Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurden Peter Paul Z***** und Johann R***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen (zu 1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter SatzStGB, Johann R***** überdies (zu 2.) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und Peter Paul Z***** auch (zu 3.) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben in Wien
(zu 1.) Peter Paul Z***** und Johann R***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 16.Dezember 1990 dem Franz H***** mit Gewalt gegen seine Person cirka 25.500 S Bargeld weggenommen, indem sie ihn niederschlugen und ihm Fußtritte versetzten, wobei die Tat schwere Verletzungen des Franz H*****, und zwar multiple Blutunterlaufungen am Kopf, eine Rißquetschwunde an der Stirne, einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch, eine Blutunterlaufung des rechten Auges, eine Gehirnerschütterung, Brüche des rechten Oberkiefers im Bereiche des Augenhöhlenbodens und der mittleren Kieferhöhlenwand, Brüche des Siebbeines und Blutungen unter den Augenbindehäuten beidseits sowie eine Blutung im Augenhintergrund des rechten Auges zur Folge hatte,
(zu 2.) Johann R***** allein am 24.Februar 1989 dadurch, daß er eine Flasche Bacardi im Wert von 159,90 S ohne Bezahlung aus dem Geschäftslokal zu bringen suchte, eine fremde bewegliche Sache Verfügungsberechtigten der Firma B*****-AG mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und
(zu 3.) Peter Paul Z***** allein am 3.April 1990 dem Werner S***** durch den Angriff mit einem Stanley-Messer, was an der linken Hand des S***** eine Durchtrennung der gesamten Muskulatur an der Handkante und des den 5. Finger versorgenden Nervs und der Schlagader, sohin an sich schwere Verletzungen zur Folge hatte, am Körper schwer verletzt.
Die Geschworenen hatten die Hauptfragen A/ und B/ (nach dem Verbrechen des schweren Raubes, begangen durch Z***** und R*****) im Stimmenverhältnis von 8 :0 bejaht, die Zusatzfragen a) und b) (nach Zurechnungsunfähigkeit der beiden Angeklagten) im gleichen Stimmenverhältnis verneint, weiters die Hauptfrage C/ (nach dem Vergehen des versuchten Diebstahls, begangen durch R*****) gleichfalls stimmeneinhellig bejaht, ebenso die Hauptfrage E/ (nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung, begangen durch Z*****), während sie die Zusatzfrage m) (für den Fall der Bejahung der Hauptfrage E/ nach Zurechnungsunfähigkeit Z*****) im Verhältnis 8 : 0 verneinten. Die Hauptfrage D/ (nach dem Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB, begangen durch Z*****), war von den Geschworenen mit 8 : 0 Stimmen verneint worden, was zum eingangs erwähnten rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten Z***** geführt hat.
Auf Grund der erwähnten Beantwortung dieser den Geschworenen gestellten Fragen blieben folgerichtig alle weiteren Eventual- und Zusatzfragen unbeantwortet.
Die beiden Angeklagten bekämpfen das Urteil mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die jeweils auf § 345 Abs. 1 Z 5 und 10 a StPO gestützt werden.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Z*****:
Dieser Beschwerdeführer erachtet sich zum Urteilsfaktum 1. durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Ausforschung und Vernehmung der Zeugen Johann M***** und Wolfgang G***** zum Beweis dafür, daß er nicht an einem Raub an H***** beteiligt war, in seinen Verteidigungsrechten verletzt.
Dies jedoch zu Unrecht. Denn das Gericht hat bereits am 12. September 1991 die Ausschreibung der erwähnten Zeugen zur Aufenthaltsermittlung veranlaßt, weil diese nicht in gehöriger Weise vorgeladen werden konnten. Damit aber waren beide Zeugen für das Gericht unerreichbar geworden, so daß die Nichtdurchführung dieser begehrten Zeugenbeweise den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht begründet
(vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 104 und 110 je zu § 281 Z 4).
Das Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 10 a), mit dem der Nichtigkeitswerber Zweifel an seiner Täterschaft in den Urteilsfakten 1. und 3. zu erwecken trachtet, ist - wovon sich der Oberste Gerichtshof nach eingehender Prüfung überzeugt hat - nicht geeeignet, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der von den Laienrichtern im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten R*****:
Dieser Angeklagte bekämpft nur den Schuldspruch wegen Raubes.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Vernehmung der Beamten der Funkstreife T***** 3, die er zum Beweis dafür beantragt hatte, daß beim Besuch der Discothek "L*****" nicht Peter Z*****, sondern eine andere Person namens "Alfred" beteiligt gewesen sei, wodurch die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben bestätigt worden wäre; überdies bekämpft er die Ablehnung seines Antrages auf Ausforschung und Einvernahme der Zeugen Wolfgang G*****, Johann M*****, Adolf K***** und Werner S*****, die bekunden sollten, daß er keinen Raub an H***** begangen habe.
Schon der erstgenannte Beweisantrag verfiel zu Recht der Ablehnung. Denn die Frage, ob der Nichtigkeitswerber sich gemeinsam mit Z***** oder mit "Alfred" in der Discothek "L*****" aufgehalten hat, besagt nichts darüber, ob er zu einem späteren Zeitpunkt einen Raub begangen hat. Daß durch die Nichtdurchführung dieses Beweises aber die Möglichkeit genommen wurde, die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen S***** sowie der Verantwortung des Beschwerdeführers schlechthin zu überprüfen, läuft auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung hinaus (vgl 15 Os 128/90).
Was die Abweisung des Antrages auf Ausforschung und Vernehmung der Zeugen G*****, M*****, K***** und S***** betrifft, ist auch diesem Nichtigkeitswerber zu entgegnen, daß infolge der schon vor der Antragstellung in der Hauptverhandlung durchgeführten Ausschreibung dieser Zeugen zur Aufenthaltsermittlung durch das Gericht und die bisherige Unmöglichkeit, diese Zeugen vorzuladen, ein sogenannter aussichtsloser Beweis, der nicht durchführbar ist, vorliegt. Die Verfahrensrüge geht daher zur Gänze fehl.
Der Inhalt der Tatsachenrüge (Z 10 a) hinwieder deckt sich beinahe wörtlich mit jener des Angeklagten Z*****, so daß es genügt, den Angeklagten R***** mit seinem bezughabenden Vorbringen auf die Erwiderungen zur Tatsachenrüge des Angeklagten Z***** zu verweisen.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß §§ 285 i, 344 StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen der beiden Angeklagten.
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