Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Taoufik B***** des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 24. März 2008 in Wien Faouzia Ben A***** durch mehr als 25 „Stich-Schnittbewegungen" mit einem Schlachtmesser und Hiebe mit einem Fleischerbeil vorsätzlich zu töten versucht. Bereits im ersten Rechtsgang war der Genannte im selben Umfang schuldig erkannt worden (ON 105). Der Oberste Gerichtshof hatte in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten den Wahrspruch der Geschworenen in der bejahenden Antwort der Hauptfrage 1 nach dem Verbrechen des versuchten Mordes unberührt gelassen (§ 289 StPO), jedoch infolge fehlender Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB das Urteil aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht mit dem Auftrag verwiesen, seiner Entscheidung den unberührt gebliebenen Teil des Wahrspruchs zugrunde zu legen.
Im zweiten Rechtsgang wurde den Geschworenen somit lediglich (erneut) eine Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB sowie (erstmals) eine im Fall der Bejahung der Zusatzfrage zu beantwortende Eventualfrage in Richtung § 287 StGB gestellt. Die Zusatzfrage wurde von den Geschworenen verneint.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie schlägt fehl. Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert die Stellung einer (weiteren) Zusatzfrage in Richtung des Strafaufhebungsgrundes des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB und einer im Fall deren Bejahung zu beantwortende Eventualfrage in Richtung § 87 Abs 2 (gemeint: Abs 1 und 2 erster Fall) StGB, weil der Angeklagte - nach seiner (erstmals im zweiten Rechtsgang gewählten) Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 14. Juli 2009 - nach der Tat zu seinem Sohn gesagt habe, er solle die Rettung anrufen und dieser telefoniert habe und weiters einem Freund gesagt habe, er solle die Rettung anrufen; letzterer Umstand sei auch durch die Aussage des Zeugen Mohamed R***** in dieser Hauptverhandlung bestätigt worden. Damit behauptet die Beschwerde - mangels Darlegung von für eine tatsächliche Erfolgsabwendung durch den Angeklagten sprechenden Verfahrensergebnissen - in tatsächlicher Hinsicht lediglich ein Bemühen desselben um Erfolgsabwendung (in Unkenntnis des Unterbleibens des Erfolgs ohne sein Zutun), vernachlässigt aber, dass das Gesetz für den hiedurch der Sache nach angesprochenen Strafaufhebungsgrund nach § 16 Abs 2 StGB ein „ernstliches" Bemühen voraussetzt, welches nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben ist, wenn der Täter alle in seiner Macht stehenden Anstrengungen unternommen hat, also unter Aufbietung aller verfügbaren Kräfte und unter Einsatz aller für ihn erreichbaren Mittel die Erfolgsabwendung betrieben hat (Hager/Massauer in WK2 §§ 15, 16 Rz 176; Fabrizy StGB9 § 16 Rz 10; SSt 62/131). Mit der Behauptung eines (auch wiederholten) bloßen Ersuchens an Dritte, die Rettung zu rufen, wird aber - mangels Erfüllung des Kriteriums der Ernstlichkeit im konkreten Fall - kein hinreichendes Tatsachensubstrat in Richtung eines Putativrücktritts dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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