European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00124.14W.1029.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bruno K***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er (zu ergänzen: in O*****) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und mit dem Vorsatz, das Unternehmen K***** und sich selbst durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Kurt W***** dazu bestimmt, dass dieser,
I./ 2008 und 2009 Kunden und Versicherungsunternehmen durch Täuschung darüber, dass Ersatzteile mit der Kennung ab 7.700 tatsächlich in Autos eingebaut worden seien, diese in Rechnung stellte und die Kunden zur Zahlung verleitete, wodurch sie in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden;
II./ zwischen 5. Februar 2008 und 8. April 2011 in mehreren näher bezeichneten Fällen (1./ bis 12./) Verfügungsberechtigte des C***** Österreich durch Vortäuschung eines Garantiefalls zur Zahlung von Ersatzteilen verleitete, wodurch das Unternehmen mit zumindest 4.330 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Indem sich die Verfahrensrüge (Z 4) ausschließlich auf am 24. Juni und 27. November 2013 gestellte Beweisanträge beruft, scheitert sie daran, dass sie infolge Neudurchführung der Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO am 16. April 2014 (ON 70 S 3) gar keinen „in der Hauptverhandlung“ (§ 238 Abs 1 StPO) ‑ worunter allein die der Urteilsfällung vorangegangene zu verstehen ist - gestellten Antrag thematisiert (RIS‑Justiz RS0099049; Danek in WK‑StPO § 238 Rz 4; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 310).
Die undifferenziert als Mängel‑ und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) unter Nacherzählung des Inhalts einzelner Zeugenaussagen und weiterer Verfahrensergebnisse vorgebrachte Kritik zu II./ zeigt weder eine Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall; zum Begriff RIS‑Justiz RS0099431 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 467) oder einen anderen Begründungsmangel auf, noch vermag sie mit den Behauptungen, die Feststellungen ließen sich aus dem verwendeten Beweismaterial nicht ableiten und die den Angeklagten belastenden Zeugen hätten Motive für Falschaussagen gehabt, erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken. Soweit die Beschwerde als Aufklärungsrüge (Z 5a) die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweise kritisiert, legt sie nicht dar, wodurch die Verteidigung gehindert war, die Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen und gegebenenfalls eine negative Antragserledigung aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO entsprechend zu bekämpfen (vgl RIS‑Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 480). Die Beschwerde erschöpft sich daher in diesem Umfang in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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