Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Muhamed T***** der Vergehen des versuchten Betruges als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146 StGB (1) und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg
1. dadurch, daß er am 18. Juli 1995 gegenüber dem Rechtsvertreter der H***** AG für Industrieversicherungen und am 30. Juli 1995 bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Beamte der Bundespolizeidirektion Salzburg die Version seines damaligen Arbeitgebers Peter E***** in den wesentlichen Punkten bestätigte, zur Ausführung der Straftat des Peter E***** beigetragen,
der am 11. und am 13. Juli 1995 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der H***** AG für Industrieversicherungen durch die Vorgabe, der Versicherungsfall aus dem Verkehrsunfall vom 15. Juni 1995 in Liezen wäre nunmehr eingetreten, sowie durch die weitere Vorgabe, daß mit den unfallbeschädigten Stuckprofilen ein Terminauftrag hätte durchgeführt werden sollen, der Auftraggeber auf Grund der rechtlichen Sachlage Schadenersatz begehren könne und er daher einen Regreßanspruch in der Höhe des Auftragsverlustes von 560.400 S geltend mache, zu einer Handlung zu verleiten versuchte, welche diese Versicherung mit dem angeführten Betrag an ihrem Vermögen schädigen sollte,
wobei er selbst mit dem Vorsatz handelte, die genannte Versicherung werde hiedurch zur Bezahlung eines Betrages von rund 6.000 S verleitet, da er annahm, daß die fälschlich behauptete Ladung von 25 bis 30 Stück Stuckprofilen einen Wert von rund 6.000 S hätte;
2. am 14. September 1995 in der Strafsache gegen Peter E*****, AZ 25 Vr 2205/95 des Landesgerichtes Salzburg, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache dadurch falsch ausgesagt, daß er vor dem Untersuchungsrichter angab: "Die Profile auf der Ladefläche des Unfallautos wurden beim Unfall kaputt und waren nicht schon vorher kaputt ...".
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) läßt sich aus der Verwendung des Wortes "angenommen" im Urteilsspruch nicht ableiten, daß der Angeklagte ohne Betrugsvorsatz gehandelt hat. Der Beschwerdeführer versucht nur, diesem Wort eine andere Bedeutung zu unterlegen, übergeht dabei aber sämtliche vom Erstgericht mit mängelfreier Begründung zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 6 ff). Ein formeller Begründungsmangel oder ein Widerspruch im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes wird dadurch jedoch nicht aufgezeigt.
Ein Vermerk eines Rechtsvertreters der Versicherungsgesellschaft über ein Gespräch mit dem Angeklagten konnte ungeachtet der Frage, ob ein Dolmetsch beigezogen worden war, in die Beweiswürdigung einfließen. Unzureichende Begründung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 114) kann daraus nach Lage des Falles (vgl insbes auch S 84) nicht abgeleitet werden. Ob der Rechtsvertreter beim Gespräch mit dem Angeklagten angab, "genaue Information über die Ladung" zu brauchen, ist unerheblich.
Mit dem Vorbringen zur tatauslösenden Sorge des Angeklagten um Arbeitsplatz und Wohnung (US 8) verwechselt der Beschwerdeführer Vorsatz und Motiv. Ein innerer Widerspruch wird auch damit nicht dargetan.
Hinweise darauf, daß den von Polizei und Gericht durchgeführten Vernehmungen des Beschwerdeführers als Zeugen im Unterschied zu seiner Befragung in der Hauptverhandlung ein Dolmetsch nicht beigezogen wurde, belegen keine Aktenwidrigkeit. Diese läge nur dann vor, wenn in den Urteilsgründen der entscheidungswesentliche Inhalt einer Urkunde, einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO E 185).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, insoweit entschuldigender Notstand (§ 10 StGB) in Ansehung beider Taten auf Grund der urteilsfremden Annahme einer Befürchtung fremdenpolizeilicher Maßnahme behauptet wird. Drohender Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung (US 6) schloß beim gegebenen Sachverhalt die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens nicht aus (§ 10 Abs 1 letzter Halbsatz StGB). Von Pflichtenkollision kann bei einem unverbindlichen Verlangen des Arbeitgebers nach strafrechtswidrigem Verhalten keine Rede sein (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 10 E 17; JBl 1984, 619).
Verjährung ist nicht eingetreten. Das am 14. September 1995 verwirklichte, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedrohte und daher gemäß § 57 Abs 3 StGB einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegende Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB hemmte gemäß § 58 Abs 2 StGB den Ablauf der einjährigen Frist für die Verjährung des am 18. und am 30. Juli 1995 geleisteten Beitrages zum versuchten Betrug. Diese Förderung des Betrugsvorhabens und das dazu begangene Aussagedelikt beruhen bei kriminologischer Betrachtung des vorliegenden Falles auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich auf dem Hang zur Täuschung Dritter, somit auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 12a, Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 jeweils zu § 71).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Mohamed T***** unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, welche es gemäß § 43 Abs 1 StPO für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das offene und reumütige Geständnis, die Tatsache, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist, die untergeordnete Beteiligung beim Betrug, die Tatsache, daß die Taten bereits drei Jahre vor dem Urteil begangen wurden und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat, sowie das starke Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Dienstgeber.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, womit er eine für eine Probezeit von einem Jahr bedingt nachzusehende Geldstrafe anstrebt.
Das Erstgericht hat, wie der Berufungswerber selbst zugesteht, die Strafzumessungsgründe richtig erfaßt, entgegen der Berufung aber auch richtig gewichtet. Besonders das Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht, das der Angeklagte begangen hat, obwohl er um seine Wahrheitspflicht wußte (S 89), ergibt ein Ausmaß an Täterschuld, welchem nur eine (ohnedies bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe gerecht wird.
Die vom Erstgericht gefundene Sanktion entspricht daher den Strafzumessungsnormen. Eine unbedingte Geldstrafe wurde vom Berufungswerber nicht beantragt.
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