European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00127.22Y.0118.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten E* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (Ⅱ./1./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (Ⅱ./2./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* vorschriftswidrig Suchtgift
1./ in einer das 15‑fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er vom 16. oder 17. November 2021 bis zum 29. November 2021 rund 7.217 Gramm Cannabiskraut (1.051 Gramm Delta‑9‑THC), die er zuvor von * S* übernommen hatte, bis zur Sicherstellung durch die Polizei in seiner Wohnung für den Weiterverkauf lagerte;
2./ ausschließlich für den persönlichen Gebrauch besessen, indem er ab dem Jahr 2010 bis zum 29. November 2021 „darüber hinaus unbekannte Mengen Cannabiskraut bis zu seinem Eigenkonsum“ sowie 21,9 Gramm Cannabiskraut bis zur Sicherstellung durch die Polizei innehatte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte E* rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 81), in der Folge aber lediglich eine Berufung wegen Strafe ausgeführt (ON 82).
[4] Da der Beschwerdeführer auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe einzeln und bestimmt bezeichnet hatte, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[5] Das im Rahmen der Berufung wegen Strafe erstattete Vorbringen, das Erstgericht sei irrtümlich von einem falschen Strafrahmen ausgegangen (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO), war unter dem Aspekt einer Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich, steht es dem Rechtsmittelwerber doch frei, den nichtigkeitsbegründenden Umstand bloß als Berufungsgrund geltend zu machen. Es bestand daher keine Veranlassung, von einer verfehlten Bezeichnung des Rechtsmittels auszugehen (Ratz, WK‑StPO § 285 Rz 9, ders, WK-StPO § 283 Rz 1; RIS-Justiz RS0114427).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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