. Ihre Berufungen blieben daher ohne Erfolg.

Die Angeklagte Stefanija M***** stützt ihr Begehren um Herabsetzung der Strafe im wesentlichen auf ihr reumütiges Geständnis, die Beeinflussung durch die Mitangeklagte W*****, die schwierigen Arbeitsbedingungen und auf den Umstand, daß sie keinen Menschen vorsätzlich getötet habe. Für einen Teil dieser Berufungsgründe, nämlich das Geständnis und die Arbeitsbedingungen, gilt das schon bei der Erledigung der Berufungen der Angeklagten W***** und L***** Ausgeführte. Daß es "nur" bei sieben Mordversuchen geblieben ist, hat das Geschworenengericht - wie auch die übrigen besonderen Milderungsgründe - ohnedies entsprechend berücksichtigt. Da schließlich auch eine Ausgewogenheit der über die Angeklagte M***** verhängten Freiheitsstrafe unter dem Aspekt des Gewichts ihrer Straftaten im Verhältnis zu jenen der Angeklagten W***** und L***** besteht, war kein Argument für eine Strafreduktion gegeben. Es war vielmehr zu prüfen, ob nicht auch die Angeklagte M***** im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft nach dem Gewicht ihrer Schuld und aus den bei den Angeklagten W***** und L***** angestellten Überlegungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Daß der darauf abzielenden Berufung der Anklagebehörde letztlich nicht Folge gegeben wurde, hat seinen Grund vor allem darin, daß M***** (als labile Persönlichkeit) ersichtlich weitgehend unter dem Einfluß und über Verleitung durch die Mitangeklagte W***** an den Mordversuchen mitgewirkt hat. Da sie in keinem Fall allein, sondern immer im Zusammenwirken mit W***** gehandelt hat (Punkt D/ des Schuldspruchs), war in Relation zu Waltraud W***** über Stefanija M***** vom Geschworenengericht im Ergebnis zutreffend eine zeitliche (und keine lebenslange) Freiheitsstrafe verhängt worden. Die Berufung der Angeklagten M***** sowie die sie betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft erwiesen sich demnach als unbegründet. Bei der Angeklagten Maria G***** war hingegen aus zwei Gründen eine Reduzierung der über sie in erster Instanz verhängten Freiheitsstrafe auf zwölf Jahre geboten:

Zum einen hat das Erstgericht - wie auch die Berufung der Staatsanwaltschaft einräumt - einen wesentlichen Milderungsgrund übersehen, nämlich, daß sie die beiden ihr zur Last liegenden Mordversuche vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat (§ 34 Z 1 StGB).

Zum anderen ist bei Gewichtung ihrer Strafbemessungsschuld zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, daß es ihr - nachdem sie 1983 zwei Mordversuche unter Verwendung einer Überdosis von Rohypnol begangen hatte - gelungen ist, sich aus dem zweifellos starken Einflußbereich der hinsichtlich der Mordtaten als treibende Kraft anzusehenden Angeklagten W***** zu lösen; dies, obwohl sie dienstlich und räumlich weiter in deren Einflußbereich blieb. Zudem liegt ihr keiner der besonders grausamen Fälle der "Mundpflege" zur Last. Mag ihr zwar im Gegensatz zu der in ihrer Berufung vertretenen Auffassung das lange Zurückliegen der Tat schon deswegen nicht als mildernd zugute kommen, weil im Verschweigen und Vertuschen von Straftaten das hiefür erforderliche Wohlverhalten (§ 34 Z 18 StGB) nicht erblickt werden kann, war ihrer Berufung doch in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben.

Die Staatsanwaltschaft war insofern mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

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