Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aladin M***** - abweichend von der Anklageschrift (ON 28) - des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 erster und vierter Fall und Abs 2 StGB (A./), der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (B./), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (C./) und der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (D./) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
A./ am 27. Jänner 2011 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der S***** Bank durch die Vorgabe, bei ihm handle es sich um den zahlungswilligen und zahlungsfähigen Alessandro L*****, wobei er „gefälschte“ Urkunden auf diesen Namen und falsche Beweismittel benützte (vgl US 6 ff) - mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher (und verfälschter; US 7 f und 17) Urkunden und falscher Beweismittel - zu Handlungen, die diese in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert am Vermögen schädigen sollten, nämlich zur Auszahlung eines Barkredits von 30.000 Euro zu verleiten versucht, wobei er die Kopie eines auf den Namen Alessandro L***** lautenden totalgefälschten italienischen Personalausweises, die (von ihm gefälschte; US 8 und 18) Kopie eines italienischen Reisepasses auf den Namen Alessandro L*****, Kopien eines gefälschten Dienstvertrags der P***** GmbH, die Kopie einer gefälschten Lohn- und Arbeitsbestätigung der P***** GmbH, die Kopie eines gefälschten Versicherungsdatenauszugs, Kopien von verfälschten Kontoauszügen und die Kopie einer verfälschten Meldebestätigung vorlegte;
B./ eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Beweis seiner Identität gebraucht, und zwar einen auf den Namen Alessandro L***** lautenden totalgefälschten italienischen Personalausweis, indem er diesen
1./ im Jänner 2011 im Zuge der Kontoeröffnung bei der B***** vorlegte;
2./ im Jänner 2011 im Zuge der Eröffnung eines Postfachs vorlegte;
3./ am 1. Februar 2011 im Zuge eines Kreditkaufs bei M***** vorlegte;
4./ am 4. Februar 2011 im Zuge eines Kreditkaufs bei Mö***** vorlegte;
C./ im Jänner 2011 (vor dem 24. Jänner 2011) eine Person namens C***** durch die Aufforderung, für ihn beim Meldeamt mit Hilfe eines „total verfälschten“ italienischen Personalausweises lautend auf den Namen Alessandro L***** eine Wohnsitzanmeldung vorzunehmen, dazu bestimmt, eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Beweis der Identität der anzumeldenden Person, zu gebrauchen;
D./ von ihm erstellte Gehaltszettel des fingierten Dienstgebers P***** GmbH lautend auf Alessandro L***** zur Erlangung von Teilzahlungskrediten ohne Vorsatz, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, vorgelegt, mithin falsche Urkunden zum Beweis einer Tatsache, nämlich eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, gebraucht,
1./ am 1. Februar 2011 im Zuge des Kreditkaufs bei M*****;
2./ am 4. Februar 2011 im Zuge des Kreditkaufs bei Mö*****.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 5a und 11 und des § 281 Abs 1 StPO erhobene - inhaltlich bloß den Schuldspruch A./ betreffende - Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider wurden die Feststellungen zum Fehlen der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten (US 8) ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Grundsätze begründet (US 12 ff). Der mit eigenen Beweiswerterwägungen verbundene Verweis auf einzelne Passagen der Aussage des Angeklagten vermag somit weder eine unzureichende (Z 5 vierter Fall) noch unvollständige (Z 5 zweiter Fall) Begründung von entscheidenden Tatsachen darzulegen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 und 421). Denn mit den in der Hauptverhandlung vorgelegten (ON 38 S 19) Ausdrucken aus dem „Kreditrechner“ einer anderen Bank (ON 38 Blg ./1 und ./2) haben sich die Tatrichter ebenso auseinandergesetzt (US 14) wie mit der zur subjektiven Tatseite leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 12 ff) und seinen Angaben zur angestrebten Kreditsumme (US 13). Dass die Erstrichter den Beteuerungen des Angeklagten, er habe den beantragten Kredit zurückzahlen können und wollen (US 14), mit Blick auf seine finanzielle Situation und seine Anstrengungen zur Vortäuschung einer Aliasidentidät nicht folgten, sondern diese als Schutzbehauptungen werteten (US 12 ff), vermag Aktenwidrigkeit iSd Z 5 letzter Fall nicht zu begründen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467 f). Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler dargetan (RIS-Justiz RS0117445). Insgesamt stellt sich das Beschwerdevorbringen bloß als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Als Tatsachenrüge will Z 5a nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern (RIS-Justiz RS0118780). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583). Durch den wiederholten Verweis auf die vom Erstgericht gewürdigte - Zahlungsfähigkeit und -willigkeit beteuernde - Verantwortung des Angeklagten gelingt es dem Rechtsmittel nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.
Die sich gegen die erschwerende Wertung der Höhe des (zu A./) beabsichtigten Schadens (US 20) wendende Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) nimmt mit der Argumentation, „in Wirklichkeit“ habe der Angeklagte niemals beabsichtigt, einen Schaden herbeizuführen, nicht Maß an den Urteilsfeststellungen, wonach er die betroffene Bank am Vermögen schädigen und sich selbst in diesem Umfang unrechtmäßig bereichern wollte (US 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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