OGH 15Os128/96 (15Os129/96)

OGH15Os128/96 (15Os129/96)1.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richeramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Engelbert H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 17.April 1996, GZ 16 Vr 69/96-22, und über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert H***** des Verbrechens des (minderschweren) Raubes nach § 142 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 7.Dezember 1995 auf der Bundesstraße 1 im Gemeindegebiet von Wallsee dem Hermann S***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Worte "gib mir noch Geld, sonst hau ich dich aussi oder hau dich nieder" eine fremde bewegliche Sache geringen Wertes, nämlich 600 S, mit dem Vorsatz abnötigte, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten; letzterer bekämpft außerdem mit Beschwerde einen mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

In der Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte vor, das Erstgericht habe bei seiner Feststellung, wonach der Beraubte nach der Tat "offensichtlich unter dem Eindruck des ihm Widerfahrenen sogleich seinem Sohn hievon Mitteilung" gemacht habe (US 6), durch die Verwendung des Wortes "offensichtlich" - das er allerdings selbst im weiteren Verlauf seines Rechtsmittels wiederholt für seine Argumentation gebraucht - eingestanden, daß es sich um eine willkürliche Annahme handle.

Einzuräumen ist der Rüge, daß an sich eine unzureichende Begründung vorliegt, denn mit der Wendung "offensichtlich" wird - schon nach dem sprachlichen Sinngehalt - vom Ausdruck gebracht, daß das Erstgericht keine sichere Überzeugung zum konstatierten Umstand hatte, sondern ihn bloß mit (einiger oder höherer) Wahrscheinlichkeit vermutete (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 44, 116).

Indes handelt es sich bei der Frage, ob die Mitteilung unter dem Eindruck des Geschehenen erfolgte oder aus anderen Motiven, nicht um eine entscheidende Tatsache im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes. Daß Hermann S***** aber seinem Sohn Mitteilung vom Tatgeschehen gemacht hatte, konnte das Erstgericht aus dem Umstand entnehmen, daß letzterer hievon die Gendarmerie verständigte (S 61 f iVm S 25 und 27).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider begründete das Schöffengericht, weshalb es trotz der seinerzeitigen Alkoholisierung des Zeugen S***** dessen Erinnerungsvermögen dennoch im wesentlichen als intakt ansah (US 7) und kam damit seiner formellen Begründungspflicht nach. Daß die drohenden Äußerungen an verschiedenen Stellen des Urteils nicht völlig wörtlich ident wiedergegeben werden, ist unerheblich, weil der Sinngehalt trotz der (minimalen) Abweichungen jeweils derselbe ist.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, es habe sich im Verfahren nicht ergeben, daß er erst nach einer entsprechenden Fahrtdauer mit dem Tatopfer den Tatentschluß gefaßt habe, greift er wieder einen entscheidungsunwesentlichen Umstand - im Grunde genommen zu seinem möglichen Nachteil - auf. Denn für die rechtliche Beurteilung ist unerheblich, ob es sich um einen schon längere Zeit vor der Tat gefaßten, mithin wohlüberlegten Tatplan handelt oder um einen spontanen Tatentschluß.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Aussage sei nicht gewürdigt worden, geht am Urteilsinhalt vorbei (US 6 und 7).

Soweit er aber versucht, seiner als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und die Aussage des Zeugen S***** als unglaubwürdig abzutun, verfällt er in eine auch im Rahmen des angerufenen Nichtigkeitsgrundes unzulässige Bekämpfung der kollegialgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 3 und 4 uam).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht, wie es bei Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist, vom festgestellten Urteilssachverhalt (in seiner Gesamtheit) ausgeht und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 30 uvam). Diesem Gebot kann sich auch der Beschwerdeführer mit seiner Deklaration, er sei an Feststellungen nicht gebunden, keineswegs entziehen.

Seine Ausführungen, er habe die im Urteil genannten drohenden Äußerungen nicht gemacht, der festgestellte Bereicherungsvorsatz sei durch nichts erwiesen und er habe lediglich den Rest (von 50 S) auf den vereinbarten Fuhrlohn eingefordert entfernen sich durchwegs von den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen.

Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).

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