OGH 15Os123/15z

OGH15Os123/15z7.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannes K***** wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB, AZ 704 Hv 4/08h des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerden des Hannes K***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 19. August 2015, AZ 22 Bs 179/15g, und dessen Präsidenten vom 3. Juli 2015, AZ 31 Ns 34/15d, sowie seinen Antrag auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00123.15Z.1007.000

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Mai 2015, GZ 704 Hv 4/08h‑381, wurde ein (neuerlicher) Antrag des Hannes K***** auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen.

Seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 19. August 2015, AZ 22 Bs 179/15g (ON 384 des Hv‑Aktes), nicht Folge.

Die dagegen von Hannes K***** erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Soweit sich der Verurteilte auch gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Juli 2015, AZ 31 Ns 34/15d, mit dem sein Antrag auf Ablehnung der Richter des Senats 22 des Oberlandesgerichts abgewiesen wurde, wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nur in jenen ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS‑Justiz RS0124936). Auch diese Beschwerde ist daher unzulässig. Im Übrigen wird mit der Behauptung, „ein Richter, der bereits mehrmals bei derselben Beweislage mit denselben Argumenten konfrontiert wird, muss voreingenommen sein“, keine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO dargetan.

Die beantragte Delegierung an ein anderes Oberlandesgericht kommt aktuell schon mangels eines anhängigen Verfahrens nicht in Betracht. Zudem erlaubt § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS‑Justiz RS0128937).

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